Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Leistungsnachweise Homeoffice
blondie:
NPersVG als Beispiel: § 67 der Personalrat bestimmt mit bei 2. Einführung,wesentliche Erweiterung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Arbeitsleistung der Beschäftigten zu überwachen.
Das trifft es doch.
XTinaG:
Die Akten, die Maximus2584 vorher und nachher zeigen muß, dürften weder eine technische Einrichtung sein noch eine Erweiterung oder Anwendung einer ebensolchen.
Schokobon:
--- Zitat von: Maximus2584 am 10.11.2021 07:55 ---[...] meines Erachtens kann die Teamleiterin eigenständig keine Zielvorgaben machen, diese stehen nicht im Arbeitsvertrag und nirgends. [...]
--- End quote ---
Wer sollte Zielvorgaben machen können wenn nicht die Teamleitung? Niemand?
Wenn die Zielvorgabe 10 Akten sind dann machst du jeden Tag 10 Akten, auch an den Tagen, an denen du sonst 15 oder auch mal nur 5 gemacht hättest.
Maximus2584:
--- Zitat von: Schokobon am 10.11.2021 08:40 ---
--- Zitat von: Maximus2584 am 10.11.2021 07:55 ---[...] meines Erachtens kann die Teamleiterin eigenständig keine Zielvorgaben machen, diese stehen nicht im Arbeitsvertrag und nirgends. [...]
--- End quote ---
Wer sollte Zielvorgaben machen können wenn nicht die Teamleitung? Niemand?
Wenn die Zielvorgabe 10 Akten sind dann machst du jeden Tag 10 Akten, auch an den Tagen, an denen du sonst 15 oder auch mal nur 5 gemacht hättest.
--- End quote ---
Schwachsinn, wie ich mich organisiere ist meine eigene Sache und Stueckzahlen oder eine Leistungsvereinbarung muss vorher im Vertrag sein. Meiner Ansicht nach kann keine bestimmte Aktenanzahl vorgeschrieben werden vom Teamleiter, wünschen von mir aus, vorgeschrieben nicht, ich hab mein eigenes Gebiet manchmal kommen 20 Poststuecke und ich mache die auch an einem Tag weg und lege nicht zur Seite fuer morgen. Aus welchem Grund kann Sie das machen? Es ist vertraglich auch Vertrauensarbeit und Vertrauensarbeitszeit festgelegt.
XTinaG:
§106 GewO: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Der AG legt also einseitig fest, wie Du Dich zu organisieren hast und bestimmt auch einseitig den Inhalt der Arbeitsleistung. Er bedürfte also keiner Leistungsvereinbarung.
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