Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung E11 bei gefordertem wissenschaftl. Hochschulabschluss
cyrix42:
--- Zitat von: Fragmon am 13.07.2021 14:05 ---Das ist in jedem Lehrerbereich so. Da neben einem wissenschaftlichen Hochschulstudium noch ein Referendariat und zweites Staatsexamen abzuleisten ist.
Lehrer (Seiteneinsteiger) mit einem Master ohne Referendariat können ohne Lehrbefähigung (2. SE) auch nur maximal eine E12 (höheres Lehramt) bzw. E10 (Grundschullehramt) erhalten.
--- End quote ---
Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben ist kein Lehrer im Schuldienst, sondern eher vergleichbar mit einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter. In beiden Fällen ist ein Referendariat nicht Teil der Ausbildung...
WasDennNun:
--- Zitat von: Steffi987 am 13.07.2021 14:02 ---Deswegen bin ich einfach nur etwas verwundert. Mehr nicht :-)
--- End quote ---
Für Menschen mit höhere Bildung ist der öffentlichen Angestellten Sektor bekanntermaßen nicht gewillt sehr gut zu bezahlen.
Das liegt einerseits daran, dass die Gewerkschaften im TV-L diese Klientel nicht bedienen, sondern nur auf reine Ausbildungsberufe und angelernte Tätigkeiten abfährt und diese puscht und andererseits es Beamte sind, die darüber befinden.
Wer Promovierte sucht und EG11 zahlt, soll doch weiter suchen bis es einen Deppen findet.
Unknown:
--- Zitat von: WasDennNun am 13.07.2021 17:23 ---Wer Promovierte sucht und EG11 zahlt, soll doch weiter suchen bis es einen Deppen findet.
--- End quote ---
Ich würde mich niemals so prostituieren bzw. so versklaven lassen. Das Angebot ist aus meiner Sicht eine absolute Frechheit und an Dreistheit nicht mehr zu überbieten. Wer das annimmt hat aus meiner den letzten Schuß nicht gehört, aber Angebot und Nachfrage halt.
Melvin:
Noch eine kurze Verständnisfrage, jedoch "nur" zu der aufgeworfenen eingruppierungsrechtlichen Frage: Wie von Spid ja ausgeführt ist für die (Nicht-)Anwendbarkeit der EGO entscheidend, ob die Lehre der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Allein die Bezeichnung "Lehrkraft für besondere Aufgaben" ist für Zwecke der Eingruppierung/Anwendbarkeit der EGO letztlich ohne Belang. Wenn also neben der Lehrtätigkeit z. B. eine Tätigkeit als Laboringenieur auszuüben ist und diese der Gesamttätigkeit das Gepräge (v. a. aufgrund Zeitanteil) gibt, was in der Praxis in dem geschilderten Bereich vielleicht auch gar nicht so selten sein könnte, dann griffe wohl wieder die Tarifautomatik, da diese iSd § 12 TV-L "gesamte" (= mind. 50%) auszuübende Tätigkeit Tätigkeitsmerkmalen nach Teil II (oder Teil I) der EGO zugeordnet werden kann bzw. muss. Eine (bewusste) Tariflücke mit der Folge/Notwendigkeit eines (konstitutiv) zu vereinbarenden Entgeltes bestünde dann nicht. Ist das ein zulässiger/zutreffender Gedankengang?
Spid:
Ja.
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