Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Projektstelle EG4

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WasDennNun:
Wenn der AG Tarifbindung hat und der AN jetzt in die Gewerkschaft eintritt, dann besteht doch beiderseitige Tarifbindung? Oder?
Was passiert eigentlich dann, kann er dann auf die tarifliche Eingruppierung pochen?

pommes:
Es geht nicht um mich.

Ich hatte die Idee, dass mein Bekannter die Stelle erstmal annehmen könnte und nach einiger Zeit, auf jeden Fall aber nach der Probezeit eine Eingruppierungsfeststellungsklage einreichen könnte, da es offensichtlich eine Ausbeuterstelle ist.

Da allerdings die Personalkosten fest im Projektantrag festgelegt sind wäre es interessant wie es sich verhalten würde, wenn eine Gruppierung meines bekannten in eine höhere Gruppe erfolgt, also wenn das genehmigte Geld nicht ausreicht.

JesuisSVA:

--- Zitat von: WasDennNun am 20.10.2022 08:28 ---Wenn der AG Tarifbindung hat und der AN jetzt in die Gewerkschaft eintritt, dann besteht doch beiderseitige Tarifbindung? Oder?
Was passiert eigentlich dann, kann er dann auf die tarifliche Eingruppierung pochen?

--- End quote ---
Wenn beiderseitige Tarifbindung besteht, braucht niemand auf eine bstimmte Eingruppierung pochen, er ist dann ja eingruppiert. Soweit die Arbeitsvertragsparteien eine für den Arbeitnehmer günstigere Entgeltgruppe vereinbart haben, bleibt es hinsichtlich der Vergütung bei dieser, denn der Tarifvertrag legt ja nur Mindestarbeitsbedingungen fest. Dazu muss sie aber vereinbart und nicht nur genannt sein. Den Arbeitgeber geht es grundsätzlich nichts an, ob jemand Mitglied einer Gewerkschaft ist. Wenn der Arbeitnehmer jedoch Rechte aus dem Tarifvertrag geltend machen möchte, muss er die beiderseitige Tarifbindung glaubhaft machen.

Im Sachverhalt ist ausdrücklich unbekannt, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist.

pommes:
Der genaue Wortlaut im Vertrag:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden [...] (VKA) []..."

Weiter:

"Der Arbeitnehmer wird in die Entgeltfruppe 4 TVöD eingruppiert"

JesuisSVA:
Also entgegen der Darstellung keine Festlegung der Entgeltgruppe, sondern lediglich deren Nennung.

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