Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

§ 28 TV-L

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SVAbackagain:
Nein.

McOldie:
Voraussetzung für die Gewährung eines Sonderurlaubs nach § 28 TV-L ist zunächst, dass die persönlichen Motive des/der Beschäftigten einen wichtigen Grund i. S. der Vorschrift darstellen. In einem zweiten Schritt sind diese wichtigen Gründe der Beschäftigten mit den Interessen des Arbeitgebers abzuwägen.
Nicht im Tarifvertrag definiert ist, wann ein wichtiger Grund i. S. von § 28 TV-L vorliegt, der einer Beschäftigten bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf unbezahlte Befreiung von der Arbeit einräumen kann. Beim „wichtigen Grund“ i. S. des § 28 TV-L handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand der für Gesetze geltenden Regeln auszulegen ist.
Wichtige Gründe können sein:
1.   In der Betreuung von (kleinen und kleineren) Kindern kann – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – ein wichtiger Grund i. S. von § 28 TV-L liegen. In Landesgesetzen kann durchaus ein Rechtsanspruch eingeräumt sein.
2.   In der tatsächlichen Pflege und Betreuung eines Angehörigen liegt regelmäßig ein wichtiger Grund i. S. von § 28 TV-L
3.   Das Aus- und Fortbildungsinteresse von Beschäftigten kann grundsätzlich ebenfalls einen wichtigen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub nach § 28 TV-L darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Fortbildungsinteresse der Beschäftigten nicht anderweitig realisieren lässt (z.B. wenn die Bildungsmaßnahme auch in Abendkursen absolviert werden kann)und dass die betrieblichen/dienstlichen Belange (Interessen) des Arbeitgebers im Einzelfall nicht höher zu bewerten sind.
4.   Nach Auffassung des BAG stellt auch die vorübergehende Ausübung eines Wahlamtes einen wichtigen Grund zur Beurlaubung dar (z. B. die siebenjährige Amtszeit eines Oberbürgermeisters)
5.   Auch ein aufgrund bestehender Wehrpflicht im Ausland abzuleistender Wehrdienst kann aufgrund der Zwangslage, in der sich der Beschäftigte in einem solchen Fall befindet, grundsätzlich einen wichtigen Grund für die Gewährung eines Sonderurlaubs darstellen.

§ 28 TV-L beinhaltet keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Sonderurlaub zu gewähren. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Die Beschäftigten haben allerdings einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung i. S. des § 315 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber ist nur dann verpflichtet, sein Ermessen auszuüben, wenn aufseiten der Beschäftigten ein wichtiger Grund für die Bewilligung von Sonderurlaub vorliegt

blondie:

--- Zitat von: MarieH am 22.12.2022 09:28 ---Guten Morgen,

das es viele Gründe geben kann, ist mir bewusst, allerdings nicht, was ein wichtiger Grund sein kann.

Vielleicht kann mir hier jemand etwas konkreter weiterhelfen.

--- End quote ---
Es sind alle Gründe vorstellbar, auf die du dich mit deinem Arbeitgeber einigst. Falls du einen bestimmten Grund im Kopf hast, solltetst du ihn sagen. Sonst kann keiner wirklich helfen.

MarieH:
Vielen Dank, McOldie, das hat mir sehr weitergeholfen.

Ich möchte eine Ausbildung zur Erzieherin mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation machen und mich dafür 3-4 Jahre (je nach Ausbildungsform) beurlauben lassen. Diese Ausbildung kann nicht in Abendkursen, sondern nur in Vollzeit durchgeführt werden. Aktuell bin ich Verwaltungsangestellte.

Glaubt hier, hier müsste der Arbeitgeber dem Sonderurlaub zustimmen?

SVAbackagain:
Nein. Es wäre aber ein wichtiger Grund.

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