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Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
Smoerebroetchen:
Ich verstehe die grundlegende Problematik hier nicht.
Wenn ich als Wahlhelfer "ausgewählt" wurde von meinem AG und ich habe keine Bock darauf es zu machen - um es mal salopp auszudrücken - dann gibt es immer Wege der Vermeidung. Man kann es auch komplizierter denken als es ist ;) :D
Die Art der Aufwandsentschädigung ist aber scheinbar abhängig von der jeweiligen Gemeinde, bei uns sind es die üblichen monetären Pflaster plus eine Zeitgrutschrift von 12h auf das Arbeitszeitkonto. Damit kann man leben, auch wenn ich von außerhalb der Kreiskommune am sonntag anfahren muss und nichtmal in dem Kreis wohnhaft bin.
BAT:
--- Zitat von: Smoerebroetchen am 13.08.2021 10:40 ---Ich verstehe die grundlegende Problematik hier nicht.
Die Art der Aufwandsentschädigung ist aber scheinbar abhängig von der jeweiligen Gemeinde, bei uns sind es die üblichen monetären Pflaster plus eine Zeitgrutschrift von 12h auf das Arbeitszeitkonto. Damit kann man leben, auch wenn ich von außerhalb der Kreiskommune am sonntag anfahren muss und nichtmal in dem Kreis wohnhaft bin.
--- End quote ---
Na, das halte ich ja schon für Steuerverschwendung! 12 Stunden? Wie ist das zu rechtfertigen, auch in Bezug auf die Regelungen des Arbeitsrechts? Ein Arbeitgeberbrutto von 500 €?
Heftig.
Spid:
--- Zitat von: Smoerebroetchen am 13.08.2021 10:40 ---Ich verstehe die grundlegende Problematik hier nicht.
Wenn ich als Wahlhelfer "ausgewählt" wurde von meinem AG und ich habe keine Bock darauf es zu machen - um es mal salopp auszudrücken - dann gibt es immer Wege der Vermeidung. Man kann es auch komplizierter denken als es ist ;) :D
Die Art der Aufwandsentschädigung ist aber scheinbar abhängig von der jeweiligen Gemeinde, bei uns sind es die üblichen monetären Pflaster plus eine Zeitgrutschrift von 12h auf das Arbeitszeitkonto. Damit kann man leben, auch wenn ich von außerhalb der Kreiskommune am sonntag anfahren muss und nichtmal in dem Kreis wohnhaft bin.
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Die grundlegende Problematik ist, daß es rechtswidrig ist, außerhalb der Gemeinde wohnende Wahlberechtigte zu berufen, wenn die Möglichkeiten zur Berufung von in der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten nicht ausgeschöpft worden sind, so auch Frommer / Engelbrecht, Bundeswahlrecht, § 9 BWG, 5: "Auch § 6 BWO sieht lediglich vor, dass der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, die Beisitzer des Wahlvorstandes nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Ist eine Berufung aus diesen Gruppen nicht möglich, kann auch auf Wahlberechtigte aus anderen Gemeinden zurückgegriffen werden." Um überhaupt zur Berufung von außerhalb der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten ermächtigt zu sein, bedarf es der Unmöglichkeit der Berufung von in der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten. Um eine solche Unmöglichkeit darzulegen, bedürfte es des Nachweises hinreichender Bemühungen zur Berufung von in der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten. Da es zumeist bereits an einem Versuch, dies überhaupt zu tun, fehlt, wird auch ein entsprechender Nachweis nicht gelingen.
Dienstbeflissen:
Wenn ich hier 10 Leute aus der Gemeinde berufe und alle leider aufgrund gesetzlicher Gründe nicht könne oder dürfen, ich aber genau weiß, dass Person X aus der Nachbargemeinde kann und darf und ich diese Person berufe meinst Du ernsthaft, dass diese mit dem Verweis auf §6 BWO ablehne kann?
Das möchte mich mal sehen. Wie lange soll ich den suchen..
Spid:
Es handelt sich nicht um einen Ablehnungsgrund, sondern greift den Verwaltungsakt der Berufung an sich an. Dieser ist gegenüber einer nicht den bezeichneten Gruppen entstammenden Person rechtswidrig, sofern nicht die Berufung aus diesen Gruppen unmöglich ist. Diese Unmöglichkeit wäre im Verwaltungsgerichtsverfahren vom Berufenden darzulegen.
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