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Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung

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JahrhundertwerkTVÖD:

--- Zitat von: Dienstbeflissen am 05.08.2021 11:42 ---Bei der kommenden Bundestagswahl bin ich nun das dritten mal Wahlbezirksleiter und dazu gehört auch die Beisitzer zu berufen. Üblicherweise beruft man solche Personen, die das gerne freiwillig machen wollen. Diese müssen lediglich zur Bundestagswahl wahlberechtigt sei. Ein Wohnsitz in der Gemeinde ist nicht erforderlich. Das sieht die Geschäftsanweisung zur Bundestagswahl hier so vor. 

Sofern ich Spids Namen/Anschrift kennen würde, würde ich ihn ja gerne berufen, wäre sicher interessant.

--- End quote ---

Die Antwort wäre wohl: "Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung"

was_guckst_du:
...Nein...die Stimmen anderer sind vollkommen ohne Belang... 8)

-Para-:
Verzeihung. Könnte man nochmal zum Thema zurück kommen.

Wir haben in Niedersachsen teilweise auch noch Kommunalwahl mit Auszählung bis tief in die Nacht. Gleichzeitig soll es keine Arbeitszeit sein und es gibt nur Erfrischungsgeld. Kollegen haben teilweise dann Anfahrtswege von einer Stunde und mehr, da nicht jeder in der Gemeinde wohnt.
Könnte man sagen, Pech gehabt, aber m.E. müsste es angeordnete Dienstzeit für die Auswärtigen sein. Den Dienst hat man dann zu leisten. Aber nicht fürs Erfrischungsgeld.

Organisator:

--- Zitat von: -Para- am 06.08.2021 11:20 ---Könnte man sagen, Pech gehabt, aber m.E. müsste es angeordnete Dienstzeit für die Auswärtigen sein. Den Dienst hat man dann zu leisten. Aber nicht fürs Erfrischungsgeld.

--- End quote ---

Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist doch ein Ehrenamt. Wo ist da der Zusammenhang zur Dienstzeit?

Spid:
Eben. Der Auswärtige könnte aber - wie ja nun deutlich ausgeführt - gegen seine Heranziehung im Ehrenamt klagen, da die Gemeinde zumindest hinsichtlich der Bundestagswahl mutmaßlich keine hinreichenden Anstrengungen bezüglich der Erfüllung der Sollvorschrift unternommen hat.

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