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Rückforderung überzahlten Entgelts - ab Kenntnis?

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Isie:
Die Rückforderung wirkt sich nur insoweit auf die Berechnung der Jahressonderzahlung aus, als das Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum Juli, August, September nun natürlich niedriger ist als vor der Korrektur.

SamFisher:

--- Zitat von: rasgueadoGT am 28.10.2022 10:22 ---Guten Morgen!
Ich habe mich sicher unpräzise ausgedrückt.

Meine Mitteilung an den Arbeitgeber am 24.08 lautete (Zitat:) "ich habe den Eindruck, bei meiner Gehaltsabrechnung ist etwas schief gelaufen.
Eigentlich dürfte ich noch nicht in Stufe 4 sein, da die Stufenlaufzeit im Juni 2020 m.E. neu zu laufen begonnen hatte, mit meinem damaligen Stellenwechsel?!
 
Aus Fairnessgründen zeige ich das hiermit offiziell an und bitte um kurze Rückmeldung."

Die Antwort der Personalabteilung am 26.08.2022 lautete: "danke für den Hinweis! Normalerweise hätte die Stufe 3 systemseitig mit der Höhergruppierung neu beginnen müssen.
Wir schauen uns das nochmal an und melden uns dann."

Ich hoffe, das dient der Aufklärung....

@René: Zumindest war mir keine Verkürzung der Stufenlaufzeit bekannt oder wurde vereinbart.

Gruß, Dirk

--- End quote ---

aber damit ist doch klar, dass der hohe maßstab der positiven kenntnis nicht erreicht ist. „normalerweise… wir schauen noch mal“ ist eben immer noch ungewissheit.

rasgueadoGT:
Hallo SamFisher!
Man kann das m.E. auch anders auslegen: "normalerweise hätte die Stufenlaufzeit vom System angepasst werden müssen", heißt, hier ist es nicht normal gelaufen und ein Fehler passiert.
Meine Mitteilung stellt also einen "unnormalen", "regelwidrigen" Ablauf dar. Ein Fehler wurde erkannt.

Kann es sein, dass Ihr recht Arbeitgeberfreundlich subsumiert? ;-)  Oder sehe ich das ganze zu subjektiv einseitig?

WasDennNun:
Mir ist nicht ganz klar, warum bei dir §37 TVÖD nicht vollumfänglich gelten sollte.

JesuisSVA:
Woraus gewinnst Du den Eindruck, dass das nicht der Fall sein sollte, selbst wenn der Fragesteller recht hätte.

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