Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Fehlende Begründung bei Absage "Überprüfung der Eingruppierung"
sebbo83:
Oha, der Arbeitnehmer darf also fein säuberlich alles begründen, der Arbeitgeber wohl scheinbar nicht.
Der Weg vor Gericht wird wohl schon bei uns von anderen geebnet, dann macht ein Beteiligung sinn.
sebbo83:
--- Zitat von: Lars73 am 14.04.2022 10:11 ---E12 in welchen Abschnitt der Entgeltordnung? Ingenieur?
--- End quote ---
Ja
Lars73:
Im Zivilrecht muss immer der der einen Anspruch erhebt diesen Begründen.
Wenn ich sage, dass ich 1000 € von Dir möchte musst du auch nicht begründen, weshalb du sie mir nicht gibst.
Wenn der PR geschickt agiert kann er gewisse Darlegungen der Dienststelle erzwingen.
WasDennNun:
--- Zitat von: sebbo83 am 14.04.2022 10:27 ---Oha, der Arbeitnehmer darf also fein säuberlich alles begründen, der Arbeitgeber wohl scheinbar nicht.
--- End quote ---
Nein, auch du bist nicht verpflichtet irgendwas dem AG gegenüber zu begründen.
Auch vor Gericht müsstest du nicht begründen.
Da zählt nur was deine auszuübenden Tätigkeiten sind (da scheint es ja zwischen dir und deinem AG Einigkeit zu geben) und dann kann das Gericht feststellen wie deine Eingruppierung ist.
Wenn der AG oder du nicht mit dem Ergebnis des ArbG einverstanden bist, dann wird erst was zu begründen zu sein.
--- Zitat ---Der Weg vor Gericht wird wohl schon bei uns von anderen geebnet, dann macht ein Beteiligung sinn.
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Sehr richtig.
Organisator:
--- Zitat von: sebbo83 am 14.04.2022 10:27 ---Oha, der Arbeitnehmer darf also fein säuberlich alles begründen, der Arbeitgeber wohl scheinbar nicht.
Der Weg vor Gericht wird wohl schon bei uns von anderen geebnet, dann macht ein Beteiligung sinn.
--- End quote ---
Nein, auch du musst nichts begründen. Da weder du noch der Arbeitgeber über die Eingruppierung entscheidet, ist eine Begründung nicht notwendig.
Aufgabe des Arbeitgebers ist es, dir Tätigkeiten zu übertragen und sich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu bilden. Wenn du anderer Meinung zur Eingruppierung bist, legst du die Tätigkeitsdarstellung (o.ä.) dem Arbeitsgericht zur Prüfung vor, das dann die Eingruppierung feststellt.
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