Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Umrechnung Alturlaub bei Beginn Teilzeit
BAT:
--- Zitat von: Lars73 am 20.04.2022 11:03 ---@BAT
Schon lustig... erst stimmt nicht. Dann den Beleg nicht lesen oder verstehen. Dann bei mir war es anders. Dann sollte anders geregelt sein.
--- End quote ---
Warum sollte man ihn lesen, wenn er nach Titulierung für die Frage des TE nicht einschlägig ist?
Arno Nym:
War bei uns ähnlich:
Beschäftigte mit 100% Arbeitszeit geht in Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und anschließender Elternzeit. Nach der Elternzeit wurde die vereinbarte Arbeitszeit auf 75% gesenkt. Nach der Elternzeit bestand noch Anspruch auf Resturlaub aus dem Jahr, in dem das Kind geboren ist. Dieser Urlaub wurde nach der Elternzeit genommen und mit 100% vergütet, obwohl die Arbeitszeit mit 75% vereinbart wurde.
Zur Ausgangsfrage des TE:
Bei einer 5-Tage-Woche entsteht bei 30 Tagen Urlaub pro Jahr ein Anspruch auf 2,5 Tage Urlaub pro Monat. 4 Monate * 2,5 Tage = 10 Tage. 10 Tage + 2 Tage Resturlaub = 12 Tage Urlaub mit 100% Vergütung, auch wenn sie im Zeitraum der verringerten Arbeitszeit genommen werden. Die restlichen 20 Urlaubstage mit Teilzeitvergütung. Wie das taggenaue 100%-Entgelt ermittelt wird, wird in dem von Lars73 verlinkten BMI-Runds ausführlich erläutert.
Isie:
--- Zitat von: Johann am 20.04.2022 10:51 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 20.04.2022 10:47 ---Und wird einem das Geld gekürzt, wenn von Teilzeit Richtung Vollzeit Urlaub mitnimmt?
Also Faustregel: bei Wechsel von Vollzeit zur Teilzeit erst den Jahresurlaub nehmen, und dann wechseln :P
--- End quote ---
Müsste dann eigentlich so sein. ;D
Bei mir (allerdings TV-L) bin ich im Oktober '20 in 75% Teilzeit gegangen, habe einfach vorher den kompletten Jahresurlaub verbraten und im Oktober '21 wieder auf Vollzeit gewechselt, wo ich bis auf wenige Tage den Jahresurlaub erst danach genommen habe. Insgesamt habe ich da also Plus gemacht. :D
--- End quote ---
Nach einem Urteil des LAG Niedersachsen ist das nicht der Fall, https://openjur.de/u/2205411.html. Das Urteil bezieht sich zwar auf einen anderen Tarifvertrag, aber die tarifliche Regelung ist inhaltsgleich. Bei einem Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit ist das Urlaubsentgelt nach dem Verdienstausfallprinzip auf der Basis des Vollzeitentgelts zu berechnen, soweit der Urlaub während der Vollzeitbeschäftigung genommen wird.
BAT:
Auch das kann materiell nicht einschlägig sein, da nicht jeder Betrieb die Sollstunden gleichmäßig auf die Werktage verteilt. ;)
Meist sind Urteile im Arbeitsrecht ziemlicher Müll. ;)
Isie:
Das sind doch zwei unterschiedliche Regelungen. Wenn man Urlaub nimmt und Urlaubsentgelt bekommt, ist das doch nicht davon abhängig, wie die Stunden auf die Wochentage verteilt sind. Das Urlaubsentgelt ist tariflich nach dem Verdienstausfallprinzip zu berechnen und dafür ist die vereinbarte Wochenstundenzahl maßgebend. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist die Berechnung nach dem Verdienstausfallprinzip allerdings unzulässig, soweit ein während einer Vollzeitbeschäftigung erworbener Urlaubsanspruch erst während einer Teilzeitphase genommen wird. Umgekehrt ist dieses Urteil nicht anwendbar. Dafür wäre eine Änderung der Tarifvorschrift nötig.
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