Sofern „freiwillig“ nicht bedeutet, dass Du das in Deiner Freizeit getan hast, sehe ich nichts, was den Arbeitgeber daran hinderte, es im Rahmen seines Direktionsrechts anzuweisen, es sei denn, es wäre eingruppierungsrelevant. Das gleiche gilt für Rufbereitschaften, die der Arbeitgeber einseitig anweisen kann, wenn sich keine „Freiwilligen“ finden. Die Beschäftigten sind ja tariflich dazu verpflichtet.