Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Androhung Kündigung ohne Gründe und Verhalten der Leitung
Maximus2584:
--- Zitat von: Spid am 16.07.2021 11:33 ---Was an dem Umstand, daß es keinerlei Gründe bedarf, hast Du nicht verstanden?
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Natürlich verstehe ich das und trotzdem glaube ich nicht, dass eine Abteilungsleitung einfach so, weil ich was gehört habe und dich nicht mag kündigen kann, denn damit kommt man nicht durch im ÖD, so ist meine Erfahrung in der Behörde, wo ich arbeite und da ist man bereits mehrmals an verschiedenen Personen gescheitert. In der privaten Wirtschaft wird es bestimmt gehen, ist ja Probezeit.
Maximus2584:
--- Zitat von: Spid am 16.07.2021 11:22 ---Sofern sich die Person nicht lediglich in einer Probezeit, sondern auch in der Wartezeit des KSchG befindet, beadrf es für die Kündigung keinerlei Gründe. Gegenüber dem PR genügt dann auch die Angabe, die Erwartungen seien nicht erfüllt worden.
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Auch eine andere Frage, der Person wurde ein Jahr beim gleichen Arbeitgeber vorher anerkannt, damit ist die Beschäftigungszeit ja mehr als 1 Jahr und dann greift doch der KschG und ein Grund ist doch notwendig. Verstehe ich das richtig?
Spid:
Das hat mit der Probezeit nichts zu tun. Die Probezeit ist in TV-L/TV-H/TVÖD bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen ohne Bedeutung. Maßgeblich ist die Wartezeit des KSchG. Der AG bedarf keiner Gründe - und bei zahlreichen AG innerhalb wie außerhalb des öD genügt ein "Den will ich nicht." eines hinreichend relevanten Akteurs, damit das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartzeit beendet wird.
Die Beschäftigungszeit ist für die Wartezeit nach KschG unbeachtlich. Die Vorschrift zur Wartezeit knüpft an den Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht an die tatsächliche Beschäftigung an. Grundsätzlich schadet jede rechtliche Unterbrechung. Eine rechtliche Unterbrechung kann dann unbeachtlich sein, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung als verhältnismäßig kurz anzusehen ist, lässt sich nicht generell festlegen. Zu berücksichtigen sind neben der absoluten Dauer auch mögliche Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses oder der betreffenden Branche. Ob ein sachlicher Zusammenhang anzunehmen ist, hängt insbesondere von Anlass der Unterbrechung und Art der Weiterbeschäftigung ab (vgl. BAG, Urteil v. 07.07.2011 - 2 AZR 12/10, vom 06.12.1976 - 2 AZR 470/75). Je länger die zeitliche Unterbrechung gedauert hat, desto gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein (vgl. BAG, Urteil v. 22.05.2003 - 2 AZR 426/02).
Maximus2584:
--- Zitat von: Spid am 16.07.2021 11:51 ---Das hat mit der Probezeit nichts zu tun. Die Probezeit ist in TV-L/TV-H/TVÖD bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen ohne Bedeutung. Maßgeblich ist die Wartezeit des KSchG. Der AG bedarf keiner Gründe - und bei zahlreichen AG innerhalb wie außerhalb des öD genügt ein "Den will ich nicht." eines hinreichend relevanten Akteurs, damit das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartzeit beendet wird.
Die Beschäftigungszeit ist für die Wartezeit nach KschG unbeachtlich. Die Vorschrift zur Wartezeit knüpft an den Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht an die tatsächliche Beschäftigung an. Grundsätzlich schadet jede rechtliche Unterbrechung. Eine rechtliche Unterbrechung kann dann unbeachtlich sein, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung als verhältnismäßig kurz anzusehen ist, lässt sich nicht generell festlegen. Zu berücksichtigen sind neben der absoluten Dauer auch mögliche Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses oder der betreffenden Branche. Ob ein sachlicher Zusammenhang anzunehmen ist, hängt insbesondere von Anlass der Unterbrechung und Art der Weiterbeschäftigung ab (vgl. BAG, Urteil v. 07.07.2011 - 2 AZR 12/10, vom 06.12.1976 - 2 AZR 470/75). Je länger die zeitliche Unterbrechung gedauert hat, desto gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein (vgl. BAG, Urteil v. 22.05.2003 - 2 AZR 426/02).
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Ok tut mir leid für so viele Fragen, dann noch:
Es liegt mir ein Schreiben von der Personalabteilung vor, wo aufgelistet wurde, dass man die Beschäftigunszeit nach (§35 Abs. 3 S. 1 TV-L) um ein Jahr rückwirkend anerkannt hat. Des Weiteren steht in dem Schreiben, dass die Beschäftigungszeit auch maßgebend sich bei meiner Kündigungsfrist nach (§34 Abs. 1 und 2) auswirken würde. Dies bedeutet für mich im Umkehrschluss, dass die Diensstelle die Beschäftigung anerkannt hat und da ich mehr als 6-Monate damit in dem Betrieb sei, so greift doch bei mir der KschG ? Also bei der Person, ich bin ja schon seit Jahren unbefristet tätig....))))
Spid:
In den ersten sechs Monaten eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses ist die Beschäftigungszeit für die Kündigungsfrist unbeachtlich, §34 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Für die Geltung des KSchG ohnehin, siehe meine vorherigen Ausführungen.
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