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Rückwirkende Höhergruppierung

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Thiesi:
Na wenn sich deine auszuübenden Tätigkeiten nicht geändert haben & du vorher in der S11b warst, dann kannst du nicht in der S11b bleiben, sondern du bleibst einfach in der S11b.

Spid:

--- Zitat von: AniramE am 30.08.2021 14:25 --- Diese Art von Tätigkeitsnachweis gab es so nicht. Der Kollege der die Höhergruppierung begleitet hat, hat mit einem weiteren Kollegen eine neue Stellenbeschreibung erstellt, die dann der GPA weitergegeben wurde. Mir wurde konkret nie mitgeteilt welche neuen Aufgaben zu übernehmen sind. Dies hat sich alles im Prozess ergeben. Das Verfahren hat sich ja erst mit der Zeit entwickelt.

Aber was bedeutet es nun für mich? Meine Tätigkeit ist gleichgeblieben, da es mir nicht mitgeteilt wurde? Und ich kann in der S11b bleiben?

--- End quote ---

Also hat sich Deine auszuübende Tätigkeit nicht geändert. Du solltest zügig zu Deiner auszuübenden Tätigkeit zurückkehren, denn eine eigenmächtige Abweichung stellt grundsätzlich einen abmahnwürdigen Tatbestand dar. Gleichzeitig kannst Du dem AG anbieten, mit Dir über eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit zu verhandeln.

AniramE:
Meine auszuübende Tätigkeit hat sich schon verändert, eben durch die Gesetzesänderung ab 01.01.2020. Aber es wurde mir offiziell so nicht mitgeteilt.
Kennt einer von Euch eine gute Rechtsberatung? Ich glaube die Sachlage ist eventuell schwierig zu verstehen, wenn man nicht in der Eingliederungshilfe arbeitet.

2strong:
Könnte nicht ein Fall der Eingruppierung in besonderen Fällen vorliegen?

Spid:

--- Zitat von: AniramE am 30.08.2021 14:46 ---Meine auszuübende Tätigkeit hat sich schon verändert, eben durch die Gesetzesänderung ab 01.01.2020. Aber es wurde mir offiziell so nicht mitgeteilt.
Kennt einer von Euch eine gute Rechtsberatung? Ich glaube die Sachlage ist eventuell schwierig zu verstehen, wenn man nicht in der Eingliederungshilfe arbeitet.

--- End quote ---
Es ist völlig unbeachtlich, ob man als Hausmeister, Gemüseputzer, Bilanzbuchhalter oder in der Eingliederungshilfe arbeitet. Tarifrechtlich ist das völlig egal - und um Tarifrecht geht es ja. Die auszuübende Tätigkeit ändert sich, wenn der AG dies entweder einseitig (dort, wo er es kann) festlegt oder sich die Arbeitsvertragsparteien darauf einigen. Eine Gesetzesänderung ist ohne jede Wirkung. Der AG muß diese umsetzen - oder es lassen.


--- Zitat von: 2strong am 30.08.2021 15:06 ---Könnte nicht ein Fall der Eingruppierung in besonderen Fällen vorliegen?

--- End quote ---

Es ändert sich ja nicht die auszuübende Tätigkeit an sich in der Form, als daß man statt einer Matritzenvervielfältigung einen Kopierer benutzt, sondern es handelt sich um eine andere auszuübende Tätigkeit.

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