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Als Externer auf interne Stellenausschreibung bewerben? (Initiativ)

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SVA:
openJurRN 45:
"Der Bewerbungsverfahrensanspruch bedarf einer Abgrenzung zur Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers (vgl. Senat 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - BAGE 114, 80). So ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, offene Stellen ausschließlich auf Grund von Ausschreibungen und Auswahlverfahren zu besetzen. Er hat insbesondere das Recht, zwischen Umsetzungen, Versetzungen oder Beförderungen zu wählen (BVerwG 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237). Nur soweit es um den beruflichen Aufstieg von Bewerbern mit der Rangordnung nach niedrigeren Besoldungsgruppen geht (sog. Beförderung), ist zwingend eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG geboten (BVerwG 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58). Wie er seine Organisationsfreiheit nutzt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Arbeitgebers (vgl. Senat 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - AP BAT-O § 24 Nr. 6; BVerwG 25. November 2004 - 2 C 17.03 - aaO mwN)."

was_guckst_du:
...in meiner Behörde gibt es sogar eine Richtlinie, dass grundsätzlich zuerst intern auszuschreiben ist und eine externe Ausschreibung nur nach erfolgloser interner Ausschreibung erfolgt bzw. von vornherein absehbar ist, dass intern keine adäquaten Bewerber vorhanden sind (Spezialistenstellen)....

Fragmon:

--- Zitat von: SVA am 06.07.2022 10:41 ---openJurRN 45:
"Der Bewerbungsverfahrensanspruch bedarf einer Abgrenzung zur Organisationsfreiheit des öffentlichen ....

--- End quote ---


Und wo steht dort, dass Art. 33 GG nur für Beamte gilt (Das war deine Behauptung)?

Deine Quelle besagt nur, dass der Dienstherr (Arbeitgeber) ein weiters Organisationsermessen hat. Das habe ich auch nie bestritten. Das Organisationsermessen muss aber begründet sein und dies ist überwiegend der Fall, wenn keine Stelle vorhanden ist.


--- Zitat von: fragmon ---Ja, wenn es einen Grund für den Ausschluss externer Bewerber gibt. Dies ist überwiegend nur zulässig, wenn es keine freie Stelle gibt. Alle anderen Gründe fallen meist hinter Art. 33 GG zurück.

--- End quote ---


Untermauerung meinerseits


--- Zitat ---4. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG hat - für alle Mitbewerber - einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen Charakter i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn entweder ein Beamter um Rechtsschutz nachsucht (unabhängig davon, ob die Stelle als Statusamt oder nach Tarifvertrag besetzt werden soll) oder wenn sich ein - auch nicht beamteter - Mitbewerber gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Beamten wendet.
(von der Weiden, jurisPR-BVerwG 13/2021 Anm. 1)
--- End quote ---


--- Zitat ---Denn ein öffentliches Amt kann sowohl an einen Arbeitnehmer (als Tarifbeschäftigten mittels Arbeitsvertrags) als auch an einen Beamten (durch die Übertragung eines Statusamtes) vergeben werden.
(von der Weiden, jurisPR-BVerwG 13/2021 Anm. 1)
--- End quote ---

SVA:
Nein, das war nicht meine Behauptung. Ich bin nur geneigt zu belegen, was ich behauptet habe und nicht etwa das, von dem Du meinst, ich hätte es zu belegen.

Fragmon:

--- Zitat von: SVA am 06.07.2022 08:50 ---
Ein solches Ausschreibungsgebot gibt es aber nur bei Beamten.

--- End quote ---

Dann benötige ich wohl eine Brille.

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