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Sind diese Pausenzeitregeln gesetzlich ok?
SVA:
Nein. Wer hätte denn so etwas behauptet? Ich verweise auf meinen sehr deutlichen Hinweis, wer Normadressat des ArbZG ist.
WasDennNun:
Ich denke Johann zielt darauf hinaus, dass das Gesetz ja vorgibt, was der AG dem AN nicht verwehren kann.
Also bräuchte es innerhalb des Betriebes keinerlei gesonderte individuelle Regelung wie man wann welche Zeiten automatisch abgezogen bekommt oder sonst irgendwas zur Pausen Regelung, sofern es nicht betrieblich notwendig ist, das u regeln (also Erreichbarkeiten von Funktionsträgern, Publikumsverkehr und so).
Sondern man stempelt ein, man stempelt aus, man macht seine pausen, wie sie einem zustehen, oder man lässt es bleiben und macht sie anders und so wie es einem gut tut (also 6x5 min Mikropausen z.B. können mehr bringen als 30 Min suppe fassen, aber das ist ja keine gesetzliche Pause, also "illegal")
Der AG nimmt seine Fürsorgepflicht Ernst und stubst den AN an, dass er doch bitte schön mehr Pausen machen und nicht 6h durcharbeiten sollte, wenn der das häufiger macht.
und alle wären zufrieden.
Stattdessen beschäftigen sich Herr Scharen mit dem Thema und verwalten sich 'nen Wolf, oftmals zu Lasten des AN, für den das ganze gedacht ist.
Fazit:
Es muss eine Modernisierung ArbZG §4 her:
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause ohne deren Zustimmung beschäftigt werden.
Organisator:
--- Zitat von: WasDennNun am 01.07.2022 13:24 ---Fazit:
Es muss eine Modernisierung ArbZG §4 her:
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause ohne deren Zustimmung beschäftigt werden.
--- End quote ---
So siehts aus. Das Gesetz muss sich - auf vernünftige Weise - an die Lebensrealitäten anpassen.
SVA:
--- Zitat von: WasDennNun am 01.07.2022 13:24 ---Ich denke Johann zielt darauf hinaus, dass das Gesetz ja vorgibt, was der AG dem AN nicht verwehren kann.
Also bräuchte es innerhalb des Betriebes keinerlei gesonderte individuelle Regelung wie man wann welche Zeiten automatisch abgezogen bekommt oder sonst irgendwas zur Pausen Regelung, sofern es nicht betrieblich notwendig ist, das u regeln (also Erreichbarkeiten von Funktionsträgern, Publikumsverkehr und so).
Sondern man stempelt ein, man stempelt aus, man macht seine pausen, wie sie einem zustehen, oder man lässt es bleiben und macht sie anders und so wie es einem gut tut (also 6x5 min Mikropausen z.B. können mehr bringen als 30 Min suppe fassen, aber das ist ja keine gesetzliche Pause, also "illegal")
Der AG nimmt seine Fürsorgepflicht Ernst und stubst den AN an, dass er doch bitte schön mehr Pausen machen und nicht 6h durcharbeiten sollte, wenn der das häufiger macht.
und alle wären zufrieden.
Stattdessen beschäftigen sich Herr Scharen mit dem Thema und verwalten sich 'nen Wolf, oftmals zu Lasten des AN, für den das ganze gedacht ist.
Fazit:
Es muss eine Modernisierung ArbZG §4 her:
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause ohne deren Zustimmung beschäftigt werden.
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§ 4 ArbZG legt nicht fest, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht verwehren kann. Die Norm legt fest, was der Arbeitgeber sicherzustellen hat. Es handelt sich nicht um eine Richtlinie, es ist zwingend einzuhaltendes Recht. Und zwar völlig unabhängig davon, ob man die Norm gut findet oder nicht.
Die Zeiterfassung und der Pausenabzug sind etwas gänzlich anderes. Hier begeht der Arbeitgeber ggfs. einen Arbeitszeit-/Abrechnungsbetrug. Das hat höchstens mittelbaren Bezug zum ArbZG.
WasDennNun:
--- Zitat von: SVA am 01.07.2022 14:04 ---§ 4 ArbZG legt nicht fest, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht verwehren kann. Die Norm legt fest, was der Arbeitgeber sicherzustellen hat.
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Sicherstellen ja, aber erzwingen?
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