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Eingruppierung E11 bei gefordertem wissenschaftl. Hochschulabschluss

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WasDennNun:

--- Zitat von: Steffi987 am 12.07.2021 22:33 ---Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich einer Eingruppierung. Ich habe ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle, die mich sehr interessiert.
Im Anforderungsprofil steht explizit folgendes drin:
"- wissenschaftlicher Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Chemie (Diplom-Chemiker, Master)
- Promotion erwünscht"
- usw.
Und nun soll diese Stelle aber nur nach TV-L 11 bezahlt werden.
Dies ist doch bei diesem Anforderungsprofil gar nicht möglich oder?
--- End quote ---
Doch, man könnte ja auch für einen Pförtner das obige Anforderungsprofil fordern. Hat ja nicht mit der tariflichen Eingruppierung zu tun.

--- Zitat ---Ach ja, ganz vergessen. Ich erfülle die Anforderungen und habe auch die Promotion.
Was meint ihr dazu? Kann das so stimmen? Bzw. mal angenommen man bekommt den Job kann man dann auf eine E13 plädieren?
Danke und viele Grüße     

--- End quote ---
Plädieren muss man nichts. Ob es eine EG13 oder doch nur EG11 Tätigkeit ist hängt von den auszuübenden Tätigkeiten ab.
Man kann zum Vorstellungsgespräch gehen, nachfragen, was denn die auszuübenden Tätigkeiten sind, die einem übertragen werden, wenn einem das gefällt und man dich will, die Stelle antreten und nach 6 Moantene ein eingruppierungsfeststellungsklage machen (sofern man immer noch der Rechtsmeinung ist, dass die auszuübenden Tätigkeiten zur EG13 führen.)

Fragmon:

--- Zitat von: WasDennNun am 13.07.2021 09:37 ---
--- Zitat von: Steffi987 am 12.07.2021 22:33 ---Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich einer Eingruppierung. Ich habe ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle, die mich sehr interessiert.
Im Anforderungsprofil steht explizit folgendes drin:
"- wissenschaftlicher Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Chemie (Diplom-Chemiker, Master)
- Promotion erwünscht"
- usw.
Und nun soll diese Stelle aber nur nach TV-L 11 bezahlt werden.
Dies ist doch bei diesem Anforderungsprofil gar nicht möglich oder?
--- End quote ---
Doch, man könnte ja auch für einen Pförtner das obige Anforderungsprofil fordern. Hat ja nicht mit der tariflichen Eingruppierung zu tun.

--- Zitat ---Ach ja, ganz vergessen. Ich erfülle die Anforderungen und habe auch die Promotion.
Was meint ihr dazu? Kann das so stimmen? Bzw. mal angenommen man bekommt den Job kann man dann auf eine E13 plädieren?
Danke und viele Grüße     

--- End quote ---
Plädieren muss man nichts. Ob es eine EG13 oder doch nur EG11 Tätigkeit ist hängt von den auszuübenden Tätigkeiten ab.
Man kann zum Vorstellungsgespräch gehen, nachfragen, was denn die auszuübenden Tätigkeiten sind, die einem übertragen werden, wenn einem das gefällt und man dich will, die Stelle antreten und nach 6 Moantene ein eingruppierungsfeststellungsklage machen (sofern man immer noch der Rechtsmeinung ist, dass die auszuübenden Tätigkeiten zur EG13 führen.)

--- End quote ---

Hier ist es etwas andereres, da die Tätigkeiten nicht in der Entgeltordnung verhaftet sind. Deine Antwort ist somit etwas zu pauschal und nicht korrekt. Auch gibt es mittlerweile eine Vielzahl an Eingruppierungen, welche persönliche Voraussetzungen festlegen und eine Übertragung allein aufgrund der Tätigkeit nicht möglich ist.

Für die Eingruppierung als Lehrkraft mit besonderen Aufgaben wird ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss benötigt. Sollte der Unterricht an einer FH stattfinden, so findet die Eingruppierung in die E 11 statt. An einer Universität in eine E13. Aufgrund der Bachelor/Master Reform kann ich diese Aufteilung nicht nachvollziehen. Sie ist aber so, bis ein Arbeitsgericht dies für rechtswidrig hält.

Spid:
Da nur der Tarifvertrag und nicht eine TVP Eingruppierungsregelungen festlegen darf, wäre dort, wo eine gewollte Tariflücke - also Lehrkräfte im Tarifsinne, die nicht unter §44 TV-L fallen - besteht, keine Eingruppierung der Fall. Vielmehr handelten die Arbeitsvertragsparteien eine Vergütung aus. Ob es sich bei einer LfbA um eine Lehrkraft im Tarifsinne handelt, hängt davon ab, ob sie den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit für die Lehrtätigkeit aufwendet. Ist das nicht der Fall, greift auch der Ausnahmetatbestand aus Vorbemerkung 4 zur EGO nicht.

Fragmon:
Und da keine Aushandlung in dem Sinne erfolgen soll, hat sich der Arbeitgeber eine Richtlinie gegeben. Der Arbeitnehmer kann das Angebot annehmen oder nicht. Die Richtlinie hat somit den Charakter einer allgemeinen Geschäftsbedingung.

Es handelt sich laut Aussagen des BAG jedoch um eine Eingruppierung, da das BAG die Klageart "Eingruppierungsfeststellungsklage" bejaht.

"Mit diesem Inhalt ist die Klage als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig."
(ZTR 2021, 335-338) - 6 AZR 639/19

Diese Tätigkeit stellt auch keine Lehrkraft im Sinne des § 44 und daraus resultierende Eingruppierung in die EGO-L dar, da es sich bei einer Hochschule / Universität nicht um eine allgemeinbildende bzw. berufsbildende Schule handelt.

WasDennNun:

--- Zitat von: Fragmon am 13.07.2021 09:49 ---Hier ist es etwas andereres, da die Tätigkeiten nicht in der Entgeltordnung verhaftet sind.
--- End quote ---
Sind sie zwingend nicht?
Also ist die Tätigkeit der Ausübung von Lehre in einem wissenschaftlichen Hochschulgang keine Tätigkeiten eines Mitarbeiters mit wiss. Hochschulabschluß? Gibt es da Urteile zu?

--- Zitat --- Deine Antwort ist somit etwas zu pauschal und nicht korrekt.
--- End quote ---
Jaein,
zunächst müsste man ja prüfen, ob der zu lehrende Studiengang eine wissenschaftlichen Hochschulabschluss ermöglicht.
Das ist ja bei FH inzwischen durchaus denkbar.

--- Zitat --- Auch gibt es mittlerweile eine Vielzahl an Eingruppierungen, welche persönliche Voraussetzungen festlegen und eine Übertragung allein aufgrund der Tätigkeit nicht möglich ist.

--- End quote ---
Ja? Welche außerhalb Apotheker/Arzt?
Eine E13 Stelle aus Teil I kann auch einem Schulabbrecher übertragen werden.

--- Zitat ---Für die Eingruppierung als Lehrkraft mit besonderen Aufgaben wird ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss benötigt.
--- End quote ---
Steht wo?

--- Zitat ---Sollte der Unterricht an einer FH stattfinden, so findet die Eingruppierung in die E 11 statt. An einer Universität in eine E13. Aufgrund der Bachelor/Master Reform kann ich diese Aufteilung nicht nachvollziehen. Sie ist aber so, bis ein Arbeitsgericht dies für rechtswidrig hält.

--- End quote ---
Nein, sie ist nicht so, sondern der AG vertritt die Rechtsmeinung!
Wie gesagt und wie du ja auch darstellst: FH ist ja nicht mehr zwingend kein wissenschaftliches Hochschulstudium.

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