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Ehemalige Stelle höhergruppiert ohne Änderung der Tätigkeiten
mogli1981:
--- Zitat von: WasDennNun am 23.06.2022 09:07 ---Da man stets aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert ist, geht es nicht um einen Anspruch auf eine rückwirkende Bewertung nach 9a, sondern es geht darum, dass der Eingruppierungsirrtum festgestellt wird.
Sofern er tatsächlich vorliegt.
Du müsstest also zunächst (damit du entsprechendes Entgelt für Jan-Mär nachgezahlt bekommst) diese Ansprüche geltend machen (wg. §37).
Lohnen kann sich das natürlich auch zukünftig für dich, da es Auswirkung auf den Zeitpunkt des Stufenaufstieges hat.
--- End quote ---
Mir gehts eigentlich mehr um die Jahre davor, aber nach § 37 sind die dann ja anscheinend verfallen, oder irre ich mich da? In Stufe 6 bin ich jetzt schon seit diesem Mai.
Organisator:
--- Zitat von: mogli1981 am 23.06.2022 09:16 ---
--- Zitat von: Organisator am 23.06.2022 09:06 ---
--- Zitat von: mogli1981 am 23.06.2022 08:27 ---Hallo zusammen,
ich bin im MÄrz 2022 von einer EG 8 Stelle auf eine EG 9a Stelle innerhalb der VErwaltung gewechselt (neues Amt). Jetzt wurde meine ehemalige Stelle ausgeschrieben, bewertet mit 9a. Die Aufgaben haben sich nicht verändert, die beiden anderen Kollegen erhalten jetzt 9a.
Habe ich irgendwie rückwirkend ANspruch auf eine BEwertung nach EG 9a? Ich will nicht zurück, aber ich fühl mich doch irgendwie ungerecht behandelt.
LG
--- End quote ---
Haben sich ggf. die Arbeitsvorgänge geändert?
--- End quote ---
Faktisch hat sich da gar nichts geändert. Es ist alles gleich gebelieben, die alte Stellenbeschreibung war noch aus den 90er Jahren.
--- End quote ---
Sollte daher die alte Tätigkeit nach E9a korrekt eingruppiert gewesen sein, würdest du das höhere Entgelt allenfalls für 2-3 Monate erhalten können. Ist die Frage, ob sich da möglicher Aufwand lohnt.
Vor allem stellt sich auch die Frage, ob du wirklich alle Informationen hast, dass die Schlussfolgerung hinsichtlich der höheren Eingruppierung zutreffend ist.
WasDennNun:
--- Zitat von: mogli1981 am 23.06.2022 09:20 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 23.06.2022 09:07 ---Da man stets aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert ist, geht es nicht um einen Anspruch auf eine rückwirkende Bewertung nach 9a, sondern es geht darum, dass der Eingruppierungsirrtum festgestellt wird.
Sofern er tatsächlich vorliegt.
Du müsstest also zunächst (damit du entsprechendes Entgelt für Jan-Mär nachgezahlt bekommst) diese Ansprüche geltend machen (wg. §37).
Lohnen kann sich das natürlich auch zukünftig für dich, da es Auswirkung auf den Zeitpunkt des Stufenaufstieges hat.
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Mir gehts eigentlich mehr um die Jahre davor, aber nach § 37 sind die dann ja anscheinend verfallen, oder irre ich mich da? In Stufe 6 bin ich jetzt schon seit diesem Mai.
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Ja, sofern ein Eingruppierungsirrtum von Dir und Deinem AG vorliegt, ist dir das Geld flöten gegangen.
mogli1981:
--- Zitat von: Organisator am 23.06.2022 10:12 ---
--- Zitat von: mogli1981 am 23.06.2022 09:16 ---
--- Zitat von: Organisator am 23.06.2022 09:06 ---
--- Zitat von: mogli1981 am 23.06.2022 08:27 ---Hallo zusammen,
ich bin im MÄrz 2022 von einer EG 8 Stelle auf eine EG 9a Stelle innerhalb der VErwaltung gewechselt (neues Amt). Jetzt wurde meine ehemalige Stelle ausgeschrieben, bewertet mit 9a. Die Aufgaben haben sich nicht verändert, die beiden anderen Kollegen erhalten jetzt 9a.
Habe ich irgendwie rückwirkend ANspruch auf eine BEwertung nach EG 9a? Ich will nicht zurück, aber ich fühl mich doch irgendwie ungerecht behandelt.
LG
--- End quote ---
Haben sich ggf. die Arbeitsvorgänge geändert?
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Faktisch hat sich da gar nichts geändert. Es ist alles gleich gebelieben, die alte Stellenbeschreibung war noch aus den 90er Jahren.
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Sollte daher die alte Tätigkeit nach E9a korrekt eingruppiert gewesen sein, würdest du das höhere Entgelt allenfalls für 2-3 Monate erhalten können. Ist die Frage, ob sich da möglicher Aufwand lohnt.
Vor allem stellt sich auch die Frage, ob du wirklich alle Informationen hast, dass die Schlussfolgerung hinsichtlich der höheren Eingruppierung zutreffend ist.
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Hm... Hab jetzt mal ne Mail zur Fristwahrung etwaiger Ansprüche ans Personalamt geschrieben, genau weiß ich ja auch nicht, ob sich da was geändert hat. Hab ja nur die Stellenausschreibung gesehen.
Ärgerlich ist das schon ein bisschen, aber ist ja jetzt kein Aufwand die Mail. Geht da auch immerhin noch so um die 1000 € brutto... Mal schauen, was die sagen. Vielen Dank!
mogli1981:
--- Zitat von: WasDennNun am 23.06.2022 10:15 ---
--- Zitat von: mogli1981 am 23.06.2022 09:20 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 23.06.2022 09:07 ---Da man stets aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert ist, geht es nicht um einen Anspruch auf eine rückwirkende Bewertung nach 9a, sondern es geht darum, dass der Eingruppierungsirrtum festgestellt wird.
Sofern er tatsächlich vorliegt.
Du müsstest also zunächst (damit du entsprechendes Entgelt für Jan-Mär nachgezahlt bekommst) diese Ansprüche geltend machen (wg. §37).
Lohnen kann sich das natürlich auch zukünftig für dich, da es Auswirkung auf den Zeitpunkt des Stufenaufstieges hat.
--- End quote ---
Mir gehts eigentlich mehr um die Jahre davor, aber nach § 37 sind die dann ja anscheinend verfallen, oder irre ich mich da? In Stufe 6 bin ich jetzt schon seit diesem Mai.
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Ja, sofern ein Eingruppierungsirrtum von Dir und Deinem AG vorliegt, ist dir das Geld flöten gegangen.
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Für mich natürlich sehr ärgerlich, beim nächsten Mal bin ich schlauer und geh direkt den schriftliche, offiziellen Weg. Damals bei der Änderung der EG 9 wurden unsere Stellen einfach mal nicht überprüft... Na ja, vielleicht klappts für Januar und Februar noch...
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