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Steuerschaden nach Gehaltsnachzahlung aufgrund Eingruppierungskorrektur?

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Ozymandias:

--- Zitat von: toas am 22.12.2022 14:01 ---so,
nun  ist eine neue Frage aufgetaucht. In der Abrechung gehen Beiträge für die Krankenkasse ab. Nun habe ich die Kasse angerufen. Da heißt es, dass das Krankengeld nachträglich nicht erhöht wird. Das ist ja nicht logisch.
Gibt es eine Möglichkeit, dass zu kippen?

--- End quote ---

Man könnte einen Überprüfungsantrag bezüglich Neuberechnung und Nachzahlung von Krankengeld stellen.
Kenne mich mit dem Krankengeld nicht so aus, aber man muss nicht alles glauben was Sachbearbeiter von sich geben. Problem ist aber, dass das Arbeitsentgelt erst später zugeflossen ist.

Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers hätte ja ebenfalls höher sein müssen.

Isie:
Ja, der Entgeltfortzahlzahlungsanspruch hat sich natürlich erhöht. Diese Nachzahlung sollte in den Nachzahlungsbeträgen enthalten sein.

Ich habe inzwischen zum Thema Einbehaltung der SV-Arbeitnehmeranteile nach Auswirkungen der Rechtsprechung des BSG gesucht. Da diese Thematik wie von SVA beschrieben der Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegt, ist die BAG-Rechtsprechung m. E. nicht überholt.

--- Zitat von: Isie am 19.12.2022 11:43 ---@SVA: Du könntest recht haben. Diese veränderte Rechtsprechung kenne ich nur sehr oberflächlich, aber sie könnte tatsächlich bewirken, dass für die Nachzahlung § 28 g SGB IV gilt. Das dürfte dann aber wohl nicht der Arbeitsgerichtbarkeit, sondern der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen, nehme ich an.

--- End quote ---
Die vorstehende Einschätzung halte ich nicht mehr aufrecht, sondern halte an meiner bisherigen Einschätzung fest, dass § 28 g SGB IV hier nicht gilt oder besser gesagt dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Siehe auch https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/jansen-sgbiv-28g-beitragsabzug-2-rechtspraxis_idesk_PI42323_HI2177625.html

Ich sehe keine Chance, der Einbehaltung der SV-Arbeitnehmeranteile von der Nachzahlung erfolgreich zu widersprechen. M. E. bleibt nur noch, die Höhe der Bruttonachzahlung und der Abzüge zu prüfen und diese eventuell mit denen zu vergleichen, die bei pünktlicher Gehaltszahlung angefallen wären.

SVAbackagain:
Auf die Überholtheit aufgrund aktueller Rechtsprechung u.a. dieser Kommentarmeinung hatte ich abgehoben.

Isie:
Ja, das hast du. Aber es gibt keinen Grund, gegen den Wortlaut des § 28 g SGB IV dessen Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Eine Einbehaltung der SV-Beiträge erfolgt von dem Entgelt, das die Beitragspflicht begründet. Das Verbot der nachträglichen Einbehaltung erfordert, dass es eine unterbliebene Einbehaltung gab, d. h. Entgelt ausgezahlt wurde, das nicht um die SV-Arbeitnehmeranteile vermindert wurde. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

SVAbackagain:
Genau die Annahme, dass Entgelt tatsächlich ausbezahlt sein muss, um eine Beitragspflicht zu begründen, ist doch durch die referenzierte neuere Rechtsprechung widerlegt. Vielmehr genügt der Anspruch auf Entgelt, um eine Beitragspflicht zu begründen, selbst wenn es nicht gezahlt wurde oder auch dann, wenn kein Anspruch mehr darauf besteht, siehe auch die neue sozialversicherungsrechtliche Rechtsfigur des Phantomlohns. Und genau deshalb sind die älteren Kommentarmeinungen zur Beteiligung des Arbeitnehmers nicht mehr haltbar.

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