Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Höhe des Familienzuschlags

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Roja:

--- Zitat von: icheinfachunverbesserlich am 01.02.2023 20:29 ---Man hat das früher auch mal Verheiratetenzuschlag genannt.

Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommene Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann. Sofern der Ehepartner bzw. der Lebenspartner ebenfalls Beamtin/Beamter bzw. Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt.

Sonst gibt es nur was für die Kinder.

--- End quote ---

Aber das Hervorgehobene würde doch auf das Kind zutreffen?

PS: Danke für deine Antwort!

bgler:
Ich weiß es nicht sicher, aber sehen wir uns das Gesetz an:

§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG:

Zur Stufe 1 gehören:

andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.

Ist vorliegend erfüllt.

§ 40 Abs. 2 BBesG:

Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.

Vorliegend handelt es sich um einen Beamten der Stufe 1, dem Kindergeld zusteht, also gehört er zur Stufe 2.

§ 40 Abs. 3 BBesG, also der Fall bei dem nur der Unterschiedsbetrag iHv 131,52 EUR gezahlt wird, könnte demnach ja nur zutreffen, wenn das Kind nicht beim Beamten wohnen würde (was vorliegend nicht der Fall ist).

Insofern komme ich zu dem Ergebnis, dass der Familienzuschlag 285,40 EUR (Stufe 2) betragen müsste. Wie meine Vorredner auf ihre gegensätzliche Meinung kommen, kann ich nicht nachvollziehen. Vielleicht könnt ihr das ja erläutern, möglicherweise irre ich.

Träumer:
Hallo zusammen,
habe auch eine Frage zum Familienzuschlag:
Ich bin Bundesbeamter, verheiratet und wir haben 3 Kinder. Meine Frau arbeitet als Landesbeamtin in NRW mit 30 %.
Ist es richtig, dass Sie trotzdem den vollen Familienzuschlag bekommen würde, wenn Sie das Kindergeld bezieht und wir zusammen mindestens 100 % arbeiten. 
Momentan beziehe ich noch das Kindergeld, dass könnte man aber auch problemlos ändern, oder?
Habe mal versucht es im Rechner auszurechnen, bekomme es aber nicht hin. Kriegt der Rechner das hin und ich mache was falsch?
Schönen Abend und viele Grüße.

flip:
Jeder bekommt den halben Zuschlag. Was sich ja je nach Besoldungsgesetz unterscheiden kann.
Familienzuschlag wird nicht um die Teilzeit gemindert.

icheinfachunverbesserlich:
Mit der hervorgehoben Passage werden meines Erachtens Pflegefälle abgedeckt. Kinder werden ja eh gesondert behandelt.

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