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Steuerschaden nach Gehaltsnachzahlung aufgrund Eingruppierungskorrektur?

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SVAbackagain:
Was hätte eine Stelle, irgendeine Bewertungsvermutung oder deren Bewertung selbst mit Deiner Eingruppierung oder Höhergruppierung zu tun? Die Eingruppierung hängt nicht von Bewertungen, Anträgen oder dem sonstigen Willen der Arbeitsvertragsparteien ab. Ein Antrag kann nur dann auf die Eingruppierung wirken, wenn die Tarifpartner dies vorgesehen haben, ansonsten ist ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich und bar jeder rechtlichen Wirkung. Solist es auch hier.

Isie:
Das eine ist die Theorie, das andere die Praxis. Relevant ist es hier eigentlich nicht mehr, da es nicht darum geht, die Eingruppierung gerichtlich feststellen zu lassen.

toas:
Wie wird die Fünftelregelung denn angewendet? Wird die gleich bei der Auszahlung berücksichtigt oder muss ich das über die Lohnsteuerjahreserklärung machen?
Ob bzw. inwiefern ein Schaden entstanden ist, kann wahrscheinlich nur ein Steuerberater sagen. Oder kann ich das selber überprüfen?

toas:

--- Zitat von: Isie am 18.12.2022 19:35 ---Nachdem der Arbeitgeber 7 Jahre gebraucht hat, um die Bewertungsvermutung, d.h. seinen Eingruppierungsirrtum zu korrigieren, dürfte die Eingruppierung unstrittig sein. Damit dürfte das Risiko gering sein, dass das Arbeitsgericht die Feststellung trifft, dass die Nachzahlung nicht zugestanden hat.

--- End quote ---
Die Nachzahlung steht mir zu. Da habe ich keine Zweifel. Meine Sorge ist, dass ich durch eine überhöhte Steuerlast benachteiligt werde, also dass ein Steuerschaden entstanden ist.

SVAbackagain:

--- Zitat von: Isie am 18.12.2022 19:45 ---Das eine ist die Theorie, das andere die Praxis. Relevant ist es hier eigentlich nicht mehr, da es nicht darum geht, die Eingruppierung gerichtlich feststellen zu lassen.

--- End quote ---

Es geht nicht darum, die Eingruppierung feststellen zu lassen. Es geht um Anspruch, Schaden und den Anspruch auf dessen Ersatz. Ohne ursprünglichen Anspruch besteht auch kein Schaden und kein Anspruch auf dessen Ersatz. Erste Regel im Arbeitsgerichtsverfahren: alles streitig stellen. Und das betrifft nicht nur den Anspruch an sich, sondern auch dessen Verfall aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist. Eine Geltendmachung von Ansprüchen wurde erstmals für 2020 geschildert.

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