Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Als Externer auf interne Stellenausschreibung bewerben? (Initiativ)
neodeo2:
und dann fragen sich Leute auf reddit, warum so viele Stellen im öD unbesetzt bleiben :-D
https://www.reddit.com/r/OeffentlicherDienst/comments/vrshfx/stellen_im_%C3%B6d_bleiben_h%C3%A4ufig_unbesetzt_woran/
Fragmon:
--- Zitat von: was_guckst_du am 06.07.2022 08:49 ---...der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Bewerberverfahrensanspruch führt u.a. zur Bindung des öffentl. AG an seine Ausschreibung (mit der Folge , dass dann keine externern Bewerber zugelassen werden dürfen). Bei dem Ausschluss externer Bewerber von einem Stellenbesetzungsverfahren handelt es sich um ein zulässiges Differenzierungskriterium...
..hierzu gibt es gerichtliche Entscheidungen...
--- End quote ---
Ja, wenn es einen Grund für den Ausschluss externer Bewerber gibt. Dies ist überwiegend nur zulässig, wenn es keine freie Stelle gibt. Alle anderen Gründe fallen meist hinter Art. 33 GG zurück.
--- Zitat von: SVA am 06.07.2022 08:50 ---
--- Zitat von: Fragmon am 06.07.2022 08:46 ---Interne Ausschreibung verstoßen m.E. gegen das Ausschreibungsgebot nach Art. 33 GG. Eine interne Ausschreibung ist nur zulässig, wenn bspw. keine frei Stelle vorhanden ist und es sich im Ergebnis nur um eine Rotation handelt.
--> Internes Verfahren rechtswidrig
--> Internes Verfahren korrekt, dann kann sich aber kein externer Bewerber darauf bewerben, da keine Stelle.
--- End quote ---
Ein solches Ausschreibungsgebot gibt es aber nur bei Beamten.
--- End quote ---
Nein, die Kommentierung ist da eindeutig. Der Anspruch umfasst alle öffentlich geschaffenen Stellen.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/einstellung-2-stellenausschreibung_idesk_PI13994_HI1785685.html#:~:text=Nach%20allgemeinem%20Arbeitsrecht%20ist%20es,unten).
--- Zitat --- Die Vorschrift betrifft den gesamten öffentlichen Dienst, damit nicht nur die Ernennung von Beamten, sondern auch die Einstellung und Beförderung von Beschäftigten. Diese Norm ist nicht nur ein unverbindlicher Programmsatz, vielmehr ergeben sich aus ihr für den einzelnen Bewerber unmittelbar Rechte. Der Begriff des "öffentlichen Amts" umfasst grds. sämtliche vom Staat (Bund, Länder, Gemeinden; unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung) bereitgestellten Positionen, soweit die Stelle der öffentlichen Gewalt zuzuordnen ist. Dagegen kommt es auf die Organisationsform nicht an, sodass unter den Begriff des öffentlichen Amts i. S. d. Art. 33 GG auch Stellen bei öffentlichen Betrieben in privater Rechtsform fallen, soweit die Stelle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient
--- End quote ---
SVA:
Und es gibt genug Kommentierungen, die dies verneinen. Und auch Rechtsprechung, siehe u.a. BAG Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 492/06.
was_guckst_du:
...Kommentierungen sind nicht mehr als eine Rechtsmeinung des Verfassers...entscheidend ist letztendlich die Meinung der Gerichtsbarkeit...
Fragmon:
--- Zitat von: SVA am 06.07.2022 10:33 ---Und es gibt genug Kommentierungen, die dies verneinen. Und auch Rechtsprechung, siehe u.a. BAG Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 492/06.
--- End quote ---
Argumente für deine Aussage sehe ich in dem Urteil nicht. Kannst du mir bitte die Randnummer nennen, die eine interne Ausschreibung für Tarifbeschäftigte (Ausschluss für externe) ohne Grund für zulässig hält bzw. besagt, dass Besetzungsverfahren nur bei Beamtenstellen Art. 33 GG unterliegen?
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version