Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Korrekte Eingruppierung fordern?
WasDennNun:
--- Zitat von: ITheini am 25.03.2022 11:51 ---So ganz "nett" ist es ja nicht, aber soweit ich das rauslese ist das einfach an die "Übertragung" der Aufgaben gebunden.
--- End quote ---
Tja, was soll man sagen, ist ja eher der Unfähigkeit der Personalerin geschuldet, das da fehlerhaft gehandelt wird.
--- Zitat ---Bis zum ende des Studiums werden sie wahrscheinlich nur "vorrübergehend" übertragen sein und erst seit 01/22 "dauerhaft".
--- End quote ---
So kann man es machen, wäre auch nicht unbedingt zu beanstanden. Frage mich was der PR dazu gesagt hat. Hat aber nichts mit der HG zur 12 zu tun.
--- Zitat ---Bei dieser Systematik ist es korrekt, wenn die Stufenlaufzeit neu beginnt, da die Zeiten einer vorübergehenden Übertragung nicht zählen (den Sinn verstehe ich nicht, aber es ist so). Das hat also wahrscheinlich nicht mal direkt was mit dem Abschluss des Studiums zu tun.
--- End quote ---
Du irrst, so ist das im TV-L, nicht aber im TVöD VKA, dort wirst du so gestellt, als ob du von Anfang an höhergruppiert wurdest.
Gut für solch einen Fall, schelcht, wenn man damit die Zeiten für einen Stufenanstieg überbrücken will.
Kubus:
--- Zitat von: WasDennNun am 25.03.2022 12:34 ---
--- Zitat von: ITheini am 25.03.2022 11:51 ---So ganz "nett" ist es ja nicht, aber soweit ich das rauslese ist das einfach an die "Übertragung" der Aufgaben gebunden.
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Tja, was soll man sagen, ist ja eher der Unfähigkeit der Personalerin geschuldet, das da fehlerhaft gehandelt wird.
--- Zitat ---Bis zum ende des Studiums werden sie wahrscheinlich nur "vorrübergehend" übertragen sein und erst seit 01/22 "dauerhaft".
--- End quote ---
So kann man es machen, wäre auch nicht unbedingt zu beanstanden. Frage mich was der PR dazu gesagt hat. Hat aber nichts mit der HG zur 12 zu tun.
--- Zitat ---Bei dieser Systematik ist es korrekt, wenn die Stufenlaufzeit neu beginnt, da die Zeiten einer vorübergehenden Übertragung nicht zählen (den Sinn verstehe ich nicht, aber es ist so). Das hat also wahrscheinlich nicht mal direkt was mit dem Abschluss des Studiums zu tun.
--- End quote ---
Du irrst, so ist das im TV-L, nicht aber im TVöD VKA, dort wirst du so gestellt, als ob du von Anfang an höhergruppiert wurdest.
Gut für solch einen Fall, schelcht, wenn man damit die Zeiten für einen Stufenanstieg überbrücken will.
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Die Begründung, dass nur die 11 gezahlt werden soll wird ja an zwei Punkten festgemacht
a. Es würde für die 12 eine dreijährige praktische Erfahrung benötigt, die erst ab Vollendung des Studiums zählen kann. (Begründung BUND)
b. für die EG10 ja ein Hochschulstudium benötigt wird (Begründung ebenfalls BUND)
Beides ist mE nach eben aufgrund der FG2 E10 im VKA nichtig. DIe praktische Erfahrung kann eben auf jeder IT-Stelle erfolgen, des Weiteren übe ich die Position ja seit 2019 aus.
Ich war übrigens in 2017 mitte Januar fertig, dh. mein Arbeitsleben begann am 15.1.2017; daher auch die entsprechende zeitliche Eingruppierung zu Januar. Ab dem 15.01.2020 waren die drei Jahre praktische Erfahrung gegeben.
Meine Schlussfolgerung müsste dahingehend sein:
Wenn alles korrekt verlaufen wäre, dann:
-Eingruppierung in E12S2 bereits zum 01/20, davor analog E11/2 (was aber eigentlich egal ist, bis auf die Leistungsprämie, die dann ein paar € höher ausgefallen wäre jährlich)
-Eingruppierung in E12S3 in 01/21
-Eingruppierung in E12S4 in 01/24
=> korrekte Eingruppierung fordern, soweit möglich dann auch rückwirkend.
WasDennNun:
Stimmt, man kann die Meinung vertreten, dass die dreijährige praktische Erfahrung ab Ausübung des Berufes anfängt.
Die TdL der Länder sieht es wie folgt: 3 Jahre EG10 oder höhere Tätigkeit.
Also ab deiner EG11 Tätigkeit.
Kannst der Dame ja dieses vorlegen:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf
Seite 12:
3.10.1 Mindestens dreijährige praktische Erfahrung
Die Tätigkeitsmerkmale sind an die Eingruppierungsregelungen für die Ingenieure (Teil II Abschnitt 22, Unterabschnitt 1) angelehnt. Bei der dort in Entgeltgruppe 12 geforderten „langjährigen Erfahrung“ handelt es sich nach der Rechtsprechung des BAG gleichfalls um eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung.
Praktische Erfahrung kann bei Beschäftigten, die im Ausbildungsstrang (Basiseingruppierung
Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 oder Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1) eingruppiert sind, erst nach
dem einschlägigen Berufsausbildungs- oder Hochschulabschluss beginnen.
Für alle Beschäftigten muss die Erfahrung aber in einem den aktuellen Tätigkeiten verwandten,
nicht zwingend gleichwertigen, aber mindestens auf dem Niveau der Entgeltgruppe 10 liegenden Aufgabengebiet erworben worden sein. Eine unterhälftige Teilzeittätigkeit ist wegen der
Unteilbarkeit von Erfahrung unschädlich. Gleiches gilt für Beschäftigte, die nachweisbar zurückliegend entsprechende Arbeitsvorgänge ausgeübt haben. Nebentätigkeiten, Forschungsaufgaben oder rein theoretische Aufgaben genügen dagegen nicht, denn das Tätigkeitsmerkmal stellt auf die „praktische“ Erfahrung ab. Sofern sie außerhalb des öffentlichen Dienstes
erworben wurden, muss diese mindestens die Wertigkeit der Entgeltgruppe 10 entsprechen.
Zur Eingruppierung in eine Entgeltgruppe mit diesem Tätigkeitsmerkmal muss die praktische
Erfahrung auch in der Person vorliegen. Es handelt sich um ein subjektives Tätigkeitsmerkmal.
Solange diese drei Jahre am Stück oder kumulativ nicht vorliegen, sind die Beschäftigten nicht
in den entsprechenden Entgeltgruppen eingruppiert. Allerdings greift hier auch nicht unmittelbar die Minus-1-Regelung aus der Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 1
Absatz 4, denn diese stellt nur auf „Vor- und Ausbildung“ ab und nicht auf weitere Merkmale.
Es bestehen aber seitens des Niedersächsischen Finanzministeriums keine Bedenken, wenn
übertariflich analog dieser Regelung auch bei diesem (und allen anderen) subjektiven Tätigkeitsmerkmalen so verfahren wird.
Kubus:
Frage zu EG10:
Fallgruppe 1 ist ja Studium, FG2 nicht.
Woher weiss ich jetzt ob ich FG1 oder 2 bin/war?
Bisher uebrigens noch keine AW vom Personaler
WasDennNun:
--- Zitat von: Kubus am 30.03.2022 15:46 ---Frage zu EG10:
Fallgruppe 1 ist ja Studium, FG2 nicht.
Woher weiss ich jetzt ob ich FG1 oder 2 bin/war?
Bisher uebrigens noch keine AW vom Personaler
--- End quote ---
Vielleicht bist du ja beides.
Im Grund ganz einfach: Weißt du was deine auszuübenden Tätigkeiten sind?
Dann schaust du halt, ob es Tätigkeiten sind die unter FG1 fallen, oder ob es welche sind die unter FG2 fallen.
Wenn sie unter FG2 fallen musst du natürlich schauen, ob sie auch EG6-EG9b entsprechen 8)
Mir fallen gerade aber keine Beispiele ein, in denen eine Tätigkeiten unter FG2 fällt aber nicht unter FG1
Aber im Kern ist es Wumpe, da weder auf EG10 FG1 oder FG2 eine höhere EG aufbaut, sondern die 11 nur auf die 10 (egal welche fg) aufbaut.
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