Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Steuerschaden nach Gehaltsnachzahlung aufgrund Eingruppierungskorrektur?
Isie:
Ja, aber die Beitragspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmeranteil vom Entgelt einzubehalten, sind völlig verschiedene Regelungen. § 28 g SGB IV soll den Arbeitnehmer davor schützen, dass der Arbeitgeber unterbliebene Einbehaltungen länger als 3 Monate nachholt. Dabei ist es völlig egal, ob und wann der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt hat. Entscheidend ist nur, dass der Arbeitgeber Entgelt ausgezahlt hat, von dem er den auf dieses Entgelt entfallenden Arbeitnehmeranteil nicht einbehalten hat.
SVAbackagain:
Sowohl Kommentare als auch das zugrundeliegende BAG-Urteil heben darauf ab, dass die Beitragsschuld noch überhaupt nicht entstanden war. Diese Annahme ist überholt. Sie ist entstanden, der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nicht beteiligt und kann das nun nur noch sehr eingeschränkt nachholen. Auch die Herleitung des Schutzzwecks beruht ja auf der überholten Annahme und kann nicht mehr herangezogen werden.
Isie:
Vielleicht möchte toas ja dafür sorgen, dass die BAG-Rechtsprechung bestätigt oder geändert wird...
SVAbackagain:
Der 8. Senat scheint meiner Sichtweise ja zuzuneigen. Schwer einzuschätzen, wie die Geschäftsverteilung in 3-5 Jahren aussieht. Angesichts der Altersstruktur ist auch die Zusammensetzung des Großen Senats in 3-5 Jahren schwer einzuschätzen.
Ozymandias:
--- Zitat von: toas am 22.12.2022 14:01 ---so,
nun ist eine neue Frage aufgetaucht. In der Abrechung gehen Beiträge für die Krankenkasse ab. Nun habe ich die Kasse angerufen. Da heißt es, dass das Krankengeld nachträglich nicht erhöht wird. Das ist ja nicht logisch.
Gibt es eine Möglichkeit, dass zu kippen?
--- End quote ---
Habe noch mal kurz nachgeschaut. Für das Krankengeld gibt es anscheinend wirklich keine Korrekturmöglichkeit bei so einer Konstellation. Wobei ich mich frage, wie es aussieht, wenn ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Gehalt zahlt und der Arbeitnehmer dann krank wird. In dem Fall würde man doch auch zu wenig Krankengeld bekommen?
Für Steuerschäden und den Schaden für das zu niedrige Krankengeld müsste man ggf. Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen.
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