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Urlaub in der Probezeit
WasDennNun:
--- Zitat von: KingLuy am 08.04.2022 11:13 ---Naja das steht so im Tarifvertrag (Sagte man mir) Hab aber leider nicht gefunden wo. Bestätigen aber einige andere Kollegen das das wohl so ist. Kann man sich denn im ÖD in der Probezeit unbezahlt freistellen lassen?
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Na da sind dann halt uninformierte Menschen unterwegs.
Wenn ich dir bestätige das wir auf ner Scheibe leben, wirst du mir ja auch nicht glauben 8)
WasDennNun:
--- Zitat von: Organisator am 08.04.2022 11:40 ---
--- Zitat von: KingLuy am 08.04.2022 11:13 ---Naja das steht so im Tarifvertrag (Sagte man mir) Hab aber leider nicht gefunden wo. Bestätigen aber einige andere Kollegen das das wohl so ist. Kann man sich denn im ÖD in der Probezeit unbezahlt freistellen lassen?
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Im Tarifvertrag steht dazu nichts. Grundsätzlich besteht kein Urlaubsanspruch während der Probezeit. Der Arbeitgeber kann dennoch Urlaub gewähren, wie er das möchte. So auch z.B. mehr, als bislang erwirtschaftet.
Unbezahlte Freistellung dito. Aber warum sollte der Arbeitgeber dich freistellen, was hat er davon?
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Also dem möchte ich widersprechen:
Es besteht kein Anspruch auf den Jahresurlaub, den erhält man erst nach 6 Monaten.
Bei 5 T Woche und 30 Tage Urlaub, hat man aber durchaus einen Urlaubsanspruch von 5 Tagen nach 2 Monaten, auch in der Probezeit (sofern nicht einzelvertraglich was anderes vereinbart wurde)
Und ein vernünftiger AG wird einem im durchaus auch schon vorher gebuchten 2Wochen Urlaub genehmigen, auch wenn man noch in der Probezeit ist.
Lars73:
--- Zitat von: WasDennNun am 08.04.2022 12:06 ---Bei 5 T Woche und 30 Tage Urlaub, hat man aber durchaus einen Urlaubsanspruch von 5 Tagen nach 2 Monaten, auch in der Probezeit (sofern nicht einzelvertraglich was anderes vereinbart wurde)
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Ein solcher Teilurlaubsanspruch besteht m.E. nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BUrlG.
D.h. bei Arbeitsbeginn im 2. Halbjahr, befristet Vertrag bis 6 Monate oder Ausscheiden durch Kündigung etc. vor erreichen der 6 Monate (der Teilurlaubsanspruch entsteht sobald klar ist, dass die Wartezeit nach §4 BUrlG nicht erreicht wird).
WasDennNun:
Stimmt, danke für die Präzisierung.
Also hat der Urlaubsanspruch nichts mit der Probezeit zu tun.
Sondern alleinig nur was mit der Wartezeit nach §4 BUrlG und deren Erfüllungsmöglichkeit.
Hoffe ich vergesse das nicht wieder :P
Johann:
In erster Linie hilft es immer, einfach mit dem Arbeitgeber (oder hier mit dem Vorgesetzten, der den Urlaub genehmigt) zu sprechen. Wenn du den Urlaub schon vor Stellenantritt gebucht hast, muss man schon ein ziemlicher Arsch sein und die Beziehung nachhaltig negativ verlaufen lassen wollen, um diesen dennoch abzulehnen. (Vorausgesetzt es gibt keinen wichtigen Grund, ihn abzulehnen)
Unbezahlt freistellen würde dem Arbeitgeber wenig nützen. Das führt ja nur dazu, dass du neben den normalen Urlaubs- und Krankheitstagen zusätzlich noch weitere Tage nicht der Tätigkeit nachgehen kannst, für die du eingestellt wurdest. Dem Arbeitgeber sind die paar Euro recht egal, hauptsache du machst die Arbeit.
Meistens reicht es aber, mit den Leuten zu reden statt gleich mit Gesetzen und Ansprüchen um die Ecke zu kommen. Am Ende könnte der Arbeitgeber den Urlaub trotz bestehendem Anspruch ablehnen, wenn zu dem Zeitpunkt bspw. nur noch du da wärst, weil alle anderen Urlaub machen.
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