Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Steuerschaden nach Gehaltsnachzahlung aufgrund Eingruppierungskorrektur?
Isie:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie anzuwenden. Ob er sie korrekt angewandt hat, kann man vermutlich mit Hilfe eines Lohnsteuerrechners nachprüfen. Wichtig ist, dass dein Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung angibt, dass es sich um einen sonstigen Bezug für mehrere Kalenderjahr handelt. Darauf musst du also achten. Bei der Bearbeitung deiner Einkommensteuererklärung überprüft das Finanzamt, ob die Fünftelregelung für dich günstiger ist.
toas:
Auf meinen Lohnzettel steht, "Nachverrechnung aus dem Vorm."
Im Nachberechnungsbeleg sthet, aus welchen Monaten der Anspruch ist.
Ob die fünftel-Regelung angewandt ist, sehe ich nicht. Aber ich vermute, dass ist dann egal, weil das Finanzamt das ja dann über die LST-Erklärung regelt.
Insofern entsteht wahrscheinlich auch kein Schaden, wenn der AG das falsch berechnet. Letztendlich wird das ja dann über das Finanzamt geregelt.
toas:
--- Zitat von: Isie am 18.12.2022 20:07 ---Die Fünftelregelung wird vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt. Aber sie wird nur angewandt, wenn sie günstiger ist als die Versteuerung als sonstiger Bezug für ein Kalenderjahr. Die Fünftelregelung bedeutet, dass im ersten Schritt festgestellt wird, wie hoch die auf ein Fünftel des Betrages entfallenden Steuern sind. Im nächsten Schritt ist der ermittelte Steuerbetrag mit 5 zu multiplizieren.
Du darfst nicht nur den möglichen Steuerschaden betrachten, sondern müsstest auch prüfen, ob SV-Beiträge und VBL-Beiträge durch die verspätete Zahlung höher oder niedriger sind. Gegen einen Schadenersatzanspruch könnte sprechen, dass du mit Engelsgeduld abgewartet hast, ob du eine Nachzahlung bekommst.
@SVA: Ob der Antrag des Arbeitnehmers geeignet war, um die Ausschlussfrist zu wahren, lässt sich ohne den Wortlaut nicht beurteilen. Der Arbeitgeber hat ihn offensichtlich für geeignet gehalten, also warum sollte er den Nachzahlungsanspruch bestreiten?
--- End quote ---
Das mit den SV-Beiträgen verstehe ich nicht. Die werden doch nach einem feten Prozentsatz berechnet. Nur bei der Steuer steigt der prozentuale Anteil? Oder übersehe ich da was?
SVAbackagain:
Bei den Sozialversicherungszweigen gibt es Beitragsbemessungsgrenzen. Außerdem darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich nur die letzten 3 Monate an nachzuentrichtenden Beiträgen beteiligen.
dmmx:
--- Zitat von: SVAbackagain am 19.12.2022 07:09 ---Bei den Sozialversicherungszweigen gibt es Beitragsbemessungsgrenzen. Außerdem darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich nur die letzten 3 Monate an nachzuentrichtenden Beiträgen beteiligen.
--- End quote ---
Das ist jetzt interessant, bei mir wurden bei der Aufrollung 1.1.2019 - 31.12.2020 alle Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
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