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Arbeitsvertrag: - „der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.“

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BAT:
Das ist doch viel zu unbestimmt. Welche Schulferien sind denn gemeint? Am Wohnort, am Arbeitsort, in Kalmückien?

2strong:

--- Zitat von: XTinaG am 08.11.2021 14:21 ---Aber handelt es sich denn bei der Regelung "Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.“ um Betriebsferien? Das wäre ja dann der Fall, wenn dann der gesamte Betrieb in Urlaub ginge und daruf zielt ja auch die Abwägung im Beschluß. Es gehen aber nicht alle gleichzeitig in Urlaub, sondern es sind eigentlich bestimmte Urlaubszeiträume ausgeschlossen, also solche, die außerhalb der Ferien liegen. Technisch gesehen wäre es also eher eine Urlaubssperrre. Dafür braucht man dringende betriebliche Gründe. Ob solche vorliegen, dürfte entscheidend dafür sein, ob die Klausel als solche wirksam oder nichtig ist.

--- End quote ---
Du hast Recht! Urlaubssperre ist das richtige Stichwort. Es bedarf - neben der Mitbestimmung - dringender betrieblicher Gründe.

WasDennNun:

--- Zitat von: 2strong am 08.11.2021 17:32 ---
--- Zitat von: XTinaG am 08.11.2021 14:21 ---Aber handelt es sich denn bei der Regelung "Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.“ um Betriebsferien? Das wäre ja dann der Fall, wenn dann der gesamte Betrieb in Urlaub ginge und daruf zielt ja auch die Abwägung im Beschluß. Es gehen aber nicht alle gleichzeitig in Urlaub, sondern es sind eigentlich bestimmte Urlaubszeiträume ausgeschlossen, also solche, die außerhalb der Ferien liegen. Technisch gesehen wäre es also eher eine Urlaubssperrre. Dafür braucht man dringende betriebliche Gründe. Ob solche vorliegen, dürfte entscheidend dafür sein, ob die Klausel als solche wirksam oder nichtig ist.

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Du hast Recht! Urlaubssperre ist das richtige Stichwort. Es bedarf - neben der Mitbestimmung - dringender betrieblicher Gründe.

--- End quote ---
Wären die z.B. bei einem Koch in Schulkantine gegeben?

RsQ:

--- Zitat von: WasDennNun am 09.11.2021 07:30 ---Wären die z.B. bei einem Koch in Schulkantine gegeben?

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Wäre es betriebsorganisatorisch nicht relativ absurd, wenn ein Koch während der Schulzeit (in der er gebraucht wird) Urlaub nimmt, um dann in den Serien Däumchen zu drehen?

XTinaG:
Ich habe u.a. bei Kohte, jurisPR-ArbR 26/2020 Anm. 2 gelesen, daß sich der AG bei der Realisierung von Urlaubsansprüchen nicht auf Arbeitsmangel berufen darf. Er kann die dringenden betrieblichen Gründe also nicht darauf stützen, daß er den Koch zu bestimmten Zeiten im Jahr nicht benötigte, sondern nur darauf, daß er ihn zu den Zeiten, in denen Urlaubssperre besteht, braucht. Da der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs verpflichtet ist, nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und daher den Urlaub für den vom Arbeitnehmer angegebenen Termin festzusetzen und als Einwendung dagegen lediglich dringende betriebliche Gründe bzw. vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer geltend machen kann, obliegt ihm auch die Darlegungs- und Beweislast. Da jede Abwesenheit eines beurlaubten Arbeitnehmers zu gewissen Störungen im Betriebsablauf führt, verlangt die nur durch Tarifvertrag abdingbare Norm, weshalb auch die einzelvertragliche Vereinbarung ohne Wirkung ist, vom Arbeitgeber entsprechende Dispositionen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen. Der Arbeitgeber muß also darlegen, daß er entsprechende Dispositionen getroffen hat und dennoch die urlaubsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers zu derart gewichtigen Störungen im Betriebsablauf führt, daß dem Urlaubswunsch nicht entsprochen werden kann.

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