Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
EG4/3 - Hohergruppierung wie erreichen?
BlackVoodoo:
--- Zitat von: JesuisSVA am 28.10.2022 05:34 ---Da ein befristetes Arbeitsverhältnis endet, kann der Arbeitgeber es als Einstellung im Anschluss ausgestalten. Dann muss er sich aber auch so verhalten: vollständige Abrechnung, Zeugnis, Urlaubsabgeltung, Abmeldung Sozialversicherung… Tut er das nicht, ist es auch nicht die Beendigung des einen und Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses im Anschluss, also auch keine Eiinstellung, sondern eine Höhergruppierung.
--- End quote ---
Vielen Dank, das ist sehr interessant zu wissen.
Mein Vertrag endet mit der Befristung 31.01.23. Von Urlaubsabgeltung, Abmeldung SV usw wurde nie gesprochen. Dies wurde so auch bei meiner Kollegin, welche vor 2 Jahren eine Befristung hatte, nicht so vollzogen.
Das heißt, es müsste dann eigentlich eine Hohergruppierung vorliegen, wenn ich es richtig verstanden habe und eine Eingruppierung in EG6/3 erfolgen, oder? Sieht der Arbeitsvertrag dann inhaltlich anders aus wie bei einer Neueinstellung?
JesuisSVA:
Ja. Wenn der Arbeitgeber sich nicht verhält, als hätte das eine Arbeitsverhältnis geendet, ist es auch keine Einstellung, sondern eine Höhergruppierung. Und die erfolgt hier in Stufe 3 der höheren Entgeltgruppe.
BlackVoodoo:
--- Zitat von: JesuisSVA am 28.10.2022 06:22 ---Ja. Wenn der Arbeitgeber sich nicht verhält, als hätte das eine Arbeitsverhältnis geendet, ist es auch keine Einstellung, sondern eine Höhergruppierung. Und die erfolgt hier in Stufe 3 der höheren Entgeltgruppe.
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Vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Ich bin gespannt, habe Montag ein weiteres Gespräch mit GstL und Personalratsmitglied.
Halte euch auf dem laufenden.
BlackVoodoo:
Guten Abend.
Wie angekündigt, ein kurzes Update:
Ich hatte nun ein Gespräch am Montag. Mir wurde der unbefristete Vertrag vorgelegt mit Eingruppierung in EG4. Als ich auf meine ausübenden Tätigkeiten mit Verweis auf die Entgeltordnung verwies wurde mir gesagt, dass meine Stelle in der Stellenbewertung mit max EG4 bewertet sei (in der Stellenausschreibung hieß es im übrigen 'bis zu EG5 TV-L...'). Wenn mir nun Arbeiten durch den Fachvorgesetzten zugeteilt wurden, die eine Hohergruppierung rechtfertigen würden, so sei dies nicht zulässig und entweder wird nun der Fachvorgesetzte aufgefordert, diese Tätigkeiten innerhalb der Abteilung anderweitig zu verteilen oder mir wird quasi von Oben untersagt, diese Tätigkeiten auszuüben.
Ganz tolle Situation. Zudem wäre jetzt interessant, welche Tätigkeiten ich denn jetzt eigentlich bei Eingruppierung in EG4 überhaupt ausüben darf? Lt Entgeltordnung falle ich in den Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen). Hier beginnt die Leistung aber erst bei EG6. Falle ich dann unter Teil 1?
Danke
clarion:
Hallo,
Es ist richtig, dass Linienvorgesetze idR keine Befugnis haben, höherwertige Tätigkeiten zu übertragen.
Ob EG 4 nun das richtige für Deine Situation ist, hängt von der auszuübende Tätigkeit und nur davon ab. Wenn ein Professor die Tätigkeiten Pförtner auszuüben hat, wird er trotz des hohen Bildungsstand auch nur die EG 2 oder die EG 3 bekommen.
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