Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Nachweis von Fremdsprachenkenntissen als Fremdsprachenassistentin
PA2023:
--- Zitat von: WasDennNun am 02.02.2023 15:18 ---
--- Zitat von: PA2023 am 02.02.2023 14:20 ---Organisator hat gesagt: "Wenn es keine anderslautenden Regelungen gibt entscheidet der Arbeitgeber in eigenem Ermessen."
... und das ist das, wie es wohl auch andere Institute praktizieren. Aber das steht eben nirgendwo. Ich wollte nur sichergehen, dass ich es nicht übersehen habe. Wenn hier auch keiner eine Regelung dazu kennt, wird es so sein, dass der Vorgesetzte nur entscheiden muss, ob ihm der Nachweis, der erbracht wird, reicht. Dem steht dann keine Regelung entgegen.
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Wenn der Vorgesetzte entscheidet, ihm reichen deine Fähigkeiten, um dir Tätigkeiten (also Sekretariats- und Bürotätigkeiten in einer weiteren Fremdsprache) übertragen zu lassen und dein AG (also die, die ihn bzgl. dieser Entscheidung vertreten, was idR die sind, die auch AV unterschreiben) folgt diesem Anliegen und überträgt dir diese Tätigkeiten, dann bist du entsprechend eingruppiert (unabhängig davon ob du die Sprachen sprichst oder nur einen GoogleTranslator benutzt)
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1000 Dank! Das ist eine 1a-Erklärung. Bin sehr froh über dieses Forum. Ja, unsere Direktoren sind die, die die Verträge unterschreiben.
SVAbackagain:
--- Zitat von: PA2023 am 02.02.2023 15:29 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 02.02.2023 14:49 ---Wie ich sehr deutlich ausführte, gibt es bei der Eingruppierung keine Entscheidung des Arbeitgebers.
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Sorry, aber inwieweit stellt diese Aussage eine Antwort auf meine Frage dar? Wer entscheidet über die Eingruppierung, wenn nicht der AG? Unsere Stellen ermöglichen die Eingruppierung von 8 über 9a bis 9b, je nach Anzahl der Fremdsprachen.
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Meine Ausführungen stellen die abschließende und umfassende Antwort auf Deine untenstehende Frage dar, indem ich aufzeige, dass die in der Frage enthaltene Prämisse grundfalsch ist:
--- Zitat von: PA2023 am 02.02.2023 14:45 ---Meinst Du damit, wenn der AG entscheidet, ich bekomme die EG9a, dann ist es so. Egal, ob ich wirklich die Kenntnisse in der 2. FS habe?
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Tarifbeschäftigte sind unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert. Dem Arbeitgeber kommt dabei keinerlei Entscheidung zu. Stellen sind tariflich unbeachtlich. Weder ermöglichen noch begrenzen sie die sich tariflich ergebende Eingruppierung.
WasDennNun:
--- Zitat von: PA2023 am 02.02.2023 15:29 ---Wer entscheidet über die Eingruppierung, wenn nicht der AG?
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Der AG entscheidet über die auszuübenden Tätigkeiten (und aufgrund der Tarifautomatik führen diese zu eine EG) und kann darüber steuern wie du eingruppiert wirst.
Über die Eingruppierung entscheidet also nicht der AG (er kann es nur steuern), sondern darüber haben die Tarifparteien sich geeinigt und entschieden wer wie wo eingruppiert ist.
SVAbackagain:
Dem Arbeitgeber kommt ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nicht zu. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Vertragspartner auf Augenhöhe, sie vereinbaren eine auszuübende Tätigkeit und diese führt zur Eingruppierung. Das Direktionsrecht ist sodann auf eine gleichwertige auszuübende Tätigkeit begrenzt.
PA2023:
Vielen Dank, ich glaube, jetzt habe ich es verstanden:
Mir müssen die Tätigkeiten "Sekretariats- und Büroarbeiten in einer zweiten Fremdsprache" übertragen werden und daraus folgt die Eingruppierung in die 9a.
Es gibt keine Regelung dazu, wie der Nachweis der Kenntnisse zu erbringen ist. Das liegt im Ermessen des Arbeitgebers, in meinem Fall ist das mein unmittelbar Vorgesetzter. Er überträgt mir schriftlich diese neuen Aufgaben.
Danke für Eure Geduld!
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