Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Eingruppierung E11 bei gefordertem wissenschaftl. Hochschulabschluss

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Spid:
Im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 zur EGO.

Fragmon:
Vielleicht hilft dieses Urteil bezüglich der Entscheidung weiter.

Ebenso wenig war der Geltungsbereich der tariflichen Eingruppierungsregelungen des TV-L einschließlich seiner Anlage A für den als Lehrkraft iSd. Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung tätigen Kl. eröffnet, da diese Lehrkräfte nicht erfassen.
(ZTR 2019, 164-168) - BAG 6 AZR 246/17 Rd.-Nr. 17a

WasDennNun:

--- Zitat von: Fragmon am 13.07.2021 11:27 ---Zu 3.) du beziehst dich nur auf den allgemeinen Teil. Im besonderen Teil Abschnitt 11 findest du bspw. unter der E12 ein persönliches Merkmal.

--- End quote ---
Stimmt, welches alleinig durch Zeitablauf erfüllt wird. Mich irritierte nur deine Aussage, dass es Vielzahl an Eingruppierungen in der EGO gibt, die solch ein persönliches Merkmal erfordern. Ich würde es eher Ausnahme nennen.

WasDennNun:
Jetzt hat es auch bei mir klick gemacht.

Also könnte @Steffi987 ihr Gehalt frei verhandeln, da ja weder für sie noch für den AG die EGO anzuwenden ist.
Und wenn ihr das angebotene Entgelt nicht passt kann sie auch nichts anderes Einklagen, da für sie ja keine Entgeltordnung gilt.
Korrekt?

Fragmon:
In der Theorie könnte Sie es frei verhandeln. Der Arbeitgeber hat sich jedoch mit den Richtlinien ein anzuwendendes System auferlegt, was der Rechnungshof bei Prüfungen auch anlegt. Somit wird keine Dienststelle nach oben abweichen, um sich (bzw. der Unterzeichner) nicht haftbar zu machen.

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