Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Erhalt von E14 auf E15-Stelle?
Menja:
Folgende Neuerung kommt zum Sachverhalt dazu:
Mein Arbeitgeber plant nun alle Stellen im Land (wie gesagt, es gibt mehrere in meiner vergleichbaren Position) zum 1.1.2022 höher einzugruppieren. D.h. mir wurde bisher mündlich die Höhergruppierung in EG15 angekündigt.
Dies soll erneut mit einer 6-monatigen Erprobungszeit erfolgen. Ist das rechtens?
Kann sich der Arbeitgeber einfach einen Stichtag xy aussuchen zu dem er bestimmte Stellen höhergruppiert? Dafür müsste er doch die Änderung der Tätigkeiten darlegen?
Begründet wird diese Höhergruppierung damit, dass die Verantwortungsbereiche sich ändern würden. Dies ist aber in der Praxis nicht der Fall.
(Für mich ist diese Höhergruppierung zum Stichtag xy ohne faktische Änderung der jeweiligen Tätigkeiten eher ein Zeichen dafür, dass die Stellen bereits vorher E15 bewertet waren, aber nur E14 gezahlt wurde.)
@XTinaG: Danke für deine Erklärung. In dem Schreiben sind leider keine konkreten Tätigkeiten benannt. Daher weiß ich nicht, welche neuen auszuübenden Tätigkeiten durch die Höhergruppierung hinzugekommen sind.
pommes:
--- Zitat von: Menja am 07.12.2021 11:42 ---Folgende Neuerung kommt zum Sachverhalt dazu:
[...]
@XTinaG: Danke für deine Erklärung. In dem Schreiben sind leider keine konkreten Tätigkeiten benannt. Daher weiß ich nicht, welche neuen auszuübenden Tätigkeiten durch die Höhergruppierung hinzugekommen sind.
--- End quote ---
Nach meinem Wissen muss der AG eine Aufschlüsselung der einzelnen Tätigkeiten liefern um § 3 NachwG nachzukommen.
Johann:
Dein Arbeitgeber hat eine Meinung dazu, wie die Stelle eingruppiert ist bzw. sein sollte. Offenbar überdenkt er seine Meinung derzeit und möchte die Stelle(n) höher eingruppieren.
Wenn die Höhergruppierung laut auszuübender Tätigkeiten höher ausfällt als sie per Entgeltordnung eigentlich einzugruppieren wäre, ist es gut für dich und du solltest nicht unbedingt den starken Max machen.
Wenn die Tätigkeitsbeschreibung der auszuübenden Tätigkeiten mitsamt ihrer Zeitanteile aber eine höhere Entgeltgruppe laut Entgeltordnung ergeben, hast du jederzeit die Möglichkeit, deinen Arbeitgeber darauf hinzuweisen und ggf. eine vernünftigere Eingruppierung durch Klage zu erzwingen.
Übst du derzeit allerdings Tätigkeiten mitsamt der dafür nötigen Zeitanteile nach E15 aus, deine auszuübenden Tätigkeiten geben aber nur E14 her, solltest du entweder aufhören die Arbeit nach E15 zu machen und nur deinen auszuübenden Tätigkeiten nachzugehen, auch um bspw. einer Abmahnung zu entgehen, oder du solltest deinen Arbeitgeber dazu auffordern, dir eine passende Tätigkeitsbeschreibung deiner ausgeübten Tätigkeiten als auszuübende Tätigkeiten vorzulegen.
Möglich wäre, dass du für einen bestimmten Zeitraum (bspw. die 6 Monate) eine Zulage nach E15 erhältst, bevor du abschließend höhergruppiert wirst. Eine erneute Probezeit o.ä. ist nicht angedacht.
XTinaG:
Stellen sind nicht eingruppiert. Tarifbeschäftigte sind eingruppiert, und zwar unmittelbar aufgrund der tariflichen Regelungen und nicht etwa durch den Arbeitgeber. Dieser äußert leidlgich eine Rechtsmeinung. Die Eingruppierung wird durch diese Rechtsmeinung nicht berührt. Auch einen höheren Dienst gibt es bei Tarifbeschäftigten nicht. Insgesamt sprechen die Schilderungen eher dafür, daß der Arbeitgeber keine Ahnung von Tarifrecht hat, sondern versucht, irgendwelchen Beamtenmist auf Tarifbeschäftigte zu übertragen. Das zeugt entweder von einer kindlich naiven Unbedarftheit oder großer krimineller Energie.
WasDennNun:
--- Zitat von: XTinaG am 07.12.2021 12:15 --- Das zeugt entweder von einer kindlich naiven Unbedarftheit
--- End quote ---
ich gehe grundsätzlich einfach immer von depperten Personalern und Führungskräfte aus, die entweder Beamtenkalkriesel haben und/oder überfordert sind.
Deine Bezeichnung ist sehr freundlich für diesen auf anzutreffenden Umstand.
Ich denke ich werde diese zukünftig übernehmen, wenn du nichts dagegen hast.
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