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[Allg] Wechsel vom Kommunalbeamten zur Angestellten

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Bastel:

--- Zitat von: Organisator am 21.03.2022 08:39 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 18.03.2022 15:42 ---Gibts da eigentlich nen aktuellen VBL Rechner irgendwo gab es da mal ne excel Anwendung.

--- End quote ---

auf vbl.de gibt es einen Rechner, Einkommensänderungen im Laufe der Erwerbsbiographie sind da aber nur in Form von prozentualen Steigerungen darstellbar. Steigerungen wie Höhergruppierungen und Stufenänderungen wohl nicht.

--- End quote ---

Zumindest die Stufenlaufzeit hätte man noch einbauen können. Da hat man es sich sehr leicht gemacht...

WasDennNun:

--- Zitat von: Bastel am 21.03.2022 09:28 ---
--- Zitat von: Organisator am 21.03.2022 08:39 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 18.03.2022 15:42 ---Gibts da eigentlich nen aktuellen VBL Rechner irgendwo gab es da mal ne excel Anwendung.

--- End quote ---

auf vbl.de gibt es einen Rechner, Einkommensänderungen im Laufe der Erwerbsbiographie sind da aber nur in Form von prozentualen Steigerungen darstellbar. Steigerungen wie Höhergruppierungen und Stufenänderungen wohl nicht.

--- End quote ---

Zumindest die Stufenlaufzeit hätte man noch einbauen können. Da hat man es sich sehr leicht gemacht...

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Mir war so, als hätte ich mal ein anderes Tool gesehen, excel basiert oder so, wo man tatsächlich seine Jahreszahlen reindengeln konnte und er dann gerechnet hat.

Kai:

--- Zitat von: anonymus1453 am 11.03.2022 13:18 ---Hallo,

hat hier einer vlt. Erfahrung darin, ob man bei einem Wechsel vom Beamten zur Angestellten eine rückwirkende Zahlung in die Rentenversicherung leisten muss?

Da der Beamtenstatus für mich Gehaltmäßig gar nicht mehr lohnt, überlege ich einen Wechsel zu beantragen. Zur Zeit A6 (Beamter auf Probe), bei einem Wechsel würde ich EG 9a bekommen?

--- End quote ---


Hallo Kollegen,

ich weiß nicht, ob ich das jetzt hier falsch interpretiere, aber der der Kollege stürzt sich doch hier unter Umständen in sein eigenes Schwert.

Ich denke, dass der TE zum Verwaltungswirten angelernt worden ist. Meinem Kenntnisstand nach, wird dieser nur für zwei Jahre angelernt. Dies mündet in der Laufbahnprüfung. Der Verwaltungswirt ist kein Ausbildungsberuf und nicht nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannt.

Nach der EGO muss der Angestellte aber, der mindestens ab E5 angestellt werden will, eine erfolgreich abgeschlosse Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit vorweisen.

Der Verwaltungswirt erfüllt m.E. diese Voraussetzungen nicht. Daher ist auch die Einstellung in > E5 tarifrechtlich unmöglich.


Der TE müsste doch, wenn er das durchziehen will, eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten machen oder den A-I Lehrgang ablegen??

Oder sehe ich da was falsch??


Und bitte nicht mit dem Verwaltungsfachwirten (A-II) verwechseln, der nach dem BBiG anerkannt wird.

WasDennNun:

--- Zitat von: Kai am 21.03.2022 12:23 ---Nach der EGO muss der Angestellte aber, der mindestens ab E5 angestellt werden will, eine erfolgreich abgeschlosse Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit vorweisen.

--- End quote ---
und was ist mit eg5 fg2?
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw.
des Aufgabenkreises.)

Also bei uns braucht es keine Ausbildung für eine EG12 in der Verwaltung (tariflich gesehen)

Kai:
Ich bin wirkich kein Tarifrechtler.

Die Eingruppierungsmerkmale haben aber, so wie ich das verstanden habe, nichts mit der Ausbildungs- und Prüfungspflicht zutun.

Zitat:

7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht

(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie
im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An-
forderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b
Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup-
pen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende
Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg
an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.

(2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste
Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b
bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf
der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun-
gen.


Und ich weis nicht, ob der zweijährige Verwaltungswirt auch als "erste Prüfung" im Sinne des Tarifrechts zählt.

Da fehlt mir dann einfach die Rechtskunde für.


Das bei dir noch der eine oder andere E12 ohne Master herumläuft, würde ich mal auf Altfallregelungen oder andere Studienabschlüsse schieben wollen.

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