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Ab wann gilt höhere Entgeltgruppe?

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Sonne50:
@spid: Ich bedanke mich herzlich für Ihre Antworten! Leider beantworten sie meine Frage nicht. Mir ist es völlig egal ob mein Arbeitgeber die neue Entgeltgruppe festlegen darf oder nicht. Fakt ist, er hat sie festgestellt!

Meine einzige Frage ist, ab wann die Höhergruppierung gilt. Ab Antragstellung - also mit Abgabe der geforderten Stellenbewertung oder mit Datum der Mitteilung der Personalabteilung

WasDennNun:
Meine einzige Frage ist, ab wann die Höhergruppierung gilt.
Die einzige korrekte Antwort ist: Ab Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten. (Die wenn sie zu einer Höhergruppierung führt, in der Mitbestimmung des PR liegt)

Und Geld gibt es erst 6 Monate rückwirkend wenn du es rechtskräftig einforderst, als maximal für die letzten 6 Monate.

Die Abgabe der Stellenwertung ist absolut nichtig und ist bzgl. §37 irrelevant.
Evtl. ist deine Personalabteilung ja der Meinung, dass man dir zum Zeitpunkt der Mitteilung die Tätigkeiten übertragen hat, dann also ab 1.6.21


Max:

--- Zitat von: Sonne50 ---Hintergund ist, dass ich ab 01/2021 intern eine andere Stelle angenommen habe, die schon mit der EG 5 bewertet war und mir das Personalamt nun zwar rückwirkend zahlt - aber ab 05/2021. Somit erhalte ich die rückwirkende Zahlung für die alte Stelle lediglich für 12/2020...

--- End quote ---
Das verstehe ich jetzt auch nicht mehr,  aber Spid kann sicherlich Licht auf die Sache scheinen.
Wenn du seit 01.2021 eine neue Stelle mit EG 5 hast,  dürften damit doch auch die Tätigkeiten die zur E5 führen übertragen worden sein und du bist seit dem in EG5.
 Für mich liest sich der Rest wird folgt:
Bei deinem vorhergehenden E3 Tätigkeiten gehe ich mal davon aus,  dass der AG Tätigkeiten der E3 übertragen hatte.
Was du konkret machst hat sich im Laufe der Jahre schleichend geändert ohne das dir die Personalabteilung neue Tätigkeiten übertrug.  Du hast dann eine neue Tätigkeitsbeschreibung erstellt. Die Personalabteilung hat diese dann mit E5 bewertet und ich würde auch davon ausgehen,  dass man dir mit dieser Mitteilung die E5 auszuübenden Tätigkeiten übertragen hätte,  was aber doch nicht mehr geht,  da du inzwischen andere ausübende Tätigkeiten hast die sowieso schon zu E5 führten.
Du solltest also an 1/21 E5 Entgelt bekommen.
Sollten sich die dir übertragenen Tätigkeiten seit 2015 nicht geändert haben (wogegen für mich die neue Tätigkeitsbeschreibung spricht) würde der AG wohl nur seine Meinung zur Eingruppierung ändern und du bist seit 2015 in E5 eingruppiert. Dann müsstest du das Entgelt der E5 eingefordert haben und bekommst ab da 6 Monate rückwirkend. Das wäre aber nicht das Datum der abgegebenen "Stellenbewertung", da du dort den AG vermutlich nicht klar zur Zahlung des Entgelts der E5 aufgefordert hast, sondern der AG ist so nett 6 Monate ab seiner neuen Meinung zurückzuzahlen.

Sonne50:
@Max: Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Damit kommt für mich Licht ins Dunkel! Ich dachte nur irgendwo gelesen zu haben, dass die Abgabe der Stellenbewertung einem Antrag gleichzustellen ist. Somit wäre der Beginn der 6monatigen Rückzahlung der Oktober 2020 gewesen.

Spid:
Die Abgabe kommt durchaus dem Antrag gleich: beides ist tariflich völlig unbeachtlich und löst keinerlei Ansprüche aus. Hinzu tritt, daß - falls anderweitig Ansprüche entstanden sind - weder das eine noch das andere die tarifliche Ausschlußfrist hemmt. Dafür ist nämlich eine schriftliche Geltendmachung erforderlich. Eine solche ist eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter hinreichender Benennung oder konkreter Bezifferung des Amspruchs.

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