Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung IT abgelehnt
JesuisSVA:
Eine Bewertung von wem auch immer berührt die Eingruppierung und somit auch die Höhergruppierung nicht. Wenn der Antrag gestellt werden konnte, bist Du bereits seit der Antragstellung höhergruppiert.
Isie:
@Mirco76: Fällt denn denn deine Tätigkeit unter die in der Entgeltordnung genannten Entgeltmerkmale der EG 11? Falls ja, bist du unmittelbar durch deinen Antrag ab dem 01.01.2021 höhergruppiert. Da dein Arbeitgeber offensichtlich anderer Meinung ist, bleibt dir nur, entweder deinen Arbeitgeber selber zu überzeugen, oder der Gang zum Arbeitsgericht. Falls du deinen Anspruch auf die entsprechende Entgeltzahlung noch nicht schriftlich geltend gemacht hast, solltest du das schleunigst nachholen.
Mirco76:
@JesuisSVA Wenn die Bewertung der Höhergruppierung ergibt das eine Heraushebung in die Entgeldgruppe 11 aufwärts nicht ersichtlich ist, dann bleibe ich in der 10. Der Antrag allein sichert mir doch keine Höhergruppierung zu...
@Isie
Hier ist ja denke ich das Problem, es werden vom Bewerter keine "besonderen Leistungen" in den Tätigkeiten gesehen. Ich meine alleine die konzeptionelle Projektarbeit und Planung etc. gilt doch schon als "besondere Leistung" die besondere Praktische Erfahrung vorraussetzt. Weisungsbefugnis gegenüber externen Firmen habe ich ebenfalls, weiß aber nicht ob das eine Rolle spielt.
Ich hänge unten einfach einmal meine Tätigkeiten, die einen Zeitanteil von 70% haben, an und meiner Meinung eine 11 rechtfertigen.
• Verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb der IT im [Unternehmen]
• Planung, Installation, Betrieb, Wartung und Dokumentation von IT-Systemen in Hardware und Software in den Bereichen Infrastruktur (Netzwerke, Rechenleistung, Storage, zentrale Dienste), Office- und Clientsysteme und Medientechnik
• Überführung in bzw. Auswirkung im Produktionsbetrieb
• Backup, Monitoring und Störungsbehebung aller betriebenen Dienste und Systeme
• Anforderungs- und Projektmanagement zur Einführung neuer IT-Dienste, Einbindung aller zu beteiligenden Stakeholder (betrieblicher Datenschutz, Betriebsrat, Softwareentwicklung, Beschaffung, Finanzen etc.), Einbindung und Steuerung externer Dienstleister
• Sicherstellung der Einhaltung und Umsetzung aktueller IT-Sicherheitsstandards sowie datenschutzrechtlicher Erfordernisse
• Sicherstellung der Hochverfügbarkeit komplexer IT-Systeme im Infrastrukturbereich (Basis des gesamten Systembetriebs)
• Konzeption der technischen Umsetzung in den Bereichen Netzwerkdesign, Firewall-Konzept, Namenräume und -konventionen, Struktur des Berechtigungsmanagements und der Infrastruktur-Patchdays
• Konzeption und Weiterentwicklung des Filtersatzes der WebApplication Firewall, fortgesetzte Anpassung an sich ändernde Hintergrundapplikationen
• Anforderungsdefinition für im Hause zu entwickelnder Software zur Steuerung von Geschäftsprozessen
• Konzeption und Weiterentwicklung spezieller Sonderlösungen zur Automation komplexer IT-Systeme (Programmierung, Automation/ Konfigurations-Management)
• Nutzer- und Rechteverwaltung: Prüfung und Umsetzung aller Neuanlagen und Änderungen von Nutzern und Berechtigungen, Klärung von Konfliktfällen, Optimierung der bestehenden Rechtestrukturen durch Anpassung an neue Erfordernisse
JesuisSVA:
--- Zitat von: Mirco76 am 12.10.2022 22:59 ---@JesuisSVA Wenn die Bewertung der Höhergruppierung ergibt das eine Heraushebung in die Entgeldgruppe 11 aufwärts nicht ersichtlich ist, dann bleibe ich in der 10. Der Antrag allein sichert mir doch keine Höhergruppierung zu...
--- End quote ---
Nein. Wie ich bereits in aller Deutlichkeit ausführte:
--- Zitat von: JesuisSVA am 12.10.2022 20:49 ---Eine Bewertung von wem auch immer berührt die Eingruppierung und somit auch die Höhergruppierung nicht. Wenn der Antrag gestellt werden konnte, bist Du bereits seit der Antragstellung höhergruppiert.
--- End quote ---
Du missverstehst das zugrundeliegende Konstrukt grundlegend. Die Eingruppierung ist dem Willen der Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich entzogen. Eingruppierung ist eine unmittelbare Rechtsfolge tatsächlicher Umstände. Der Arbeitgeber kann und wird sich auf irgendeine Art und Weise eine Rechtsmeinung dazu bilden, diese hat aber keinen Einfluss auf die Eingruppierung. In den Fällen des § 29f Abs. 1 TVü-L genügt die einseitige Willenserklärung des Arbeitnehmers für die Höhergruppierung. Dem Arbeitgeber kommt diesbezüglich keine Prüfung zu.
Dnjl:
Die Antworten hier sind mal wieder super hilfreich. Danke Leute.
Die Tarifvertragsparteien haben sich damals darauf geeinigt, dass ein Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung gestellt werden muss. Ansonsten passiert gar nichts.
Und natürlich bearbeitet jemand diesen Antrag und schließt diesen mit 2 Möglichkeiten ab:
1. Deine bisherige Eingruppierung ist korrekt.
2. Deine bisherige Eingruppierung ist nicht korrekt. Korrekt wäre EGXX.
Das Problem ist, weder der AN noch der AG kann dies Final "beschließen". Alles was diese Parteien machen, sind sich Meinungen zu bilden.
Du bist der Meinung, du gehörst in die EG11/EG12.
Dein AG ist der Meinung, du gehörst in die EG10.
Der einzige, der das verbindlich entscheiden kann, ist der Richter bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage.
Ich weiß nicht, wie gut der Weg vor Gericht ankommt. Dazu müsstest du dir ggf. selbst Gedanken machen.
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