Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
Spid:
Ich halte bereits Deine Prämisse für ausgesprochen abwegig.
Wdd3:
Genau, @Dienstbelissen du hast ein Bättchen ausgewählt das nicht von Spid genehmigt wurde. Nur weil sich dieses auf das GG, BWG und BWO als Rechtsgrundlage stützt (die alle nicht von Ihr erlassen wurden) ist es noch lange nicht relevant. ;)
Spid:
Nun soll also maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Handelns einer Gebietskörperschaft die - hier auch noch unbegründete - Rechtsmeinung dieser Gebietskörperschaft sein? Super, dann können wir uns ja den Verwaltungsgerichtszweig sparen und Art. 19 Abs. 4 GG streichen.
Wdd3:
Was hat das mit der Berufung eines Wahlhelfers zu tun?
Natürlich steht jedem der Klageweg offen. D. h. aber nicht das er nicht berufen werden darf.
Spid:
Das klärte sich dann im Zuge des Verwaltungsrechtswegs. Du hingegen hast behauptet, das Hamburger Heftchen wäre zur Beurteilung eben jenes Sachverhalts relevant. Lukaschenko gefällt das - aus den oben geschilderten Gründen.
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