Autor Thema: Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?  (Read 3929 times)

kleinerbaer

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Hallo zusammen,

ich bin derzeit in TVL 14/5 eingruppiert. Ab dem nächsten Jahr werde ich in TVL 13 eingruppiert werden. Ich gehe davon aus bzw. hoffe, dass es 13/5 wird.

Wie sieht es denn aus, wenn ich z.B. in 2 oder 4 Jahren wieder in TVL 14 eingruppiert werde. Lande ich dann wieder in 14/5 oder 14/1 oder 14/4?

Bin gespannt auf eure Meinungen bzw. gerne auch Faktenwissen.  8)

WasDennNun

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Antw:Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?
« Antwort #1 am: 25.11.2021 16:28 »
Von der 13.5 und 13.6 geht es in die 14.5 wenn es eine Höhergruppierung ist.
Bei einer Neueinstellung in die 14.1

kleinerbaer

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Antw:Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?
« Antwort #2 am: 27.11.2021 13:16 »
Ok, dann muss ich wohl mehr Details geben.

Es wäre immer ein Arbeitgeberwechsel.

AG1: Jetzt 14/5

Frage1: Neueinstellung bei AG2: 13/?

Frage 2: Später Neusteinstellung bei AG3: 14/?

Frage 3: So wie ich die Antwort verstehe, spielt es keine Rolle wieviel einschlägige Berufserfahrung ich mal hatte, ich würde z.B. nach 6 Monaten in 13/? dann wieder bei 14/1 anfangen bei AG3. Habe ich dies so richtig verstanden?

XTinaG

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Antw:Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?
« Antwort #3 am: 27.11.2021 13:28 »
Einschlägige Berufserfahrung kann grundsätzlich nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden. Sie wird entwertet, liegt also nicht mehr vor, wenn eine bestimmte Zeit lang eine Tätigkeit anderer Art vorlag, die keine einschlägige Berufserfahrung war. Diese Zeit beträgt grundsätzlich 6 Monate, bei bestimmten Beschäftigtengruppen auch länger.

Isie

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Antw:Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?
« Antwort #4 am: 27.11.2021 13:29 »
Bist du sicher, dass es immer ein Arbeitgeberwechsel ist? Oder sind es nur verschiedene Behörden desselben Bundeslandes?

WasDennNun

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Antw:Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?
« Antwort #5 am: 27.11.2021 13:31 »
Nein, es ist die Frage ob du einschlägige Berufserfahrung im tariflichen Sinne hast und nicht nur Berufserfahrung.

Auch bin ich mir nicht 100% sicher, ob du tatsächlich den AG wechselst, oder evtl. nicht nur die Uni/Behörde,.. und du es AG wechseln nennst, es aber keiner ist.


Frage1: sofern du eB hast, hast du Anspruch auf EG13S3 kannst aber sicherlich EG13S5 fordern und der AG kann dir diese Einstufung ohne große Mühen und zugestehen. (§16.2 §16.2a)

Frage2: Anspruch EG14S1, da keine aktuelle eB anzunehmen ist, falls doch S3, möglich wäre aber auch da eine Einstufung in die EG14S5 oder S6, wenn förderliche Zeiten anerkannt werden.

Frage 3: s.o. und ja, aber im wissenschaftlichem Bereich nach 12 Monaten.

kleinerbaer

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Antw:Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?
« Antwort #6 am: 27.11.2021 13:59 »
Ok, ob es wirklich ein AG-Wechsel ist, bin ich mir auch nicht mehr sicher...

Ich wechsel von der Uni (AG1) an eine Stiftung des öffentlichen Rechts (AG2) in der gleichen Stadt, aber trotzdem irgendwie noch an die Uni angegliedert. Später wäre dann der Plan an eine andere Uni zu wechseln (AG3) in einer anderen Stadt ohne Verknüpfung zu AG1 oder AG2.

Die einschlägige Berufserfahrung ist gegeben, ich habe den Antragstext für meine Stelle geschrieben... Und auch sonst sind entsprechende Qualifikationen vorhanden. Aber klar, sieht man dann im Einzelfall. Aber explizit beim Wechsel von AG1 zu AG2 ist dies der Fall.

Klingt jetzt aber so, als ob es wenigstens theoretisch möglich wäre noch verhandeln zu können. Immerhin geht es im Extremfall um 24k/y (13/1-14/5) bzw. 17k/y (13/3-14/5).

WasDennNun

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Antw:Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?
« Antwort #7 am: 27.11.2021 14:25 »
Uni zur Stiftung klingt durchaus nach AG Wechsel (auch wenn uni/oder Land in der Stiftung mit drin ist). Ag1 und AG3 können (sofern gleiches Bundesland) durchaus ein und derselbe AG sein.

Klingt jetzt aber so, als ob es wenigstens theoretisch möglich wäre noch verhandeln zu können. Immerhin geht es im Extremfall um 24k/y (13/1-14/5) bzw. 17k/y (13/3-14/5).
wenn der AG dich will, dann muss er halt deine Forderungen erfüllen, wie er es intern regelt, sollte sein Problem sein.
oftmals muss man aber den überforderten Personaler zur Hand gehen, damit die es gebacken bekommen.

Ich bin bei meinen vielfältigen Wechsel von Uni zu Uni oder Uni zu Forschungsinstitut oder in die pw und wieder zurück in den öD stehts unter "Mitnahme" meiner aktuellen Stufen gewechselt.

Bei den Wechseln in die Stiftung (also EG14s5 zu EG13sy), würde ich klar die Eingruppierung in die EG13S5 verlangen (tariflich kein Problem) und eine Zulage nach §16.5 zur Stufe 6 fordern (tariflich ebenfalls kein Problem, da sie sonst ja Probleme haben werden die Stelle zu besetzen).

beides auf alle Fälle vor Unterschrift zu erledigen!

cyrix42

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Antw:Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?
« Antwort #8 am: 27.11.2021 22:18 »
Für wissenschaftliche Beschäftigte an Unis und Forschungseinrichtungen greift der $40 des TVL mit seinen Sonderregelungen für diese Personengruppe, hier insbesondere die Nr. 5, Punkt 1, dessen Satz 4 wie folgt lautet:

"Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend:  Zeiten  mit  einschlägiger  Berufserfahrung  an  anderen  Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. "

Insofern sollte bei beiden potentiellen Wechseln im Wissenschaftsbetrieb keine einschlägige Berufserfahrung "verloren" gehen. Allerdings dürfte die in der EG 13 bei AG2 verbrachte Zeit wohl eher nicht als einschlägige Berufserfahrung für eine weitere Beschäftigung in der EG 14 bei AG3 anrechenbar sein. Interessant ist, ob dann die Zeit bei AG1 anrechenbar bleibt, oder ob diese gemäß Protokoll-Erklärung Mr. 3 zu §16 Absatz (2) im allgemeinen Teil des TV-L nach 12 Monaten "verfällt", was aber dem Sinn von oben zitierter Sonderregelung zuwider laufen würde...

Ich würde einfach in der Personalabteilung des neuen AG nachfragen.

XTinaG

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Antw:Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?
« Antwort #9 am: 28.11.2021 10:44 »
Nein, das liefe der Sonderregelung nicht zuwider. Diese bezieht sich explizit auf einschlägige Berufserfahrung. Nach der Frist von 12 Monaten für diese Berufsgruppe handelt es sich nicht mehr um einschlägige Berufserfahrung. Sie kann also keine Berücksichtigung mehr finden. Zumindest nicht als einschlägige Berufserfahrung.

cyrix42

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Antw:Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?
« Antwort #10 am: 28.11.2021 11:47 »
Naja, Sinn und Zweck dieser Sonderregelung ist ja, dass man die Mobilität im Wissenschaftsbereich fördern und nicht einschränken mlchte. Diese Auslegung führt aber dazu, dass man bei einer Neueinstellung selbst bei AG 1 in EG 14 nach einer >12 monatigen Beschäftigung bei AG 2 in EG 13 wieder in Stufe 1 (der 14) landet, weil man keine einschlägige Berufserfahrung in der EG 14 vorweisen kann, obwohl man ggf. sogar bei EG 1 zuvor in der EG 14 S 5 gearbeitet hat und diese Tätigkeit von damals völlig gleich fortsetzt.

Also wäre es in diesem Kontext nach dieser Lesart besser gewesen, nicht zu wechseln, was demzufolge der gewünschten Mobilität widerspricht, und damit dem Sinn der Sonderregelung.

XTinaG

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Antw:Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?
« Antwort #11 am: 28.11.2021 11:51 »
Die Regelung erhöht die Attraktivität der Mobilität nicht dadruch, daß einschlägige Berufserfahrung nicht mehr entwertet würde, wobei hier ja bereits die Frist zur Entwertung verdoppelt wurde, sondern dadurch, daß für die von der Regelung betroffenen Arbeitnehmer die einschlägige Berufserfahrung nicht nur unbegrenzt und nicht aud ei Stufenzuordnung beschränkt bei Einstellung zu berücksichtigen ist.

WasDennNun

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Antw:Verlust von Erfahrungsstufen bei Umgrupierungen?
« Antwort #12 am: 28.11.2021 12:11 »
Naja, Sinn und Zweck dieser Sonderregelung ist ja, dass man die Mobilität im Wissenschaftsbereich fördern und nicht einschränken mlchte. Diese Auslegung führt aber dazu, dass man bei einer Neueinstellung selbst bei AG 1 in EG 14 nach einer >12 monatigen Beschäftigung bei AG 2 in EG 13 wieder in Stufe 1 (der 14) landet, weil man keine einschlägige Berufserfahrung in der EG 14 vorweisen kann, obwohl man ggf. sogar bei EG 1 zuvor in der EG 14 S 5 gearbeitet hat und diese Tätigkeit von damals völlig gleich fortsetzt.

Also wäre es in diesem Kontext nach dieser Lesart besser gewesen, nicht zu wechseln, was demzufolge der gewünschten Mobilität widerspricht, und damit dem Sinn der Sonderregelung.

Und für mich ist und war das stehts irrelevantes Tarif blabla, da man dank Anerkennung der förderlicher Zeiten stets in der Stufe eingruppiert werden kann, wie man sie sich schon "erarbeitet" hat.

Rat an TE:
Wechsel von AG1 zu AG2 Eingruppierung EG13 Stufe 5 mit Zulage zur Stufe 6
Wechsel AG2 zu AG3 Eingruppierung in die EG14 Stufe 5, sofern man nicht schon die 5 Jahre in der 5 hinter sich gebracht hat, dann natürlich EG14 Stufe 6.

Das kann der AG machen, absolut tarifkonform!
 Muss er natürlich nicht, aber dann kann er sich halt jemanden anderes suchen, der den Job macht.

Ich hatte damit nie Problem, dass so umzusetzen, gleichwohl man hier und da für den überforderten Personaler die Begründung selbst schreiben musste.