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Fehlende Begründung bei Absage "Überprüfung der Eingruppierung"

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Garfield:

--- Zitat von: was_guckst_du am 20.04.2022 11:47 ---...wieder mal ein Fall von nutzloser akademischer Diskussion...

...man hat entweder "den Arsch" und leitet eine Eingruppierungsfeststellungsklage ein oder man lässt es sein und hört auf zu heulen... 8)

--- End quote ---

Vielen fällt es eben schwer zu verstehen, warum der weniger "brisante" Weg über eine Einigungsstelle oder ein Stufenverfahren via Personalrat bei bestehenden Arbeitsverträgen nicht mehr möglich ist.
Als Personalräte bedauern wir das auch des Öfteren, denn die Haltung, das Verwaltungsgericht ebenso als neutrale Einigungsstelle zu sehen, fehlt eben vielen Leitungen. Wir würden gerne öfter den schwarzen Peter übernehmen und für die Mitarbeiter in den Kampf ziehen. Aber das sehen die Personalvertretungsgesetze nunmal nicht vor.

Daher können wir auch immer nur an beide Seite appellieren, eine Klage nicht als "Klage gegen die Einrichtung", sondern als neutrale Schlichtung zu sehen.

Im vorliegenden Fall würde ich aufgrund der übernommenen Tätigkeitsbeschreibung aber weiterhin unbedingt zu einer Klage raten.

WasDennNun:

--- Zitat von: was_guckst_du am 20.04.2022 11:47 ---...wieder mal ein Fall von nutzloser akademischer Diskussion...

...man hat entweder "den Arsch" und leitet eine Eingruppierungsfeststellungsklage ein oder man lässt es sein und hört auf zu heulen... 8)

--- End quote ---
Richtig und ich als AG würde das eben gemütlich abwarten, was da das Gericht sagt und dann hat der AG seine Ruhe und der AN guckt meistens dumm aus der Wäsche.
(Weil ja meistens der AN nicht richtig liegt mit der Einschätzung bzgl. seiner EG).

Und andererseits: man hat entweder "den Arsch" und teilt dem AG unmissverständlich mit für welche Geld man arbeiten will und bekommt es oder man sucht sich einen anderen.
(Leider können das offensichtlich nicht viele)

Isie:
Das hier mehrmals genannte Verwaltungsgericht würde die Klage abweisen. Zuständig ist das Arbeitsgericht.

sebbo83:

--- Zitat von: Garfield am 20.04.2022 12:18 ---
--- Zitat von: was_guckst_du am 20.04.2022 11:47 ---...wieder mal ein Fall von nutzloser akademischer Diskussion...

...man hat entweder "den Arsch" und leitet eine Eingruppierungsfeststellungsklage ein oder man lässt es sein und hört auf zu heulen... 8)

--- End quote ---

Vielen fällt es eben schwer zu verstehen, warum der weniger "brisante" Weg über eine Einigungsstelle oder ein Stufenverfahren via Personalrat bei bestehenden Arbeitsverträgen nicht mehr möglich ist.
Als Personalräte bedauern wir das auch des Öfteren, denn die Haltung, das Verwaltungsgericht ebenso als neutrale Einigungsstelle zu sehen, fehlt eben vielen Leitungen. Wir würden gerne öfter den schwarzen Peter übernehmen und für die Mitarbeiter in den Kampf ziehen. Aber das sehen die Personalvertretungsgesetze nunmal nicht vor.

Daher können wir auch immer nur an beide Seite appellieren, eine Klage nicht als "Klage gegen die Einrichtung", sondern als neutrale Schlichtung zu sehen.

Im vorliegenden Fall würde ich aufgrund der übernommenen Tätigkeitsbeschreibung aber weiterhin unbedingt zu einer Klage raten.

--- End quote ---

Gut, dann bestreitet die Kollegin - exakt der gleiche Fall - also den richtigen Weg und eine weitere Diskussion mit dem AG bringt auf dieser Ebene nichts.
Dann werde ich mich der Kollegin anschließen oder das Urteil abwarten, um dann natürlich bei entsprechenden Urteil selber Klagen.
Ich danke nochmal für die Hilfestellungen.

sebbo83:

--- Zitat von: WasDennNun am 20.04.2022 11:36 ---
--- Zitat von: sebbo83 am 19.04.2022 16:09 ---Ganz klares "Jaein"  ;)

--- End quote ---
Deine EG12 Vermutung beruht doch darauf, das du der Meinung bist, dass der Arbeitsvorgang Erstellung der Umweltberichte der Region das tarifliche Kriterium:
besondere Schwierigkeit und Bedeutung
oder
Spezialaufgaben

erfüllt.
Richtig?
Spezialaufgaben würde ich aus dem Bauch raus verneinen, klingt nach vielleicht seltenere aber "normale" Aufgabe und nicht nach exotische Nische.

und bei bSuB müsste man zunächst prüfen, welche Dinge dafür gewusst (angeeignet) werden müssen, die nicht im Studium gelehrt werden.
So habe ich es bisher immer verstanden, wie man da rangehen kann.

--- End quote ---

Ich denke schon, dass die Aufgaben der Regionalplanung eine Spezialnische sind. Es lässt sich eigentlich nicht erklären, dass 85 % der Bundesländer die Aufgaben in einer E 13 eingruppieren.
Diese Begründung läuft auch ins leere, dann müssten alle Planer, Stadtplaner, Regionalplaner etc. nur zwischen E10 und E11 eingruppiert werden, weil man grundsätzlich alles im Studium "anreist". Ein Studium - vor allem der Master - ist an sich dazu dienlich, dass man lernt, sich selbst neue Dinge anzueignen. Nichts weiter ist eine Diplom- oder Master-Arbeit.
Und nach diesem Verständnis wäre alles eine Höhergruppierung wert, was nicht gelehrt wurde. Raumordnung, Baurecht, tiefergreifendes GIS, Programmierung, Umweltrecht - war nie ein Thema. Und natürlich kann man sich alles aneignen. Das ist die Befähigung, die ein fertiger Student (Master-Diplom) ohnehin stets haben sollte.

Aber bei uns in der Verwaltung versucht man ganz eklatant alle typischen 13er Stellen so hinzubiegen, dass die Aufgaben auch mit einem Bachelor- oder FH-Abschluss erledigt werden könnten. Und das ist nicht richtig, wie folgende Studiengangsbestimmung offenkundig darlegt.

Hier aus einer Studienordnung einer Hochschule für den Bachelor Raumplanung:
Das Studium soll zu Tätigkeiten befähigen:
- assistierende und vorbereitende Tätigkeiten in den Planungsverfahren,
- Vorbewertungen von Stellungnahmen zu Planungen, Programmen und Projekten,
- vorbereitende gestalterische Skizzen und Pläne,
- Konzeptionelle Erarbeitung von Problemlösungen oder
- Erarbeiten von Entwicklungskonzepten.

Wir assistieren nicht, wir bereiten nichts vor, etc. Wenn alle 11er nur assistieren, ist nur einer da, der die ganzen Planungsverfahren macht?

Hier ein Auszug aus dem Masterabschluss selbige Uni:

Die Ziele sind auf die aktuellen Anforderungen des Marktes ausgelegt. Der Masterstudiengang Stadt- und Raumplanung soll die Studierenden befähigen:
- in hoher Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit mit Verantwortungsbewusstsein tätig zu sein und durch die Vertiefung ausgewählter und beispielhafter Sonderthemen entweder zu einer späteren marktorientierten persönlichen Spezialisierung im Beruf zu gelangen oder neue Territorien für das stadtplanerische Tätigkeitsfeld zu erschließen,
- eigenständig Aushandlungsprozesse im Rahmen planerischer Aufgaben zu moderieren,
- Planungs- und Entwicklungsprozesse und -konzepte von Beginn bis zum Abschluss analytisch und/oder gestalterisch-kreativ zu bearbeiten sowie
- sachkundig, transparent und verständlich die Ziele und Ergebnisse von planerischen Tätigkeiten
den Zielgruppen (bspw. Politik, Bürgerschaft) vermitteln zu können.

Genau das sind die Punkte, die unser tägliches Arbeitsfeld darstellen. Und diese Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit haben wir in meiner neuen Tätigkeitsbeschreibung klarer dargestellt.

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