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Vermögenswirksame Leistungen
magnifico:
In einem Punkt besteht Korrekturbedarf:
Die "sagenhaften" 6,65 €, die mindestens seit der Einführung des Euro keine Erhöhung mehr erfahren haben, werden "brutto" in den jeweiligen Sparvertrag oder anderweitig gewählte Anlageform eingezahlt.
Versteuert werden muss der Betrag aber dennoch, was mittelbar zu einem entsprechenden Abzug beim Nettoeinkommen führt. Aber immerhin gibt es nach sechs Jahren Einzahlung und einem Jahr Wartezeit das Ganze dann immerhin zurück - und die 6,65 € entgehen einem, wenn man sie nicht in Anspruch nimmt.
Einige Banken bieten vL-Einzahlungssparpläne an, die sogar überdurchschnittlich "hoch" verzinst sind, weil das Geld ja auch bis zu sieben Jahre (gerechnet ab der ersten Einzahlung) fest liegt. Da fallen eigentlich auch nie Gebühren an.
Eine freiwillige Aufstockung lässt sich natürlich, sofern nicht wegen bestehender Zulagenberechtigung ohnehin "sinnvoll", auch da erwägen.
Britta2:
--- Zitat von: Max Bommel am 17.11.2022 11:16 ---Hier gibt es ein Musterschreiben.
https://www.finanztip.de/bausparvertrag/bearbeitungsgebuehren/
--- End quote ---
Hab nochwas dazu gefunden: man soll die Bausparkasse anschreiben und auffordern - und falls sie ablehnen oder nicht antworten, soll man bis zum 31.12.2022 für die Fristwahrung zurück bis mindestens 2019 die Schlichtungsstelle kontaktiert haben. info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Britta2:
Konkret zur BHW hab ich nochwas gefunden. Deren AGBs ... es wird konkret verwiesen auf "Paragraf 17 Absatz 1 der Allgemeinen Vorschriften Bausparen". Viola - hier nchzulesen: https://www.bhw.de/dam/bhwde/pdf/Bausparbedingungen-dmaXX.pdf
Was ich noch nicht fand ist, welcher gesetzliche übergeordnete Rahmen dazu gehört und ob dieser vom aktuellen BGH-Urteil geändert wird ...
Google zeigte an, dass wohl jede einzelne Bausparkasse in ihren eigenen AGBs ähnliche Vertragsbedingungen listet. d.h. man gibt bei Abschluss die Zustimmung per Unterschrift.
Zinc:
--- Zitat von: magnifico am 17.11.2022 12:51 ---In einem Punkt besteht Korrekturbedarf:
Die "sagenhaften" 6,65 €, die mindestens seit der Einführung des Euro keine Erhöhung mehr erfahren haben, werden "brutto" in den jeweiligen Sparvertrag oder anderweitig gewählte Anlageform eingezahlt.
Versteuert werden muss der Betrag aber dennoch, was mittelbar zu einem entsprechenden Abzug beim Nettoeinkommen führt. Aber immerhin gibt es nach sechs Jahren Einzahlung und einem Jahr Wartezeit das Ganze dann immerhin zurück - und die 6,65 € entgehen einem, wenn man sie nicht in Anspruch nimmt.
Einige Banken bieten vL-Einzahlungssparpläne an, die sogar überdurchschnittlich "hoch" verzinst sind, weil das Geld ja auch bis zu sieben Jahre (gerechnet ab der ersten Einzahlung) fest liegt. Da fallen eigentlich auch nie Gebühren an.
Eine freiwillige Aufstockung lässt sich natürlich, sofern nicht wegen bestehender Zulagenberechtigung ohnehin "sinnvoll", auch da erwägen.
--- End quote ---
Ich habe das auch abgeschlossen und auf 100 Euro im Monat aufgestockt, weil ich die 6,65 Euro nicht liegenlassen wollte. Dadurch erhalte ich von der Bank 3,2 Prozent pro Jahr. Theoretisch performt ein Welt-ETF natürlich besser über 6-7 Jahre, wobei man dann auch ein gewisses Risiko in Kauf nehmen muss.
Rentenonkel:
Neben den Zuschüssen vom Arbeitgeber können auch die staatlichen Zuschüsse interessant sein.
Bei Bausparen gibt es zum Beispiel die Wohnungsbauprämie. Dabei gelten allerdings Einkommensgrenzen, die jedoch vor kurzem angehoben worden sind. Als Alleinstehender kann man die Prämie erhalten, wenn man weniger als 35.000,- EUR, als Ehepaar weniger als 70.000,- EUR im Jahr zu versteuern hat. Das zu versteuernde Einkommen ist etwas anders als das Bruttoeinkommen. Es geht dabei um das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid.
Auch werden Kinderfreibeträge hier berücksichtigt. Die Prämie beträgt 10 % bei einer jährlich max. geförderten Sparleistung von 700 EUR (ledig) bzw. von 1400 EUR (verheiratet). Diese Prämie wird jährlich neu über die Bausparkasse beantragt und dabei kann man diese Prämie auch für vL Sparbeiträge beantragen, wenn man die Einkommensgrenzen im Rahmen der vL Förderung sprengt.
Allerdings muss am Ende der Bausparvertrag auch wohnwirtschaftlich verwendet werden. Man muss also davon ein Haus oder eine Wohnung kaufen, bauen, modernisieren oder umbauen. Für junge Menschen unter 25 gelten davon abweichen günstigere Regelungen.
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