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Leistungsnachweise Homeoffice
Maximus2584:
--- Zitat von: Organisator am 10.11.2021 16:11 ---
--- Zitat von: Maximus2584 am 10.11.2021 15:38 ---bestimmte Vorgaben stehen meines Erachtens nicht zu.
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Für die gegenteilige Meinung haben wir eine rechtliche Grundlage. Worauf begründet sich deine Aussage?
Insbesondere was spricht gegen die Vorgabe der Leitung, 10 Akten am Tag zu bearbeiten?
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Da eine Leistungsvereinbarung dafür vorhanden sein muss. Diese gab es nie und müsste theoretisch für alle gelten, welche die gleiche Tätigkeit erledigen. Was ist die Konsequenz, wenn diese nicht geschafft werden? Was ist wenn man davor schon eben 20 bearbeitet hat (im Prinzip die Arbeit für den Tag darauf auch) und dann soll man bei den Kollegen die nicht mal 10 schaffen diese Akten holen und bearbeiten? Aus welchem Grund denn? Ich kann doch das genau so drehen oder? Eine Leistungskontrolle allgemein ist zulässig, allerdings nicht anhand bestimmter zahlen, außer dies wird eben in der Leistungsvereinbarung festgehalten. Wünschen kann die Leitung alles, allerdings, dass man sich zuerst die Akten sucht, dann abzeichnen lässt, dass diese genommen wurden, darauf vorlegt, dass diese auch bearbeitet wurden und auch an einem bestimmten Tag usw.. das geht zu weit und diese Kontrolle ist meines Erachtens nicht zulässig mit der der Aussage, na ja wenn die anderen es nicht schaffen sind die halt langsam. Allgemein herrscht im Haus eine Vertrauensarbeitszeit von 7.00 bis 23.00 Uhr und das wars, so aus welchem Grund kann denn die Leitung eine bestimmte Leistung verlangen oder besser gesagt befehlen und zwar an bestimmten Tagen immer und dabei ignorieren, dass einige diese Anzahl nicht mal schaffen. Mir fehlt einfach die gesetzliche Grundlage nach welcher man einfach aus dem Stand sagt, so ab jetzt 10 Akten ansonsten kein Homeoffice und im Büro natürlich egal was man theoretisch macht. Es spielt natürlich auch keine Rolle das einige Gebiete Monate an Rückstand haben und da wird immer eine Ausrede gesucht, warum die Leute dies nicht schaffen. Eine Vereinbarung zum Homeoffice existiert nicht im Haus und ich sehe nicht als meine Pflicht immer meine Tätigkeit nachweisen zu müssen, dies sieht man schon dadurch, dass dauerhaft keine Post vorhanden ist, durch die ständige und schnelle Bearbeitung =allgemeine Kontrolle kein Problem. Sollte Zweifel an Arbeitstätigkeit sein, so kann die Leitung auch bei mir im Büro sitzen ist mir auch egal, da ich alles auch statistisch erfasse und die Arbeit auch dort sichtbar ist. Wie gesagt meiner Ansicht nach bei Vertrauensarbeit bzw. Zeit ist die autonomie meine Arbeit, Gebiet bzw. Tätigkeit selbsständig zu organisieren gegeben.
Organisator:
XTinaG führte zutreffend aus:
--- Zitat von: XTinaG am 10.11.2021 09:22 ---§106 GewO: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Der AG legt also einseitig fest, wie Du Dich zu organisieren hast und bestimmt auch einseitig den Inhalt der Arbeitsleistung. Er bedürfte also keiner Leistungsvereinbarung.
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Woraus schließt du, dass es einer Leistungsvereinbarung dafür bedarf? Gibt es dafür innterbetriebliche oder arbeitsvertragliche Vorgaben?
Und inwiefern betrifft dich das Handeln oder Nichthandeln von anderen Kollegen? Deine Arbeitserbringung ist unabhängig von Dritten; die Kollegen zu steuern ist Führungsaufgabe.
Die für die Weisung von dir geforderte rechtliche Grundlage ist die oben genannte.
Und da es keine Regelungen fürs Homeoffice gibt, steht dem Arbeitgeber frei, die arbeitsorganiatorischen Vorgaben dazu festzulegen.
Ansonsten besteht selbstverständlich die Pflicht, die "Tätigkeit nachweisen zu müssen", eben dann, wenn der Arbeitgeber das möchte.
Viel sinniger jedoch, insbesondere um eine grundsätzliche Gleichbehandlung aller Beschäftigten sicherzustellen und gleichzeitig die Interessen des Arbeitgeber zu waren, wäre eine entsprechende Dienstvereinbarung zum Arbeitsort. Diese wäre dann zwischen Dienststelle und Personalrat zu vereinbaren.
Maximus2584:
--- Zitat von: Organisator am 10.11.2021 16:38 ---XTinaG führte zutreffend aus:
--- Zitat von: XTinaG am 10.11.2021 09:22 ---§106 GewO: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Der AG legt also einseitig fest, wie Du Dich zu organisieren hast und bestimmt auch einseitig den Inhalt der Arbeitsleistung. Er bedürfte also keiner Leistungsvereinbarung.
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Woraus schließt du, dass es einer Leistungsvereinbarung dafür bedarf? Gibt es dafür innterbetriebliche oder arbeitsvertragliche Vorgaben?
Und inwiefern betrifft dich das Handeln oder Nichthandeln von anderen Kollegen? Deine Arbeitserbringung ist unabhängig von Dritten; die Kollegen zu steuern ist Führungsaufgabe.
Die für die Weisung von dir geforderte rechtliche Grundlage ist die oben genannte.
Und da es keine Regelungen fürs Homeoffice gibt, steht dem Arbeitgeber frei, die arbeitsorganiatorischen Vorgaben dazu festzulegen.
Ansonsten besteht selbstverständlich die Pflicht, die "Tätigkeit nachweisen zu müssen", eben dann, wenn der Arbeitgeber das möchte.
Viel sinniger jedoch, insbesondere um eine grundsätzliche Gleichbehandlung aller Beschäftigten sicherzustellen und gleichzeitig die Interessen des Arbeitgeber zu waren, wäre eine entsprechende Dienstvereinbarung zum Arbeitsort. Diese wäre dann zwischen Dienststelle und Personalrat zu vereinbaren.
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Vielen Dank für die Antwort, eine Dienstvereinbarung für Homeoffice ;D ;D ;D, da gehe ich früher in Rente, als das passiert.
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Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
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Es ist aber die Vertrauensarbeitszeit vertraglich festgelegt, also ist nun mal durch den Vertrag die Vertrauensarbeit angegeben und geregelt, jedoch nicht eine bestimmte Anzahl, an einem bestimmten Tag. Ich schulde meine Arbeitsleistung in dem geregelten Zeitraum und ob ich 3 schaffe oder 5 schaffe kann im endeffekt auch nicht geregelt werden. Wie gesagt ich sehe so, dass die Leiterin das nicht kann oder es muss pauschal für die gesamte Tätigkeit gelten. Trotzdem noch mal vielen Dank für die Antwort.
Maximus2584:
--- Zitat von: Organisator am 10.11.2021 16:38 ---XTinaG führte zutreffend aus:
--- Zitat von: XTinaG am 10.11.2021 09:22 ---§106 GewO: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Der AG legt also einseitig fest, wie Du Dich zu organisieren hast und bestimmt auch einseitig den Inhalt der Arbeitsleistung. Er bedürfte also keiner Leistungsvereinbarung.
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Woraus schließt du, dass es einer Leistungsvereinbarung dafür bedarf? Gibt es dafür innterbetriebliche oder arbeitsvertragliche Vorgaben?
Und inwiefern betrifft dich das Handeln oder Nichthandeln von anderen Kollegen? Deine Arbeitserbringung ist unabhängig von Dritten; die Kollegen zu steuern ist Führungsaufgabe.
Die für die Weisung von dir geforderte rechtliche Grundlage ist die oben genannte.
Und da es keine Regelungen fürs Homeoffice gibt, steht dem Arbeitgeber frei, die arbeitsorganiatorischen Vorgaben dazu festzulegen.
Ansonsten besteht selbstverständlich die Pflicht, die "Tätigkeit nachweisen zu müssen", eben dann, wenn der Arbeitgeber das möchte.
Viel sinniger jedoch, insbesondere um eine grundsätzliche Gleichbehandlung aller Beschäftigten sicherzustellen und gleichzeitig die Interessen des Arbeitgeber zu waren, wäre eine entsprechende Dienstvereinbarung zum Arbeitsort. Diese wäre dann zwischen Dienststelle und Personalrat zu vereinbaren.
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Kurzbeschreibung
Bei der Vertrauensarbeitszeit sprechen wir von der Königsdisziplin flexibler Arbeitszeiten.
Im Kern bedeutet Vertrauensarbeitszeit, dass die Beschäftigten ihre Arbeitszeit weitgehend autonom und selbstverantwortlich gestalten.Vorgesetzte verzichten im Gegenzug auf die Kontrolle, ob der Beschäftigte seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit tatsächlich erfüllt. Wann und wo die Beschäftigten arbeiten, bleibt weitgehend ihnen überlassen.
Das Modell der Vertrauensarbeitszeit ist damit besonders geeignet für Beschäftigte, die ihre Arbeit weitgehend souverän erledigen können.
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So im Prinzip bin ich der Meinung, dass dies für mich gilt, da wie gesagt Vertrauensarbeitszeit bei uns ist.
Vertrauenskultur
Eine zentrale Voraussetzung für die Einführung von Vertrauensarbeitszeit: der Name ist Programm! Ein ausgeprägtes Vertrauen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist unabdingbare Voraussetzung. Die Führungskräfte müssen in der Lage sein, das Arbeitsergebnis der Beschäftigten unabhängig von der Arbeitszeit objektiv in Menge und Qualität zu bewerten.
Objektiv und in der Menge, damit ist für mich auch eine Gesamtleistung ersichtlich bzw. allgemeine Kontrolle der Arbeitsleistung ja, bestimmte Vorgaben sehe ich daraus nicht gegeben bzw. starre Vorgaben, denn die Arbeitsleistung ist in meinem Arbeitsprofil geregelt.
Organisator:
--- Zitat von: Maximus2584 am 10.11.2021 16:42 ---
Vielen Dank für die Antwort, eine Dienstvereinbarung für Homeoffice ;D ;D ;D, da gehe ich früher in Rente, als das passiert.
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Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
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Es ist aber die Vertrauensarbeitszeit vertraglich festgelegt, also ist nun mal durch den Vertrag die Vertrauensarbeit angegeben und geregelt, jedoch nicht eine bestimmte Anzahl, an einem bestimmten Tag. Ich schulde meine Arbeitsleistung in dem geregelten Zeitraum und ob ich 3 schaffe oder 5 schaffe kann im endeffekt auch nicht geregelt werden. Wie gesagt ich sehe so, dass die Leiterin das nicht kann oder es muss pauschal für die gesamte Tätigkeit gelten. Trotzdem noch mal vielen Dank für die Antwort.
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Dienstanweisung für Homeoffice ist gar nicht so selten, in meinem Umfeld sogar üblich, insbesondere mit dem Passus, das der Beschäftigte den Ort der Arbeitserbringung grundsätzlich selbst festlegen kann.
Die "Vertrauensarbeitszeit" dürfte in einer Dienstvereinbarung festgelegt sein und bestimmen, in welchem Zeitfenster du nach eigenem Ermessen deine Arbeitsleistung erbringst.
Ob und wieviel du in dieser Zeit schaffst hängt zum einen von deiner individuellen Leistungsfähigkeit ab (nur in derer du zu Leistungen mittlerer Art und Güte verpflichtet bist) und zum anderen von der Art der zu bearbeitenden "Akten".
Natürlich kann dein Teamleiter die Anzahl der zu bearbeitenden Akten vorgeben, ob das klug und im Zweifel auch durchsetzbar ist, ist eine ganz andere Frage. Schlimmstenfalls leidet die Qualität der Arbeitsergebnisse, aber das ist ja dann so gewollt. Oder du hast ganz viel Freizeit - aber das ist ja dann auch so gewollt.
Fähige Führungskräfte lassen sich allenfalls über die Arbeitsergebnisse informieren und entscheiden dann, ob der einzelne Beschäftigte angemessen ausgelastet ist.
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