Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Kündigungstermin nach Ende Kündigungsfrist
FGL:
--- Zitat von: Wdd3 am 18.06.2021 08:11 ---Da du dich gerade an anderer Stelle als Reichsbürger bezeichnet hat frage ich mich wie du überhaupt von "Recht" sprechen kannst.
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--- Zitat von: Wdd3 am 18.06.2021 08:20 ---Es geht nicht um meine Ansicht sondern um deine Aussage die deine staatsfeindliche Agitation zeigt.
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Aufgrund der Rechtsidentität der Bundesrepublik Deutschland mit dem Norddeutschen Bund und dem Deutschen Reich sind wir alle doch irgendwie auch Reichsbürger...
McOldie:
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, durch die ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird.
Abzugrenzen ist die Kündigung vom Aufhebungsvertrag, mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Lässt sich der Arbeitgeber auf eine nicht fristgerechte (d. h. unwirksame) Kündigung ein, so handelt es sich um eine Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen, d.h. um einen Aufhebungsvertrag. Eine Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen gibt es nicht. Insoweit hat Spid absolut recht.
Insoweit ist die Argumentation von WDD3 – auch im Ton - völlig daneben.
Lars73:
Eine nicht fristgerechte Kündigung bleibt eine Kündigung. Diese wird wirksam wenn sie nicht angegriffen wird. Durch das hinnehmen der nicht fristgerechten Kündigung wird es nicht zum Aufhebungsvertrag.
Spid:
Eine nicht fristgerechte Kündigung, die wirksam wird, bleibt aber eine rechtmäßige Kündigung. Wirksamkeit erlangt sie zumeist, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Das Nichterheben der Kündigungsschutzklage ist aber kein Einvernehmen. Kündigt hingegen der AN nicht fristgerecht und der AG bestätigt ihm den Beendigungstermin, handelt es sich hingegen um den Abschluß eines Aufhebungsvertrages.
Wdd3:
--- Zitat von: McOldie am 18.06.2021 11:56 ---Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, durch die ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird.
Abzugrenzen ist die Kündigung vom Aufhebungsvertrag, mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Lässt sich der Arbeitgeber auf eine nicht fristgerechte (d. h. unwirksame) Kündigung ein, so handelt es sich um eine Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen, d.h. um einen Aufhebungsvertrag. Eine Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen gibt es nicht. Insoweit hat Spid absolut recht.
Insoweit ist die Argumentation von WDD3 – auch im Ton - völlig daneben.
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Um es so zu kommentieren wie Spid es gern tut:
Bullshit. Deine Ausführungen waren falsch sind falsch und bleiben falsch. Da kannst Du rumnölen, soviel Du willst - Deine Ausführungen waren Bullshit, sind Bullshit und bleiben Bullshit. Also alles so wie immer. Du beweist deine Wertlosigkeit in diesem Forum.
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