Der Widerspruch gegen die einem gewährte Alimentation ist zunächst nur die sachlich angemessene Form des Rechtsbehelfs, HansGeorg, um sich gegen die gesetzlich festgelegte Besoldungshöhe zu Wehr zu setzen, also rechtssicher dagegen einzuschreiten, dass - nach eigener Ansicht - die einem gewärte Alimentation nicht amtsangemessen sei. Deshalb bedarf es hier keiner tiefergehenden Begründung. Der Widerspruch fordert den Dienstherrn auf, die Rechtsmäßigkeit seines Verwaltungsakts zu prüfen, eine - und also diese konkrete - Alimentation zu gewähren. Deshalb muss auch zunächst über ihn entschieden werden, nämlich um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, den Verwaltungsakt zu prüfen, dem widersprochen worden ist. Die Prüfung eines Widerspruchs gegen die einem gewährte Alimentation kommt regelmäßig zu dem Schluss, dass der Verwaltungsakt auf Grundlage des Gesetzes rechtens ist. Denn ein Gesetz wird vom Gesetzgeber verabschiedet, der wiederum nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist. Deshalb wird ein Widerspruch gegen die dem Beamten gewährte Alimentation i.d.R. negativ beschieden, womit der Widerspruchsführer das Recht erhält, nun gegen diesen Verwaltungsakt gerichtlich vorzugehen, eben sofern der Widerspruch endgültig negativ beschieden wird, sodass der Rechtsbehelf des Widerspruchs ausgeschöpft ist.
Dieses, das Verwaltungsgericht, prüft zunächst, ob die Klage zulässig ist, also unter anderem, ob ein statthafter Rechtsbehelf - eben der Widerspruch - gegeben ist. Wenn nun allerdings nur einem Teil der dem Beamten gewährten Besoldung - wie z.B. einer Sonderzahlungen - widersprochen wird, wird das Verwaltungsgericht ob der Bindungswirkung des § 31 (1) BVerfGG die Klage als nicht zulässig zurückweisen, also nicht zur Entscheidung annehmen, da das Bundesverfassungsgericht eine Klage gegen nur einen Teil der gewährten Besoldung für nicht zulässig erklärt hat (s. meine letzten Darlegungen). Ist der Rechtsbehelf hingegen statthaft - der Rechtsbehelf kann zu dem von ihm beabsichtigten Rechtsschutzziel führen, was in unserem Fall regelmäßig der Fall ist, sofern sich der Widerspruch gegen die Besoldung als Ganze richtet -, dann ist die Klage zulässig. Eine Klage muss nun ihren Gegenstand begründen, damit das Verwaltungsgericht eine Entscheidung vornehmen kann. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die zulässige Klage ebenso auch begründet ist, wird es die Klage zur Entscheidung annehmen und entsprechend eine Entscheidung vornehmen. Gibt es der Klage dann statt, setzt es seine Entscheidung aus und legt es diese als Vorlagebeschluss in einem konkreten Normenkontrollverfahren dem Bundesverfassungsgericht vor, das allein nach Art. 100 Abs. 1 GG über das Recht verfügt, eine Entscheidung über den verfassunskonformen Charakter eines Gesetzes herbeizuführen.
Entsprechend setzt nun der Dienstherr, sofern er ebenso Zweifel hat, ob die gesetzliche Regelung verfassungskonform ist - also insbesondere, sofern ein dies anzweifelnder Vorlagebeschluss in Karlsruhe anhängig ist -, die Entscheidung über den Widerspruch aus, bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Klarheit bringt; dies gebietet sowohl der Respekt vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch die Pflicht der Exekutive, Rechssicherheit zu garantieren, die unter anderem nämlich nur dann zu garantieren ist, wenn die Gerichte ihren Aufgaben auch in angemessener Zeit effektiv nachkommen können - und entsprechend ist nicht zuletzt das Verhalten des Hamburger Dienstherrn, Widersprüche direkt nach einem Vorlagebeschluss des VG Hamburg massenhaft negativ zu bescheiden, rechtstaatsgefährdend, da nun tausende Beamte gezwungen werden, ein Klageverfahren anzustrengen, anstatt dass der Dienstherr erst einmal die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwartet. Denn mit dieser Missachtung des Verwaltungsgerichts signalisiert der hamburgische Dienstherr nur eines, dass er ebenso davon ausgeht, dass die von ihm gewährte Alimentation nicht amtsangemessen ist (was ob der massiven Verfehlung des Mindestabstandsgebots zwangsläufig der Fall ist), weshalb er die Beamten zwingt (und sie also de facto davon abzuschrecken versucht,das Begehr ihres vormaligen Widerspruchs aufrechtzuerhalten), den weiteren Rechtsweg mit der Folge zu beschreiten, dass die sowieso schon gänzlich überlastete hamburgische Verwaltungsgerichtsbarkeit noch stärker belastet wird, als sie heute schon ist, was sich sachlich kaum rechtfertigen lässt, da damit der dem Bürger zu garantierende effektive Rechtsschutz behindert wird und weil auch der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg offensichtlich kein eingetragener Verein irgendeiner Anarchoszene ist, auch wenn er sich dafür gerade selbst tausendfache Empfehlungsschreiben ausgestellt und damit den Bürger um Vertrauen darum gebeten hat und weiterhin bittet, dass ihm nicht zu vertrauen ist. Das ist Teil der Verfassungskrise, von der Ulrich Battis unlängst gesprochen hat.
Ergo: Eine tiefergehende Begründung des Widerspruchs ist nicht nötig - er muss aber so formuliert werden, dass er als statthafter Rechtsbehelf zu einer zulässigen Klage führen kann. Erst die Klageschrift ist dann sachlich, d.h. i.d.R. umfassend vorzunehmen, also sachlich zu begründen. Hier wäre nun folglich in Deinem Sinne zu begründen, dass die Streichung unterer Besoldungsgruppen, so wie sie derzeit i.d.R. vorgenommen wird, sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen und das Leistungsprinzip verstößt. Und entsprechend ist es genau richtig, dass die dafür nötigen Ausführungen zunächst von einem Verwaltungsgericht und danach vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden - mit der Folge, dass die damit einhergehenden Karlsruher Direktiven als negative Gesetzgebung auch hier den einstmals weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers noch weiter einschränken werden. Auch darin zeigt sich das letztlich widersinnige Verhalten der heutigen Gesetzgeber - denn dieses wird nur zu einem führen, dass am Ende ein insgesamt immer höheres Besoldungsniveau zu gewähren sein wird, da die Direktiven zu beachten sind und da insbesondere die beiden Abstandsgebote den Besoldungsgesetzgebern bereits heute verfassungsrechtlich schon so große Probleme bereiten, dass man annehmen sollte, dass ein halbwegs bei Verstand seiender Mensch sich endlich wieder in den Rahmen unserer verfassungsmäßigen Ordnung zurückbegibt - denn das Bundesverfassungsgericht sitzt qua verfassungsrechtlicher Ermächtigung am längeren Hebel. Und spätestens über den § 35 BverfGG ist dieser Hebel nicht nur länger - er ist in seinen Möglichkeiten sehr viel länger, sofern das Bundesverfassungsgericht das im Letzten für nötig erachen würde (wovon ich nicht ausgehe, da ich noch immer von einem Restfunken an Verstandeskraft - oder freundlicher formuliert: von Einsicht - bei denjenigen ausgehe, auf die sich diese letzten Zeilen nun beziehen).