Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung

<< < (8/13) > >>

-Para-:
Ja, okay. Dann werde ich Fahrtkosten einreichen.
Sind bei mir auch 80 km (sogar anderes Bundesland).

Den Einspruch das zuständige Sachbearbeiter sich genügend bemüht haben um Leute aus der einigen Ortschaft zu finden, kann man natürlich anbringen. Aber leider trifft man sich ja Montags wieder zum Dienst und da muss die normale Arbeit ja auch weitergehen, wenn ihr versteht was ich meine.  ;)

Und ja, dazu trifft der TVöD keine Regelung.

Danke schonmal.

Spid:
Ob irgendein Sachbearbeiter sich benüht oder nicht, ist völlig unbeachtlich. Es geht um das Bemühen der Gemeinde. Diese darf erst dann Auswärtige zum Wahlhelfer verpflichten, wenn sie ihren Bedarf an Wahlhelfern nicht aus der wahlberechtigten Wohnbevölkerung decken kann. Das kann erst dann der Fall sein, wenn sie zumindest den tauglichen Versuch unternommen hat, dies zu tun. Zumeist wird es an einem solchen bereits fehlen.

Dienstbeflissen:
Zumindest hier berufen die Wahlbezirksleiter die Wahlhelfer (Beisitzer). Auf den Wohnort in der Gemeinde kommt es explizit nicht an. Siehe 2.1:

https://www.hamburg.de/contentblob/12333984/46966aa63d433d24c7969dfa59999c5e/data/ga-urne.pdf

Bisher konnte sich dem auch noch niemand entziehen.

Spid:
Welche Relevanz sollte das Heftchen haben?

Dienstbeflissen:
Ich gehe ich davon aus, dass sich die Verfasser mit der Thematik hinreichend beschäftigt haben. Sonst hätte man schreiben müssen, dass die Berufung einer auswärtigen Person nur die die Ausnahme sein kann, wenn sich niemand anders finden lässt. Hat man aber nicht.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version