Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Mit E7 auf E11 Stelle
TVWaldschrat:
--- Zitat von: HermesDE am 01.02.2022 16:07 ---Ich hatte Ihr gesagt, dass die E10 bzw. 11 auch ohne Studium funktioniert davon wusste sie nichts, will sich aber schlau machen.
--- End quote ---
Ein Studium ist im entsprechenden Abschnitt vom TV-L "Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik" nicht gefordert. Du könntest auch E13 erreichen, wenn dir die entsprechende Tätigkeit oder Verantwortung übertragen wird.
Muschebubu:
@ HermesDE… einfach die Übertragung der Aufgabe abwarten. Ausschlussfrist für deine Ansprüche sind 6 Monate.
Und was ist das für ein Personalrat? Der Vorgang müsste doch bei denen auf dem Tisch landen und wenn die Stelle mit E 11 ausgeschrieben war und die Voraussetzungen des Bewerbers erfüllt sind, dann muss der PR den Vorgang beanstanden, wenn nur die E 7 gewährt werden soll.
WasDennNun:
--- Zitat von: Muschebubu am 01.02.2022 21:30 ---@ HermesDE… einfach die Übertragung der Aufgabe abwarten. Ausschlussfrist für deine Ansprüche sind 6 Monate.
Und was ist das für ein Personalrat? Der Vorgang müsste doch bei denen auf dem Tisch landen und wenn die Stelle mit E 11 ausgeschrieben war und die Voraussetzungen des Bewerbers erfüllt sind, dann muss der PR den Vorgang beanstanden, wenn nur die E 7 gewährt werden soll.
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Wenn der AG der Meinung ist, dass es keine Höhergruppierung ist, dann ist der PR ja formal nicht in der Mitbestimmung.
Und natürlich kann und sollte der PR da entsprechend handelt.
HermesDE:
--- Zitat von: TVWaldschrat am 01.02.2022 17:50 ---
Ein Studium ist im entsprechenden Abschnitt vom TV-L "Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik" nicht gefordert. Du könntest auch E13 erreichen, wenn dir die entsprechende Tätigkeit oder Verantwortung übertragen wird.
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Also im Abschnitt "11.3 Beschäftigte in der Programmierung" steht unter Entgeldstufe 11 erstmal nichts mit Hochschulstudium, aber in der Protokollerklärung 1 steht "Beschäftigte im Sinne der Tätigkeitsmerkmale sind a) Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung oder sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausführen"
Muss der Arbeitsgeber mich dann als sonstiger Beschäftigter einstellen? Sonst würde das ja nicht funktionieren. Und reichen 1,5 Jahre Berufserfahrung in einem anderen Bereich überhaupt dafür aus?
XTinaG:
Es gibt bereits seit geraumer Zeit keinen Abschnitt 11.3 mehr.
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