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Steuerschaden nach Gehaltsnachzahlung aufgrund Eingruppierungskorrektur?

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SVAbackagain:
§ 28g SGB IV

Isie:
Die Vorschrift des § 28 g SGB IV gilt nicht für Nachzahlungen. Anders als im Steuerrecht sind Nachzahlungen nach dem Anspruchs- und Entstehungsprinzip zu verbeitragen. Aufrollen ist also richtig, ebenso die Einbehaltung des SV-Arbeitnehmeranteils. Anders ist es dagegen bei der VBL. Dort ist mit Ausnahme der Nachzahlung für das laufende Jahr nach dem Zuflussprinzip zu verbeitragen. Bei einer hohen Nachzahlung kann es passieren, dass die Grenze überschritten wird, so dass für den übersteigenden Betrag keine Beiträge zur VBL-Klassik entrichtet werden. Der Arbeitgeber muss in so einem Fall Beiträge in die freiwillige Versicherung einzahlen, die ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind. Dadurch verändern sich die steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beträge im Vergleich zur laufenden Zahlung.

FrankFurter:
Hallo,

um welche Summen reden wir hier eigentlich? Eine Höhergruppierung um eine Gruppe? Bis E8 oder drüber? Sind das dann noch unter 10.000 €?

Danke FrankFurter

SVAbackagain:

--- Zitat von: Isie am 19.12.2022 09:22 ---Die Vorschrift des § 28 g SGB IV gilt nicht für Nachzahlungen. Anders als im Steuerrecht sind Nachzahlungen nach dem Anspruchs- und Entstehungsprinzip zu verbeitragen. Aufrollen ist also richtig, ebenso die Einbehaltung des SV-Arbeitnehmeranteils. Anders ist es dagegen bei der VBL. Dort ist mit Ausnahme der Nachzahlung für das laufende Jahr nach dem Zuflussprinzip zu verbeitragen. Bei einer hohen Nachzahlung kann es passieren, dass die Grenze überschritten wird, so dass für den übersteigenden Betrag keine Beiträge zur VBL-Klassik entrichtet werden. Der Arbeitgeber muss in so einem Fall Beiträge in die freiwillige Versicherung einzahlen, die ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind. Dadurch verändern sich die steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beträge im Vergleich zur laufenden Zahlung.

--- End quote ---
Die verbreitete, auf älterer BAG-Rechtsprechung beruhende Kommentarmeinung dürfte mittlerweile überholt sein, eben genau wegen des Entstehungsprinzips, zu dem das BSG (Urteil vom 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R) urteilte, dass die Beitragspflicht und -fälligkeit mit dem Anspruch auf Entgelt und nicht mit dessen Abrechnung oder Zahlung entsteht. Dem trat auch das BAG (Urteil v. 18.12.2008, 8 AZR 205/08) bei, indem es feststellt, dass der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag jeweils unabhängig davon schuldet, ob er das Entgelt tatsächlich erst oder überhaupt noch auszahlen muss. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber zur jeweiligen Fähigkeit des vorenthaltenen Arbeitsentgeltes auch die Sozialversicherungsbeiträge dafür schuldete und diesen Abzug lediglich in den jeweils drei darauffolgenden Monaten hätte abziehen dürfen.

Isie:
@SVA: Du könntest recht haben. Diese veränderte Rechtsprechung kenne ich nur sehr oberflächlich, aber sie könnte tatsächlich bewirken, dass für die Nachzahlung § 28 g SGB IV gilt. Das dürfte dann aber wohl nicht der Arbeitsgerichtbarkeit, sondern der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen, nehme ich an.

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