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Nicht mehr ordentlich studierend durch Vollzeit-Job?
teclis22:
Der wesntliche Punkt ist 20h/Woche.
Dabei muss das nicht gleichverteilt sein. So kannst du in den Semesterferien z. B. mehr arbeiten solange du im Schnitt nicht über die 20h pro Woche kommst.
Sprich wenn du einen 39h Vollzeit job annimmst, bist du eben nicht mehr im Hauptberuf student. Ist ja auch vorstellbar, wann willst du den zur Vorlesung wenn du von 9-17:30 pro Tag arbeitest.
Es gab da noch irgendeine Einkommensgrenze im Jahr. Unbegrenzt verdienen ist nicht.
hulla:
Irgendwie versteh ich jetzt noch weniger! xD
Wie muss und wird mich die Uni, an der ich studiere und einen Hiwi-Job auf Basis habe, nun einstufen? ;-)
Isie:
Minijob ist Minijob, egal ob Student oder nicht. Wenn der Verdienst höher ist als 450 EUR bis 1300 EUR monatlich einschließlich anteiliger Jahressonderzahlung, ist es ein sv-pflichtiger Job im Übergangsbereich. Wenn alle Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ergeben, gilt für den sv-pflichtigen Job das Werkstudentenprivileg.
carriegross:
Dürfen nicht nur dieselben Beschätigungsarten addiert werden?
In dem Fall wäre die voll sv-pflichtige Vollzeitstelle vollkommen egal.
Nur wenn du zwei Minijobs hättest, dürften die zusammengerechnet werden. Liegen beide über 450 €, wirste mit Midijob eingestuft. Liegste unter 20 Stunden insgesamt, wirste an der Uni als Werkstudent eingestuft, sofern du im Midijobbereich liegst. Liegste mit beiden Minijobs über 20 Stunden, biste kein Werkstudent mehr und bist an der Uni im Hiwijob voll sv-pflichtig. Es sei denn, du arbeitest hauptsächlich am Wochenende und/oder abends.
Warum man verschiedenartige Beschäftigungsarten nicht addieren darf, weiß ich aber nicht. Meine, meine Schwester hätte sowas erzählt. Macht für mich aber in dem Fall dann doch keinen Sinn, weil wie willst du neben einem Vollzeitjob ordentlich studieren? O_O
Isie:
Es stimmt, dass verschiedenartige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nicht zusammen betrachtet werden. Aber da geht es um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungen. Beim Werkstudentenprivileg ist das anders. Hierbei müssen alle Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sogar selbstständige Beschäftigungen.
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