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Eingruppierung E11 bei gefordertem wissenschaftl. Hochschulabschluss

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Spid:

--- Zitat von: Fragmon am 13.07.2021 11:38 ---Vielleicht hilft dieses Urteil bezüglich der Entscheidung weiter.

Ebenso wenig war der Geltungsbereich der tariflichen Eingruppierungsregelungen des TV-L einschließlich seiner Anlage A für den als Lehrkraft iSd. Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung tätigen Kl. eröffnet, da diese Lehrkräfte nicht erfassen.
(ZTR 2019, 164-168) - BAG 6 AZR 246/17 Rd.-Nr. 17a

--- End quote ---
Auf das BAG-Urteil habe ich bereits weiter oben verwiesen. Es trägt nicht zur Klärung bei. Mangels Parteivortrag wurde in den Tatascheninstanzen die Lehrkrafteigenschaft eben nicht durch Feststellungen geprüft und mangels Streitbefangenheit war darüber durch das BAG auch nicht zu entscheiden. Für eine Lehrkraft bedarf es eben nicht nur der Bezeichnung als solche durch den AG - ansonsten könnte der AG den Reisekostensachbearbeiter auch einfach in Lehrkraft umtaufen. Tarifgeschichtlich handelt es sich um solche TB, bei der die Lehre der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt (die dazu im Bereich des BAT gefestigte Rechtsprechhugn hat im TVÖD zur entsprechenden Formulierung geführt). Das Gepräge kann auch anders gegeben werden, regelmäßig findet es jedoch dadurch statt, daß der zeitliche Anteil an der Gesamttätigkeit überwiegt. Angesichts sehr unterschiedlicher Lehrdeputate in den Ländern würde ich das nicht pauschal unterstellen.

Steffi987:

--- Zitat von: cyrix42 am 13.07.2021 11:01 ---M.E. wird die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA), wie sie an Hochschulen verwendet wird, nicht explizit in der EGO erwähnt. Wenn dort was von Lehrkräften steht, sind solche in Gesundheitsberufen gemeint. Der §44 des TV-L  und mithin die EGO-L regelt die Eingruppierung Lehrkräfte an Schulen.

Also ist m.E. der allgemeine Teil der EG des TV-L zur Eingruppierung der LfbA an Hochschulen anzuwenden. Im Kern stellt sich die Frage, ob eine "wissenschaftliche Hochschulbildung" zur Ausführung der übertragenen Tätigkeiten notwendig ist (--> EG 13), oder ob eine "Hochschulbildung" ausreicht (--> EG 9b; + besondere Verantwortung + besondere Schwierigkeit und Bedeutung --> EG 11).

Schlussendlich ist also die Frage, ob für die Stelle ein Bachelor-Abschluss ausreicht, oder man mindestens einen Master braucht. Wenn der AG laut Stellenprofil einen wissenschaftlichen Abschluss für notwendig erachtet, sollte er nach meiner Meinung dann aber auch zu einer Einschätzung, dass die genannten Aufgaben zur EG 13 führen, gelangen...

--- End quote ---

@cyrix42:
Im Anforderungsprofil steht explit drin:
"wissenschaftlicher Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Chemie (Diplom-Chemiker, Master)"
Da wird nicht geschrieben, dass der Bachelor reicht.

Mich wundert es nur, da wirklich alle vergleichbaren Stellen, die ich woanders finden kann (auch an der FH) mit einer E13 vergütet werden.
Vllt haben sie sich ja nur vertan ;-) :-D

Spid:
Ob der AG das in sein Anforderungsprofil schreibt oder nicht, ist unbeachtlich.

Steffi987:
Vielen Dank für eure vielen Antworten und Diskussionen.
Also wenn ich es so richtig deute, kann die FH sonst was fordern an hohen Abschlüssen (die erwünschte Promotion z.B., die man ja auch an einer Uni macht), aber trotzdem nur ne E11 zahlen. Und wenn der Arbeitnehmer das annimmt, hat er Pech und ist selbst schuld. Er muss ja schließlich nicht so einen Vertrag unterschreiben.
Irgendwie ernüchternd und echt schade, wie da so umgegangen wird.
Ich empfinde es jedenfalls nicht als logisch. Gerade im öffentlichen Sektor hätte ich das irgendwie erwartet.
Ich versteh ja auch, wenn ich mich beispielsweise auf eine Laboranten-Stelle (freiwillig) bewerbe, dass ich dann auch nur das Geld bekomme für das was gefordert wird. Aber andersherum ist es schon traurig.

Spid:
Wenn man Vertragsfreiheit für ernüchternd hält, sagt das ziemlich viel über das individuelle Mindset aus.

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