Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung E11 bei gefordertem wissenschaftl. Hochschulabschluss
cyrix42:
M.E. wird die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA), wie sie an Hochschulen verwendet wird, nicht explizit in der EGO erwähnt. Wenn dort was von Lehrkräften steht, sind solche in Gesundheitsberufen gemeint. Der §44 des TV-L und mithin die EGO-L regelt die Eingruppierung Lehrkräfte an Schulen.
Also ist m.E. der allgemeine Teil der EG des TV-L zur Eingruppierung der LfbA an Hochschulen anzuwenden. Im Kern stellt sich die Frage, ob eine "wissenschaftliche Hochschulbildung" zur Ausführung der übertragenen Tätigkeiten notwendig ist (--> EG 13), oder ob eine "Hochschulbildung" ausreicht (--> EG 9b; + besondere Verantwortung + besondere Schwierigkeit und Bedeutung --> EG 11).
Schlussendlich ist also die Frage, ob für die Stelle ein Bachelor-Abschluss ausreicht, oder man mindestens einen Master braucht. Wenn der AG laut Stellenprofil einen wissenschaftlichen Abschluss für notwendig erachtet, sollte er nach meiner Meinung dann aber auch zu einer Einschätzung, dass die genannten Aufgaben zur EG 13 führen, gelangen...
Spid:
--- Zitat von: Fragmon am 13.07.2021 10:42 ---Und da keine Aushandlung in dem Sinne erfolgen soll, hat sich der Arbeitgeber eine Richtlinie gegeben. Der Arbeitnehmer kann das Angebot annehmen oder nicht. Die Richtlinie hat somit den Charakter einer allgemeinen Geschäftsbedingung.
Es handelt sich laut Aussagen des BAG jedoch um eine Eingruppierung, da das BAG die Klageart "Eingruppierungsfeststellungsklage" bejaht.
"Mit diesem Inhalt ist die Klage als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig."
(ZTR 2021, 335-338) - 6 AZR 639/19
Diese Tätigkeit stellt auch keine Lehrkraft im Sinne des § 44 und daraus resultierende Eingruppierung in die EGO-L dar, da es sich bei einer Hochschule / Universität nicht um eine allgemeinbildende bzw. berufsbildende Schule handelt.
--- End quote ---
Es handelt sich im geurteilten Fall um keine Eingruppierung im Tarifsinne, sondern um ein außertarifliches Vergütungsregime, dessen Geltung im Arbeitsvertrag vereinbart worden war. Mithin ist die Vergütung anhand dieses Regimes im Arbeitsvertrag - so unterstellt es das BAG angesichts der Unstrittigkeit - zwischen den Parteien vereinbart worden. Auch solche Vergütungsgregime können Gegenstand von Eingruppierungsfeststellungsklagen sein. Es handelt sich jedoch nicht um die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen des TV-L. Das außertarifliche Vergütungsregime entafltet auch nicht einfach von sicher heraus Wirkung, sondern diese Wirkung muß vereinbart werden, ansonsten tritt an seine Stelle die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung - der Nennung der Entgeltgruppe kommt konstitutive Wirkung zu, BAG, Urteil v. 18.10.2018 - 6 AZR 246/17. Zur Frage, ob es sich um eine Lehrkraft im Tarifsinne handelt, läßt sich das BAG mangels Streitbefangenheit des Umstandes nicht ein - in keinem der beiden Urteile. Eine Tätigkeit als Lehrkaft i.S.d. §44 wurde von mir nicht behauptet, sondern bereits verworfen.
Spid:
--- Zitat von: cyrix42 am 13.07.2021 11:01 ---M.E. wird die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA), wie sie an Hochschulen verwendet wird, nicht explizit in der EGO erwähnt. Wenn dort was von Lehrkräften steht, sind solche in Gesundheitsberufen gemeint. Der §44 des TV-L und mithin die EGO-L regelt die Eingruppierung Lehrkräfte an Schulen.
Also ist m.E. der allgemeine Teil der EG des TV-L zur Eingruppierung der LfbA an Hochschulen anzuwenden. Im Kern stellt sich die Frage, ob eine "wissenschaftliche Hochschulbildung" zur Ausführung der übertragenen Tätigkeiten notwendig ist (--> EG 13), oder ob eine "Hochschulbildung" ausreicht (--> EG 9b; + besondere Verantwortung + besondere Schwierigkeit und Bedeutung --> EG 11).
Schlussendlich ist also die Frage, ob für die Stelle ein Bachelor-Abschluss ausreicht, oder man mindestens einen Master braucht. Wenn der AG laut Stellenprofil einen wissenschaftlichen Abschluss für notwendig erachtet, sollte er nach meiner Meinung dann aber auch zu einer Einschätzung, dass die genannten Aufgaben zur EG 13 führen, gelangen...
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Das ist nur dann der Fall, wenn es sich nicht um eine Lehrkraft im Tarifsinne handelt. Ansonsten greift Vorbemerkung 4.
Fragmon:
--- Zitat von: WasDennNun am 13.07.2021 10:58 ---
--- Zitat von: Fragmon am 13.07.2021 09:49 ---Hier ist es etwas andereres, da die Tätigkeiten nicht in der Entgeltordnung verhaftet sind.
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Sind sie zwingend nicht?
Also ist die Tätigkeit der Ausübung von Lehre in einem wissenschaftlichen Hochschulgang keine Tätigkeiten eines Mitarbeiters mit wiss. Hochschulabschluß? Gibt es da Urteile zu?
--- Zitat --- Deine Antwort ist somit etwas zu pauschal und nicht korrekt.
--- End quote ---
Jaein,
zunächst müsste man ja prüfen, ob der zu lehrende Studiengang eine wissenschaftlichen Hochschulabschluss ermöglicht.
Das ist ja bei FH inzwischen durchaus denkbar.
--- Zitat --- Auch gibt es mittlerweile eine Vielzahl an Eingruppierungen, welche persönliche Voraussetzungen festlegen und eine Übertragung allein aufgrund der Tätigkeit nicht möglich ist.
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Ja? Welche außerhalb Apotheker/Arzt?
Eine E13 Stelle aus Teil I kann auch einem Schulabbrecher übertragen werden.
--- Zitat ---Für die Eingruppierung als Lehrkraft mit besonderen Aufgaben wird ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss benötigt.
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Steht wo?
--- Zitat ---Sollte der Unterricht an einer FH stattfinden, so findet die Eingruppierung in die E 11 statt. An einer Universität in eine E13. Aufgrund der Bachelor/Master Reform kann ich diese Aufteilung nicht nachvollziehen. Sie ist aber so, bis ein Arbeitsgericht dies für rechtswidrig hält.
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Nein, sie ist nicht so, sondern der AG vertritt die Rechtsmeinung!
Wie gesagt und wie du ja auch darstellst: FH ist ja nicht mehr zwingend kein wissenschaftliches Hochschulstudium.
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Zu 1.) Das Urteil habe ich oben beigefügt. Dort schreibt das BAG explizit, dass es nicht darauf ankommt, ob es ein wissenschaftlicher Hochschulstudiengang ist, sondern, ob die Lehre nach wissenschaftlichen Standards erfolgt (Lehre und Forschung, Eigenentwicklungen)
Zu 3.) du beziehst dich nur auf den allgemeinen Teil. Im besonderen Teil Abschnitt 11 findest du bspw. unter der E12 ein persönliches Merkmal.
Zu 4.) in den beigefügten Richtlinien.
Zu 5.) Doch Sie ist so, da dieser Rechtsmeinung keine anderweitige Regelung entgegensteht.
Fragmon:
--- Zitat von: Spid am 13.07.2021 11:07 ---
--- Zitat von: Fragmon am 13.07.2021 10:42 ---Und da keine Aushandlung in dem Sinne erfolgen soll, hat sich der Arbeitgeber eine Richtlinie gegeben. Der Arbeitnehmer kann das Angebot annehmen oder nicht. Die Richtlinie hat somit den Charakter einer allgemeinen Geschäftsbedingung.
Es handelt sich laut Aussagen des BAG jedoch um eine Eingruppierung, da das BAG die Klageart "Eingruppierungsfeststellungsklage" bejaht.
"Mit diesem Inhalt ist die Klage als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig."
(ZTR 2021, 335-338) - 6 AZR 639/19
Diese Tätigkeit stellt auch keine Lehrkraft im Sinne des § 44 und daraus resultierende Eingruppierung in die EGO-L dar, da es sich bei einer Hochschule / Universität nicht um eine allgemeinbildende bzw. berufsbildende Schule handelt.
--- End quote ---
Es handelt sich im geurteilten Fall um keine Eingruppierung im Tarifsinne, sondern um ein außertarifliches Vergütungsregime, dessen Geltung im Arbeitsvertrag vereinbart worden war. Mithin ist die Vergütung anhand dieses Regimes im Arbeitsvertrag - so unterstellt es das BAG angesichts der Unstrittigkeit - zwischen den Parteien vereinbart worden. Auch solche Vergütungsgregime können Gegenstand von Eingruppierungsfeststellungsklagen sein. Es handelt sich jedoch nicht um die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen des TV-L. Das außertarifliche Vergütungsregime entafltet auch nicht einfach von sicher heraus Wirkung, sondern diese Wirkung muß vereinbart werden, ansonsten tritt an seine Stelle die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung - der Nennung der Entgeltgruppe kommt konstitutive Wirkung zu, BAG, Urteil v. 18.10.2018 - 6 AZR 246/17. Zur Frage, ob es sich um eine Lehrkraft im Tarifsinne handelt, läßt sich das BAG mangels Streitbefangenheit des Umstandes nicht ein - in keinem der beiden Urteile. Eine Tätigkeit als Lehrkaft i.S.d. §44 wurde von mir nicht behauptet, sondern bereits verworfen.
--- End quote ---
In welchem Tarifsinne, wenn du nicht auf § 44 >TV-L abzielst?
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