Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[NW] - Zulage nach LBesG §59
2strong:
Unter gewissen Umständen (§ 5 LVO) kann die Probezeit auf ein Jahr verkürzt werden. Außerdem eröffnet § 7 Abs. 3 Satz 2 LVO die Möglichkeit, auch vor Ablauf eines Jahres nach Ende der Probezeit zu befördern, wenn besondere Leistungen erbracht wurden. Vielleicht kann darin eine Perspektive liegen.
Kaiser80:
Danke @2strong
was_guckst_du:
...damit sind allerding sehr hohe Aforderungen verbunden...der Umstand, dass man als A9er A11 Tätigkeiten ausübt, ist für sich alleinstehend jedenfalls kein Grund...und erst Priobezeit verkürzen und dann auch noch früher befördern? kann man vergessen, da sind zuviele Entscheidungsträger beteiligt, die dann - berechtigte - Fragen stellen, die nicht befriedigend beantwortet werden können..
2strong:
Klar, sind alles Ermessensentscheidungen. Manchmal ist sich der Dienstherr seiner Optionen aber auch schlicht nicht bewusst, da kann ein Hinweis auf Handlungsspielräume der Sache durchaus dienlich sein.
was_guckst_du:
...ich würde da aber auch als PR vorsichtig sein...es ist zwar schön , einem individuell weiterhelfen zu können, man darf aber auch den Rest nicht aus dem Auge verlieren unter Gleichbehandlungsgrundsätzen..und wenn einem - wie hier in der Art und Weise - "geholfen" wird, wird nicht nur Gerede produziert sondern auch anderweitige Ansprüche, die dann nicht befriedigt werden können...
...also nicht vor jeden Wagen einspannen lassen...
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