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Höhergruppierung nicht im Haushalt berücksichtigt?

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Organisator:

--- Zitat von: Fernweh am 25.08.2022 15:48 ---Das Tätigkeitsfeld wurde mir bis Ende 2021 vorübergehend übertragen und seit Anfang 2022 führe ich dieses (ohne offizielle schriftliche Übertragung) weiter aus.
Müsste ich mir also demnach von meinem Chef eine Bestätigung ausstellen lassen, dass ich das Tätigkeitsfeld seit Anfang 2022 ausführe und dann einen Antrag auf Höhergruppierung stellen oder wie ist hier der formale Weg?

--- End quote ---

Damit verhälst du dich streng genommen abmahnungswürdig vertragswidrig. Die höherwertige Tätigkeit war zum Ende 2021 einzustellen. Der formale Weg ist, dass dir dein Arbeitgeber bzw. die Personalstelle (nicht dein Chef!) höherwertige Tätigkeiten überträgt. Dein Chef kann sich für dich beim Arbeitgeber einsetzen.

Lo sa:
Die Übertragung war befristet also vorübergehend. Das Ende ist bereits eingetreten.
Was wurde denn für 2022 vereinbart?  Warum führst du ab 01.01.2022 die bereits abgelaufene vorübergehende Tätigkeit aus? Ich würde den Stift fallen lassen und um Entscheidung der Personalverantwortlichen ersuchen, was jetzt auszuüben ist. Schriftlich!
Dann muss wohl die Tätigkeit dauerhaft übertragen werden, wenn verlangt wird, dass dies von dir auszuüben ist. Ich vermute vielmehr, dass man wieder sparen will und die dadurch entstehenden Tarifrechtlichen Ansprüche vermeiden möchte.
Das ist aber nicht das Problem des Arbeitnehmers, der Anspruch auf das richtige Entgelt hat.

Und:
Wenn der Arbeitgeber also im Stellenplan dein  dir zustehendes Entgelt nicht zur Verfügung hat, darf er dir haushaltsrechtlich die höherwertige Tätigkeit auch nicht übertragen, sondern vielmehr nur eine Tätigkeit, die deiner Entgeltgruppe entspricht.

Fernweh:
Vielen Dank für eure Antworten!
Einfach den Stift fallen lassen funktioniert leider bei dieser Tätigkeit nicht so wirklich. Ich möchte ja auch sehr gern die höherwertigen Tätigkeiten ausüben, aber natürlich dafür auch bezahlt werden. Ich habe bereits einen Termin mit meinem Chef angesetzt, um das weitere Vorgehen zu klären.

§13 vom Tarifvertrag ("Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wor-
den, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 3) nicht nur
vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als
ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Absatz 1 Satz 4 bis 8), und hat
die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang
ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren
Entgeltgruppe eingruppiert.") greift hier aber nicht, oder?

Öffdler:
Nein das greift hier nicht, da der Fall geregelt wird, dass sich die übertragenen Tätigkeiten dahingehend ändern, dass die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllt sind.

Du hast aber im SV selbst geschrieben, dass es sich um eine vorübergehende Übertragung handelt, ist der von Dir genannte Passus nicht einschlägig.

Lo sa:
"Mitarbeiter, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, können die schriftliche Information nachfordern, wenn geforderte Angaben nach § 2 Nachweisgesetz fehlen. Dieser Nachweispflicht müssen Arbeitgeber künftig innerhalb von sieben Tagen nachkommen."

Wenn er dann binnen 7 Tagen mitteilt, dass deine ausgeübte auch deine auszuübende Tätigkeit ist, hast du den tariflichen Anspruch.

Das "vorübergehend" ist nunmal vorbei. Du übst also momentan etwas aus, was dir überhaupt nicht übertragen wurde.

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