Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung 9a -> 11
Fragmon:
--- Zitat von: fettfoen am 05.07.2021 15:10 ---Leider habe ich keine guten Nachrichten. Der zuständige Personalrat hat mit entgegnet, dass sie gegen die im ersten Beitrag angeführte Begründung bzw. Interpretation des TV-L Paragraphen 17 Absatz 4 nichts weiteres Unternehmen können.
Mir bleibt nun keine andere Möglichkeit, als mir einen Rechtsbeistand zu ersuchen.
...
LG
fettfoen
--- End quote ---
Eine Höhergruppierung ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Natürlich kann er seine Zustimmung verweigern.
Ich weiß auch nicht, wie solch eine Begründung standhält. S.1 beinhaltet explizit höhere Entgeltgruppe (nicht nächsthöhere).
Die Systematik ist
E9a zu E11 --> es gilt Abs. 4 S.2 (faktische Eingruppierung in die einzelnen Entgeltgruppen)
E9a Stufe 4 (3424 €) zu E9b Stufe 3 (3424 €)
E9b Stufe 3 (3424 €) zu E10 Stufe 1 (3427 €) --> da es sich um eine höhere Entgeltgruppe handelt, gilt Abs. 4 S. 1 wortwörtlich --> E10 Stufe 2 (3662€)
E10 Stufe 2 zu E11 Stufe 2 (3792 €)
Selbst bei der Argumentation des Personalreferats, dass dies nur bei der direkten Höhergruppierung in die nächste Gruppe gilt, wäre ja unter Beachtung des S.2 (faktische einzelne Höhergruppierung) S. 1 anzuwenden.
Bastel:
--- Zitat von: Fragmon am 06.07.2021 09:49 ---
--- Zitat von: fettfoen am 05.07.2021 15:10 ---Leider habe ich keine guten Nachrichten. Der zuständige Personalrat hat mit entgegnet, dass sie gegen die im ersten Beitrag angeführte Begründung bzw. Interpretation des TV-L Paragraphen 17 Absatz 4 nichts weiteres Unternehmen können.
Mir bleibt nun keine andere Möglichkeit, als mir einen Rechtsbeistand zu ersuchen.
...
LG
fettfoen
--- End quote ---
Eine Höhergruppierung ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Natürlich kann er seine Zustimmung verweigern.
Ich weiß auch nicht, wie solch eine Begründung standhält. S.1 beinhaltet explizit höhere Entgeltgruppe (nicht nächsthöhere).
Die Systematik ist
E9a zu E11 --> es gilt Abs. 4 S.2 (faktische Eingruppierung in die einzelnen Entgeltgruppen)
E9a Stufe 4 (3424 €) zu E9b Stufe 3 (3424 €)
E9b Stufe 3 (3424 €) zu E10 Stufe 1 (3427 €) --> da es sich um eine höhere Entgeltgruppe handelt, gilt Abs. 4 S. 1 wortwörtlich --> E10 Stufe 2 (3662€)
E10 Stufe 2 zu E11 Stufe 2 (3792 €)
Selbst bei der Argumentation des Personalreferats, dass dies nur bei der direkten Höhergruppierung in die nächste Gruppe gilt, wäre ja unter Beachtung des S.2 (faktische einzelne Höhergruppierung) S. 1 anzuwenden.
--- End quote ---
Der TE wurde allerdings schon höhergruppiert. An der Stufe wird der der BR wohl nicht beteiligt, das ist Sache der Personalabteilung welche hier unfähig ist.
Spid:
Auch die Stufenzuordnung ist mitbestimmungspflichtig.
WasDennNun:
Darf eigentlich der PR für solche Rechtsfragen die Beratung/Begutachtung von einem Anwalt beauftragen, die der AG bezahlen muss?
Schokobon:
Bei uns gängige Praxis.
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