Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung Sportlehrer
SVA:
Gehen wir aus Vereinfachungsgründen zunächst einfach mal davon aus, dass die Übungsleitertätigkeiten und die Verwaltungstätigkeiten jeweils einen Arbeitsvorgang bilden. Wie wäre das zeitliche Verhältnis zwischen diesen beiden Arbeitsvorgängen?
Soll dem Arbeitnehmer Personal unterstellt werden?
lauff:
--- Zitat von: SVA am 11.07.2022 08:10 ---Zu dieser wurden bislang nur sehr unzureichende Angaben gemacht.
--- End quote ---
Wie geschrieben ist der Übungsleiter für die Durchführung unseres Sportangebots v.a. im Gesundheitssport verantwortlich: https://www.tsv-oftersheim.de/sport/gesundheitssport/
Zusätzlich soll er das Angebot entsprechend des aktuellen Bedarfs weiterentwickeln, also neue Möglichkeiten identifizieren und umsetzen.
Also alles das, was ein Übungsleiter bzw. (stellv.) Abteilungsleiter in einem Sportverein macht.
lauff:
--- Zitat von: SVA am 11.07.2022 08:15 ---Gehen wir aus Vereinfachungsgründen zunächst einfach mal davon aus, dass die Übungsleitertätigkeiten und die Verwaltungstätigkeiten jeweils einen Arbeitsvorgang bilden. Wie wäre das zeitliche Verhältnis zwischen diesen beiden Arbeitsvorgängen?
--- End quote ---
90 % Übungsleitertätigkeit
--- Zitat von: SVA am 11.07.2022 08:15 ---Soll dem Arbeitnehmer Personal unterstellt werden?
--- End quote ---
Nein.
SVA:
Die Übungsleitertätigkeit ist also der beherrschende Arbeitsvorgang. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die durch einen Übungsleiter (24 Ausbildungstage mit erheblichem Praxisanteil) oder eben auch durch Sport- und Gymnastiklehrer von der Sport- und Gymnastikschule Karlsruhe mit weniger als dreijähriger Berufsausbildung erfüllt werden kann. Damit wäre derjenige in E3 oder E4 eingruppiert. Ich tendiere zu letzterem, erscheint mir halt doch schwieriger als eine Tätigkeit mit umfangreicher Einweisung.
Öffdler:
Wenn das dem TE zu niedrig erscheint, kann natürlich auch eine andere Eingruppierung erfolgen. Die Vergütung soll ja lediglich "in Anlehnung" erfolgen. Grundsätzlich ist der Sportverein da ja frei, soweit er nicht als Zuwendungsempfänger das Besserstellungsverbot zu beachten hat.
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