Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Projektstelle EG4
Fragmon:
--- Zitat von: Isie am 20.10.2022 11:24 ---Die EG 4 als niedrigere Entgeltgruppe kann aber nur vereinbart sein, wenn die vertraglich vereinbarte Anwendung des TVöD in Bezug auf die Eingruppierung eine Ausschlussklausel enthält. Nur bei einer vertraglich vereinbarten höheren Entgeltgruppe wäre es nicht erforderlich, die Anwendung des Tarifvertrages insoweit auszuschließen.
--- End quote ---
Demnach müsste statt der genannten Formulierung im Arbeitsvertrag stehen: ?
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), dem besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden [...] (VKA) []..."
"Abweichend von § 12 wird der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 4 TVöD eingruppiert"
Isie:
Ich vermute, dass das nicht reicht, weil es nicht eindeutig genug ist. Ich halte es für erforderlich, die Anwendung des § 12 auszuschließen. Wobei dieser Ausschluss natürlich hinfällig wird, sobald beiderseitig eine Tarifbindung besteht.
WasDennNun:
--- Zitat von: JesuisSVA am 20.10.2022 11:27 ---Genau. Und dann, wenn ersteres der Fall ist, würde die Herstellung beiderseitiger Tarifbindung die tarifliche Eingruppierung bewirken.
--- End quote ---
Das heißt es ist dann nichtig was man im Vertrag stehen hat, man tritt in die Gewerkschaft ein und bekommt das höheren Entgelt (weil dann beiderseitige Tarifbindung besteht)
JesuisSVA:
Nein, Nichtigkeit wäre eine andere Rechtsfolge. Man spricht dabei von Überlagerung: Der Tarifvertrag überlagert den Arbeitsvertrag und dort, wo der Arbeitsvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweicht, tritt die tarifliche Regelung an die Stelle der ungünstigeren arbeitsvertraglichen Regelung.
WasDennNun:
Na, dann ist es ja kein Wunder, dass die TV gebundenen AGs idR den tariflichen Mindestanspruch auch den nicht gewerkschaftlich organisierten MA anbieten.
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